Beschwerde gegen Aussetzung der Abschiebung wegen fehlendem Sprachnachweis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung ihrer Abschiebung mit Verweis auf einen früheren Vergleich und auf laufende Sprach- bzw. Alphabetisierungsbemühungen. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, da der Vergleich keine Aussetzung vorsieht und die Voraussetzungen für eine Duldung (Sprachnachweis A1 oder nachgewiesener Härtefall) nicht vorliegen. Auch Art. 3 Abs. 1 GG oder die Stellung eines Härtefallantrags begründen keinen Duldungsanspruch.
Ausgang: Beschwerde gegen Aussetzung der Abschiebung als unbegründet zurückgewiesen; kein Duldungsanspruch aus dem Vergleich, Härtefallantrag oder Art. 3 Abs. 1 GG.
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem Vergleich folgt nur derjenige Rechtsanspruch, der darin ausdrücklich vereinbart ist; eine Aussetzung der Abschiebung ist nicht stillschweigend aus einer Verpflichtung zur Vorabzustimmung im Visumverfahren abzuleiten.
Erfüllt die Betroffene nicht die vereinbarten Anforderungen an den Nachweis von Sprachkenntnissen und liegt kein nach den verwaltungsinternen Kriterien festgestellter Härtefall vor, begründet dies die Verpflichtung zur Ausreise.
Die Stellung eines Härtefallantrags oder die Darlegung von Bemühungen um Spracherwerb begründet ohne ausdrückliche gesetzliche oder vertragliche Grundlage keinen Anspruch auf Duldung (Aussetzung der Abschiebung).
Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich grundsätzlich kein eigenständiger Anspruch auf Duldung gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen ableiten; hierfür sind konkrete, belegte Gleichbehandlungs- oder Härtegründe erforderlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 2565/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde keinen Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung glaubhaft gemacht.
Anders als die Antragstellerin meint, folgt ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nicht aus dem von ihr im Verfahren 5 K 4236/14 am 3. März 2015 abgeschlossenen Vergleich. In diesem hat sich der Antragsgegner zur Erteilung einer Vorabzustimmung im Visumverfahren unter der Voraussetzung verpflichtet, dass die ausreisepflichtige Antragstellerin entweder innerhalb eines halben Jahres (Ziffer 1) den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse A1 erbringt (Ziffer 2), oder, sofern ihr dieser Nachweis nicht gelingt, sich zur Prüfung verpflichtet, ob der Antragstellerin eine Vorabzustimmung in Anwendung des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2014 erteilt werden kann (Ziffer 3). Eine weitere Aussetzung der Abschiebung ist ihr mit diesen Regelungen nicht in Aussicht gestellt worden. Entsprechendes gilt für Ziffer 4 des Vergleichs, in welchem sich der Antragsgegner zur Erteilung einer Vorabzustimmung verpflichtet hat, wenn nach obergerichtlicher Rechtsprechung Sprachkenntnisse von der Antragstellerin generell nicht mehr gefordert werden dürfen.
Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung folgt auch nicht aus Ziffer 5 des Vergleichs. Danach ist die Antragstellerin zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet, wenn der Nachweis der Deutschkenntnisse nicht erbracht wird und es auch an einem Härtefall im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2014 fehlt. Die Voraussetzungen, unter denen die Antragstellerin danach zur Ausreise verpflichtet ist, liegen vor. Sie hat weder die erforderlichen Deutschkenntnisse nachgewiesen, noch erfüllt sie nachweislich die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des benannten Erlasses. Das Vorliegen eines Härtefalls hat der Antragsgegner, wie sich aus seinem an den Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 28. September 2015 ergibt, auch geprüft, sodass er sich an den im Vergleich geregelten „Fahrplan“ gehalten hat.
Ob sich die Antragstellerin um den Erwerb von Deutschkenntnissen im Rahmen der ihr zustehenden Möglichkeiten hinreichend bemüht hat, kann dahinstehen. Der Antragsgegner hat sich im Vergleichswege nicht zur Erteilung einer Duldung für den Fall des bloßen Nachweises hinreichender Bemühungen um die Erlangung von Sprachkenntnissen verpflichtet. Die Beteiligten sind bei Abfassung des Vergleichs auch übereinstimmend vom Erfordernis der Teilnahme der Antragstellerin an einem 200 – stündigen Deutschkurs einschließlich der erforderlichen Alphabetisierung ausgegangen (Ziffer 3 des Vergleichs). Die Möglichkeit, dass es einer Alphabetisierung der Antragstellerin bedarf, ist deshalb ausdrücklich in Rechnung gestellt worden. Dass die Antragstellerin in der Zeit von März bis Oktober 2015 regelmäßig einen Alphabetisierungskurs besucht hat und dieser Besuch Voraussetzung für einen noch zu absolvierenden Sprachkurs ist, rechtfertigt die Aussetzung der Abschiebung deshalb nicht.
Erfolglos rügt die Antragstellerin weiter, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der rechtlichen Frage auseinandergesetzt, ob die Antragstellerin als türkische Staatsbürgerin überhaupt das Sprachniveau A1 nachweisen müsse. Weshalb dies einer Abschiebung der Antragstellerin, der eine Wiedereinreise im geregelten Visumverfahren möglich ist, entgegensteht, legt die Beschwerde mit ihrer Bezugnahme auf nicht näher substantiierte Rechtsprechung des EuGH nicht dar.
Die Stellung eines Härtefallantrags begründet keinen Duldungsanspruch.
Vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2014 - 18 B 266/13 -.
Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich in diesem Zusammenhang ebenfalls kein Duldungs-anspruch herleiten. Für die Behauptung der Antragstellerin, in Nordrhein-Westfalen werde üblicherweise vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Entscheidung der Härtefallkommission abgewartet, fehlt es an jeglichem Nachweis.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.