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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1197/17·18.10.2017

Beschwerde zu §25b AufenthG: Verfahrensduldung reicht nicht als geduldeter Aufenthalt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen die vorinstanzliche Entscheidung zur Anwendbarkeit des § 25b Abs. 1 AufenthG und behauptete, er sei geduldet. Streitstand war, ob eine lediglich verfahrensbezogene Duldung wegen Stellung eines Aufenthaltserlaubnisantrags genügt. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück. Eine Duldung muss unabhängig von der Antragstellung bestehen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanwendung des § 25b Abs. 1 AufenthG zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein geduldeter Aufenthalt im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor, wenn die Duldung lediglich verfahrensbezogen zur Durchführung eines Antragsverfahrens erteilt wird.

2

Die Antragsvoraussetzung nach § 81 Abs. 1 AufenthG und der nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche geduldete Aufenthalt sind selbständige und kumulative Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

3

Eine nach Stellung des Antrags erteilte Verfahrensduldung kann mangels zeitlicher Vorverlagerung nicht die gesetzliche Duldungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 AufenthG erfüllen.

4

Fehlen Anhaltspunkte für materielle Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, ist ein geduldeter Aufenthalt nicht anzunehmen.

Zitiert von (4)

2 zustimmend · 1 ablehnend · 1 neutral

Relevante Normen
§ AufenthG §25b Abs. 1 Satz 1§ 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 81 Abs. 1 AufenthG§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 12 L 2685/16

Leitsatz

Ein geduldeter Aufenthalt i.S.v. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist nicht gegeben, wenn der Ausländer lediglich über eine verfahrensbezogene Duldung aufgrund der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm verfügt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

3

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Anwendungsbereich des § 25b Abs. 1 AufenthG sei schon nicht eröffnet, weil es sich bei dem Antragsteller nicht um einen geduldeten Ausländer handele. Seit Versagung der beantragten Verlängerung/Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis verfüge der Antragsteller nur noch über eine verfahrensmäßige Duldung. Diese führe nicht zu einem geduldeten Aufenthalt im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Anhaltspunkte für das Vorliegen materieller Duldungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. § 25b AufenthG setzt – ungeachtet der Frage nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt – nach seiner Normstruktur typischerweise voraus, dass der Ausländer den dementsprechenden Aufenthaltserlaubnisantrag aus dem Duldungsstatus stellt. Die Duldung ist also typischerweise Antragsvoraussetzung. Sie muss aber jedenfalls unabhängig von dem Antrag erteilt worden sein. Nach dem Aufenthaltsgesetz sind das aus § 81 Abs. 1 AufenthG folgende Antragserfordernis und der nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche geduldete Aufenthalt zwei selbständige Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Eine verfahrensbezogene Duldung gerade aufgrund der Stellung des Antrags für die Dauer und Durchführung des Aufenthaltserlaubnisverfahrens wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Denn sie kann denklogisch in keinem Fall bereits vor der Antragstellung erteilt werden und damit nicht dem gesetzlich zugrundegelegten Regelfall der zeitlichen Abfolge von Duldung und Antrag entsprechen.

4

Der bloße Hinweis des Antragstellers, es gebe zu der Frage, ob eine Verfahrensduldung für die Anwendbarkeit des § 25b AufenthG ausreiche, bislang keine einschlägige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und er werde „die ablehnende Haltung des erkennenden Senats (…) erst dann akzeptieren, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht der Meinung des Senats anschließen sollte.“, vermag die zutreffende Argumentation des Verwaltungsgerichts ebenso wenig substantiiert in Frage zu stellen wie das weitere Vorbringen, „Bis dahin dürfte der Ausgang des Klageverfahrens offen sein mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist. Dass der Antragsteller anderer Ansicht ist als der Senat, reicht für den Erfolg der Beschwerde allein nicht aus. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer nicht lediglich verfahrensbezogenen Duldung zusteht.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar.