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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1197/22·07.11.2022

Beschwerde gegen Abschiebung: Reisefähigkeit bei Suizidalität geprüft

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen seine geplante Abschiebung und rügt mangelnde Prüfung seiner Reisefähigkeit wegen suizidaler Gefährdung. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil sie den Darlegungsanforderungen des §146 Abs.4 S.3 VwGO nicht genügt. Das Verwaltungsgericht habe aber zu Recht verlangt, bei hinreichenden Anhaltspunkten eine weitere Aufklärung und in der Regel eine amtsärztliche Untersuchung durchzuführen.

Ausgang: Beschwerde gegen Abschiebung wegen unzureichender Darlegung nach §146 Abs.4 S.3 VwGO als unbegründet/verworfen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Weisen ärztliche oder sonstige Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit auf, ist die Verwaltungsbehörde nach § 24 VwVfG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung verpflichtet; regelmäßig ist dann eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen.

2

Der Erlass einer Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kann bereits geboten sein, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit vorliegen und nicht erst, wenn diese endgültig festgestellt ist.

3

Vor einer Abschiebung ist die Reisefähigkeit des Betroffenen in entsprechender Weise festzustellen; sind besondere Risiken (z. B. Suizidalität) erkennbar, sind über die ärztliche Begleitung hinaus erforderlichenfalls zusätzliche Schutzvorkehrungen zu prüfen und zu gewährleisten.

4

Eine Beschwerde nach den verwaltungsprozessualen Regeln setzt die hinreichende Darlegung der Gründe voraus, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuwandeln oder aufzuheben ist; pauschale oder unzureichend substantiiert vorgetragene Einwendungen genügen nicht.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 24 VwVfG§ 123 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 2380/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1250 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es fehlt sowohl an der hinreichenden Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, als auch an der hinreichenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.

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Zu deren Begründung hat das Verwaltungsgericht - soweit im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen von Belang - ausgeführt, zwar habe der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag eine Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere sei nicht glaubhaft gemacht, dass einer Suizidgefahr durch die Gestaltung der Abschiebung nicht wirksam begegnet werden könne. Allerdings habe der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Prüfung seiner Reisefähigkeit durch eine ärztliche Untersuchung und zur Duldung bis zu dieser Prüfung glaubhaft gemacht. Die Ausländerbehörde sei in Anwendung des § 24 VwVfG verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären, wenn und soweit sich aus ärztlichen oder psychologischen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergäben. Sei das der Fall, werde regelmäßig eine amtsärztliche Untersuchung angezeigt sein. Da bei der Frage der Reisefähigkeit das Grundrecht des Betroffenen auf Leben und körperliche Unversehrtheit tangiert sei und sich die möglichen Folgen, die bei einer trotz Reiseunfähigkeit durchgeführten Abschiebung entstünden, häufig nicht oder nur schwer rückgängig machen ließen, sei der Erlass einer Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht erst dann geboten, wenn die Reiseunfähigkeit des Ausländers positiv feststehe, sondern bereits dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Ausländer wegen einer psychischen Erkrankung nicht reisefähig sei bzw. die Durchführung der Abschiebung besondere Sicherheitsvorkehrungen im oben genannten Sinne erfordere.

4

In Anwendung dieser Grundsätze könne der Antragsteller erst abgeschoben werden, wenn seine (gegebenenfalls auch eingeschränkte) Reisefähigkeit in entsprechender Weise festgestellt worden sei.

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Der Gesundheitszustand des Antragstellers sei bereits Gegenstand mehrerer Begutachtungen gewesen. Der seinerzeit gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. T.        habe in seinem Gutachten vom 14. April 2020 zur Frage der Suizidalität festgestellt, dass bei dem Kläger aufgrund der Suchterkrankung und der Persönlichkeitsstörung eine chronisch erhöhte Suizidgefahr vorliege. Diese bestehe mindestens bereits seit seinem 14. Lebensjahr und bislang sei es mit Ausnahme eines im Alter von 19 Jahren abgebrochenen Suizidversuchs zu keiner weiteren suizidalen Handlung gekommen. Auch bei einer Rückkehr in das Herkunftsland sei mit einem Suizid nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

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In einer ärztlichen Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 sei hingegen die M.   Klinik-Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie J.    - zu einer gegenteiligen Einschätzung gekommen. Nach ihrer Einschätzung sei in Kenntnis der psychiatrischen Vorgeschichte, des Krankheitsbildes und der vulnerablen Persönlichkeit des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Abschiebung damit zu rechnen, dass er entwurzelt in einem ihm völlig fremden Land und einer ihm fremden Kultur in kürzester Zeit, spätestens unmittelbar nach Ankunft, psychisch schwer dekompensiere und in eine akute suizidale Krise mit konsekutiven Suizidhandlungen gerate.

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Dagegen verneine die Stellungnahme des T.           Krankenhauses B.        vom 4. März 2022 eine Suizidalität. Der ärztliche Entlassungsbericht der evangelischen Fachkliniken X.         vom 17. Juni 2022 verhalte sich zwar nicht konkret zu einer Suizidalität, stelle aber fest, dass sich im Rahmen der Langzeittherapie eine komplexe psychiatrische Komorbidität gezeigt habe.

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Der von dem Antragsgegner im Zusammenhang mit einer früher geplanten Abschiebung eingeschaltete Arzt Dr. L.    habe in seiner Stellungnahme unter anderem unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. T.        festgestellt, dass auf der Grundlage der fachärztlichen Vorgutachten davon auszugehen sei, dass seit dem 14. Lebensjahr des Antragstellers eine latente Suizidalität vorliege. Es sei nicht auszuschließen, dass es bei einer Abschiebung zu einer Zunahme der Suizidgedanken kommen könne. Hier seien entsprechende Zusatzmaßnahmen sicherzustellen.

