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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1175/08·18.09.2008

Beschwerde zurückgewiesen: § 7 Abs.1 S.3 AufenthG nicht anwendbar bei abschließend geregeltem Zweck

Öffentliches RechtAusländerrecht/AufenthaltsrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt eine Aufenthaltserlaubnis gestützt auf § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Streitgegenstand ist, ob diese Vorschrift für einen Aufenthaltszweck gilt, der im Aufenthaltsgesetz bereits abschließend geregelt ist. Das Gericht weist die Beschwerde zurück, weil die begehrten Zwecke durch spezielle Regelungen erfasst sind und die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Kosten und Streitwertregelung wurden zugunsten der Behörde getroffen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs.1 Satz 3 AufenthG zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erlaubt eine Aufenthaltserlaubnis nur für Aufenthaltszwecke, die in den gesetzlichen Bestimmungen nicht bereits abschließend geregelt sind.

2

Der Antragsteller trägt darlegungs- und beweispflichtig vor, dass der angestrebte Aufenthaltszweck außerhalb des Regelungsbereichs der spezialgesetzlichen Vorschriften liegt.

3

Sind für einen bestimmten Aufenthaltszweck spezielle Anspruchs- oder Ermessensvoraussetzungen gesetzlich abschließend geregelt, scheidet ein Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aus, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

4

Zur Prüfung einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügt die Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe; substantiiertes Vorbringen, das die vorinstanzlichen Feststellungen nicht in Frage stellt, rechtfertigt keine Aufhebung der Entscheidung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ AufenthG § 7 Abs. 1 Satz 3§ 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 7 Abs. 1 AuslG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 780/08

Leitsatz

§ 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ermöglicht nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthaltszweck, dessen Bereich in den gesetzlichen Bestimmungen bereits abschließend geregelt worden ist, wenn deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob sie angesichts der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bereits unzulässig ist oder ob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit seinem Antrag vom 28. August 2008 Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht hat. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat im Beschwerdeverfahren nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen jedenfalls keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Gründen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, den Aussetzungsantrag abgelehnt.

3

Der Antragsteller, der sich in seiner Beschwerdebegründung nur noch auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beruft, hat nicht geltend zu machen vermocht, dass er einen solchen Anspruch hat.

4

Eine Aufenthaltserlaubnis kann nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur für einen vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden, d.h. wenn der Ausländer den Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck erstrebt, der von den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht erfasst wird und dessen Bereich gesetzlich nicht bereits abschließend geregelt worden ist.

5

Vgl. zu § 7 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996 – 1 C 41.93 -, BVerwGE 100, 287 (298 f); zu § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vgl. Bay VGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 – 10 Cs 07.2733, juris.

6

Einen solchen gesetzlichen nicht abschließend geregelten Aufenthaltszweck hat der Antragsteller nicht darzulegen vermocht. Der zum einen benannte Zweck der Aufrechterhaltung des nach seiner Einreise (ausweislich der Verwaltungsakten am 10. Januar 2002) geschaffenen langjährigen Lebensmittelpunktes ist durch zahlreiche Bestimmungen im Aufenthaltsgesetz anhand der unterschiedlichen Gründe für den längerfristigen Aufenthalt abschließend geregelt. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen der hinsichtlich des Antragstellers angesichts seiner kurzen Ehedauer bzw. seiner bereits seit 2002 ausgeübten Tätigkeit als thailändischer Spezialitätenkoch einschlägigen Bestimmungen in § 31 Abs. 2 AufenthG bzw. §§ 18 Abs. 2, 39 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 25, 26 Abs. 2 und 3 BeschV hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend und vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogene Ausführungen gemacht. Im Übrigen wird der angestrebte Zweck der Aufrechterhaltung eines längerfristigen Aufenthalts beispielsweise bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK und in § 104a AufenthG berücksichtigt; der jeweilige Anspruch hängt jedoch von der Erfüllung weiterer abschließend geregelter Voraussetzungen ab.

7

Der zum anderen benannte Zweck der Förderung und Aufrechterhaltung des Gastronomiebetriebs, in dem er tätig ist, ist erfasst durch den – hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Anspruchsbegründung abschließend geregelten – Zweck der Tätigkeit als Spezialitätenkoch, die der Antragsteller in dem Gastronomenbetrieb ausüben will.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.