Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Anfechtung der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 16 AufenthG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller focht die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und die damit verbundene Abschiebungsandrohung an. Das Oberverwaltungsgericht ordnete aufschiebende Wirkung an, da die Rechtmäßigkeit der Ablehnung bei summarischer Prüfung nicht offenkundig war und die privaten Interessen des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegen. Zur Auslegung des § 16 Abs.1 Satz5 AufenthG besteht Klärungsbedarf im Hauptverfahren.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers erfolgreich; aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist so zu verstehen, dass für Ersterteilung und jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ein Mindestzeitraum von einem Jahr und grundsätzlich eine Höchstdauer von zwei Jahren in Betracht kommt.
Bei summarischer Prüfung genügt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, dass die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nicht feststellbar ist und die überwiegenden Interessen des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegen.
Bei der Prognose, ob der Aufenthaltszweck (z.B. Abschluss eines Studiums) in einem "angemessenen Zeitraum" erreicht werden kann, ist auf den von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zum voraussichtlichen Abschluss noch verbleibenden Zeitraum abzustellen, nicht auf die gesamte Ausbildungsdauer.
Atypische Ausnahmegründe (z.B. unvorhergesehene familiäre Ereignisse mit nachweisbaren Studienunterbrechungen) können die Anwendung einer starren Höchstdauer rechtfertigungsbedürftig machen und bedürfen materiell-rechtlicher Klärung im Hauptsacheverfahren.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; bei Erfolg der Beschwerde sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Antragsgegner aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 329/08
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des An¬tragsgegners vom 16. April 2008 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 2.500, EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Sein Interesse, von der Vollziehung der mit seiner Klage angefochtenen Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, verbunden mit der Abschiebungsandrohung, verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Nach Lage der Gerichtsakte sowie der vom Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegten und dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgänge lässt sich bei summarischer Prüfung die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nicht feststellen.
Der Antragsteller hat in seiner vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdebegründung gewichtige Gründe dargelegt, die Zweifel an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung der in § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG enthaltenen Neuregelung der Vorgängerregelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung zu wecken vermögen.
Der Senat vermag in der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, dass die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis "bei Studium und studiumvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten" solle, nicht eindeutig – wie das Verwaltungsgericht – eine Bestimmung der "Gesamtgeltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis" oder eine "Obergrenze" für "den Gesamtzeitraum für studienvorbereitende Maßnahmen" zu sehen. Vielmehr sprechen gewichtige Gründe angesichts der Formulierung des § 16 Abs. 1 Satz 5, 1. Halbsatz AufenthG dafür, dass hier für die Ersterteilung und – jede – Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ein (strikter) Mindestzeitraum von einem Jahr und (für den Regelfall) ein Höchstzeitraum von zwei Jahren festgelegt wurde.
Hinsichtlich der Gesamtgeltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis findet sich bei diesem Verständnis nur in dem 2. Halbsatz das § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG eine Regelung.
Die Auslegung dieser Bestimmung, zu der der Senat noch keine Entscheidung getroffen hat, bedarf der Klärung im Hauptverfahren.
Selbst wenn sich dieser Vorschrift eine Regeldauer der (gesamten) Aufenthaltserlaubnis für studienvorbereitende Maßnahmen von zwei Jahren entnehmen ließe, wäre hier ein atypischer Ausnahmefall in Betracht zu ziehen, da der Antragsteller wegen des Unfalltodes seines Bruders einen triftigen Grund für den Abbruch des im April 2006 begonnenen Integrationskurses im Juli 2006 hatte, diesem Kurs wegen des Zeitausfalls nicht fortsetzen konnte und er den nächsten (für ihn dann ersten) Sprachkurs an der Volkshochschule N. nach seinen Angaben erst am 2. November 2006 beginnen konnte. Stellt man darauf ab, so sind bisher noch keine zwei Jahre einer studienvorbereitenden Maßnahme verstrichen.
Ob dem Antragsteller ein Verschulden bei der Wahl der studienvorbreitenden Maßnahmen bzw. Sprachkurse oder bei der Beibringung erforderlicher Unterlagen vorzuwerfen ist und ob er die Erbringung von Leistungsnachweisen versäumt hat, ist nicht mit der erforderlichern überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen und bedarf ebenfalls der Klärung im Klageverfahren.
Es ist auch nicht feststellbar, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz AufenthG für die – hier fehlende – Ermessensausübung des Antragsgegners nicht erfüllt sind, weil der Aufenthaltszweck – Abschluss eines Sportstudiums – durch den Antragsteller in einem angemessenen Zeitraum nicht mehr erreicht werden kann. Die studienvorbereitenden Maßnahmen haben wohl wie oben ausgeführt – noch nicht einmal zwei Jahre gedauert. Über die Dauer des anschließenden Sportstudiums ist nach summarischer Prüfung eine Prognose nicht möglich. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Senatsrechtsprechung
Vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 14. Juli 2008 18 B 980/08 -
bei der Beurteilung des "angemessenen Zeitraums" nicht die Gesamtdauer der Ausbildung maßgeblich ist, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der mithin anzustellenden Prognose ist zwar im Allgemeinen insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Denn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann aber gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen - wie hier die Auswirkungen des Todes des Bruders - weggefallen und weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind sowie mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist. Dies ist hier letztlich - offen.
Da die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung vom 16. April 2008 aus den vorstehenden Gründen gegenwärtig offen sind, führt eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung zu einem überwiegenden Interesse des Antragstellers daran, von der Vollziehbarkeit der Verfügung verschont zu bleiben. Angesichts dessen, dass der Antragsteller soweit ersichtlich - weder straffällig geworden ist noch Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt, sind gegenwärtig besondere für die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung sprechende öffentliche Interessen nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.