Beschwerde zurückgewiesen: Aufenthaltsgestattung nach Asylablehnung und Erlaubnisfiktion
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen einen Beschluss in einem aufenthalts- und asylrechtlichen Verfahren wird zurückgewiesen. Das Gericht folgt der Auffassung, dass nach Abschluss des Asylverfahrens die Aufenthaltsgestattung wegen der abschließenden Regelungen keine Bedeutung für den rechtmäßigen Aufenthalt hat. Ferner begründet eine Erlaubnisfiktion nach §69 Abs.3 AuslG keine gesicherte Stellung auf dem Arbeitsmarkt; damit fehlt das Merkmal "ordnungsgemäß beschäftigt" im Sinne von Art.6 Abs.1 ARB 1/80, wenn die Aufenthaltsgenehmigung versagt ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen; Aufenthaltsgestattung nach Asylablehnung und Erlaubnisfiktion reichen nicht für "ordnungsgemäß beschäftigt" im Sinne von Art.6 Abs.1 ARB 1/80.
Abstrakte Rechtssätze
Nach endgültiger Ablehnung des Asylverfahrens und den abschließenden Regelungen im Asylverfahrensrecht kommt der Aufenthaltsgestattung keine nachwirkende rechtliche Bedeutung für einen rechtmäßigen Aufenthalt zu.
Für die Annahme, ein Ausländer sei "ordnungsgemäß beschäftigt" im Sinne von Art.6 Abs.1 ARB 1/80, ist erforderlich, dass er während seiner Tätigkeit über eine gesicherte (nicht nur vorläufige oder bestrittene) Position auf dem Arbeitsmarkt verfügt.
Eine Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs.3 AuslG begründet allein keine gesicherte Stellung auf dem Arbeitsmarkt, wenn die beantragte Aufenthaltsgenehmigung versagt wird.
Bei Zurückweisung der Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 154 Abs.2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 4456/95
Tenor
Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), wobei der Senat insbesondere die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts teilt, daß nach einem erfolglosen Asylverfahren infolge der insoweit abschließenden Regelungen in § 19 Abs. 3 AsylVfG 1982 sowie § 55 Abs. 3 AsylVfG n.F. der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund einer Aufenthaltsgestattung im Rahmen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG keine Bedeutung hat.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 24. September 1992 - 17 B 1840/92 - zur vergleichbaren Regelung im § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG.
Darüber hinaus sei aufgrund des Beschwerdevorbringens darauf hingewiesen, daß ordnungsgemäß beschäftigt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nur derjenige Arbeitnehmer ist, der während seiner Tätigkeit über eine gesicherte (d. h. nicht nur vorläufige oder bestrittene) Position auf dem Arbeitsmarkt verfügt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1995 - 1 C 11/94 -, NVwZ 1995, 1113, Senatsbeschluß vom 10. Januar 1996 - 18 B 1024/94 -, NWVBl. 1996, 194 = EStT NW 1996, 540,
was bei einer Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 AuslG nicht der Fall ist, wenn - wie hier - die beantragte Aufenthaltsgenehmigung versagt wird.
Vgl. VGH Kassel, Beschluß vom 29. April 1996 - 3 TG 1173/96 -.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt (vgl. § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.