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Allerdings habe Dr. L.     seine Stellungnahme ausschließlich auf der Grundlage der Akten des Antragsgegners abgegeben. Nach der Darlegung des Antragstellers habe dies darauf beruht, dass die vom 17. November 2020 datierende Einladung zu dem Vorstellungstermin am 5. Januar 2021 an seine Prozessbevollmächtigte gesandt worden sei, die nach eigenen Angaben die Einladung versehentlich nicht weitergeleitet habe. Auf die Bitte, einen neuen Termin anzuberaumen, sei der Antragsgegner nicht eingegangen.

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Eine Untersuchung des Antragstellers zur Prüfung seiner Reisefähigkeit und auch des Erfordernisses besonderer Schutzvorkehrungen sei zu keinem Zeitpunkt durchgeführt worden. Insbesondere sei keine Prüfung erfolgt, ob - insbesondere mit Blick auf die von Dr. T.        diagnostizierte chronisch erhöhte Suizidgefahr - über die ärztliche Begleitung hinaus weitere Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssten. Einer solchen Prüfung habe es aber gerade auch vor dem Hintergrund der konkreten Abschiebungsmaßnahme bedurft. Der unter Betreuung stehende Antragsteller werde in der Nacht um 1:25 Uhr in Kinshasa landen, ohne dass ihm zuvor durch eine rechtzeitige Bekanntgabe des Abschiebungstermins Gelegenheit gegeben worden wäre, Vorsorge zu treffen und ohne dass der Antragsgegner seinerseits diesbezügliche Maßnahmen geplant habe.

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Die Notwendigkeit der Prüfung der Erforderlichkeit weitere Schutzmaßnahmen ergebe sich auch aus dem Vermerk über die von der Kammer eingeholte telefonische Stellungnahme der zuständigen Psychologin der JVA B.      , Frau Regierungsrätin D.      , vom heutigen Vormittag. Diese habe für den Antragsteller, dem sie nach einem Gespräch nicht geglaubt habe, dass er konkret von Suizidgedanken distanziert sei, eine Beobachtung zur Suizidprävention alle 15 Minuten für die Nacht angeordnet. Auch seien dem Antragsteller sämtliche gefährliche Gegenstände abgenommen worden. Frau D.       habe sich nicht vorstellen können, wie der Antragsteller bei einer Landung im Kongo mitten in der Nacht zurechtkommen solle.

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Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich demgegenüber auf die Aussage, nach dem Gutachten von Dr. L.     vom 26. Januar 2021 lägen keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse vor. Neuere Atteste, die Zweifel an der Einschätzung dieses Gutachtens begründeten, lägen nicht vor. Auch die Arztberichte des T.           Krankenhauses B.        vom 4. März 2022 und der evangelischen Fachklinik I.        GmbH, Fachklinik X.         vom 17. Juni 2022 wiesen keine die Flugreisetauglichkeit beeinträchtigenden Krankheitsbilder auf. Anhaltspunkte für eine nicht vorliegende Reisefähigkeit ergäben sich auch aus den nun im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erstmalig vorgelegten Arztberichten nicht.

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Das Beschwerdevorbringen stellt den Ansatz des Verwaltungsgerichts zur Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bei Vorliegen ausreichender Indizien für eine Reiseunfähigkeit nicht infrage. Es setzt sich nicht hinreichend insbesondere mit der vom Verwaltungsgericht angeführten Stellungnahme der M.   -Klinik vom 1. Dezember 2020 und der Einschätzung von Frau D.       vom heutigen Tage auseinander. Ebenso wenig bestreitet der Antragsgegner die Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine Untersuchung des Antragstellers zur Prüfung seiner Reisefähigkeit und auch des Erfordernisses besonderer Schutzvorkehrungen sei zu keinem Zeitpunkt durchgeführt worden. Insbesondere sei keine Prüfung erfolgt, ob über die ärztliche Begleitung hinaus weitere Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssten. Das Beschwerdevorbringen wird damit der auf einer umfangreichen Abwägungsbasis getroffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Soweit es heißt, die Möglichkeit einer gutachterlichen Vorführung am 5. Januar 2021 habe der Antragsteller trotz Terminbenachrichtigung nicht wahrgenommen, stellt dies den vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Vortrag des Antragstellers, der Antragsgegner sei aber der Bitte, einen neuen Termin anzuberaumen, nicht nachgekommen, nicht in Frage und zeigt nicht auf, dass der Antragsgegner den Sachverhalt nachfolgend gemäß § 24 VwVfG hinreichend weiter aufgeklärt hätte.

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Es kommt hinzu, dass auch das von dem Antragsgegner angeführte Gutachten des Dr. L.     , das ausdrücklich (nur) zur Frage der Flugreisetauglichkeit des Antragstellers erstellt worden ist, im Falle einer Abschiebung entsprechende Zusatzmaßnahmen empfiehlt. Zwar wird von diesem das Erfordernis einer ärztlichen Inempfangnahme des Antragstellers am Zielort der Abschiebung nicht erwähnt. In Anbetracht der von ihm empfohlenen Begleitung durch medizinisches Personal spricht jedoch vieles dafür, dass dann konsequenterweise auch eine entsprechende Inempfangnahme erforderlich sein dürfte.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.

16

Der Beschluss ist unanfechtbar.