Beschwerde verworfen wegen versäumter Begründungsfrist nach § 146 VwGO
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller reichte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ein, legte die erforderliche Begründung jedoch nicht innerhalb der Monatsfrist beim Oberverwaltungsgericht vor. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO nicht eingehalten wurde und die Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß war. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers wegen nicht fristgerecht eingereichter Begründung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzliche Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht eingehalten wird.
Wird die Beschwerde nicht bereits mit der Einlegung begründet, ist die Begründung innerhalb der vorgesehenen Frist beim beschwerdezuständigen Gericht einzureichen.
Die einschlägigen Fristen ergeben sich ggf. auch aus Verweisungsnormen wie § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO sowie den §§ 187, 188 BGB; eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung macht auf diese Fristpflicht aufmerksam.
Bei unzulässiger Beschwerdeentscheidung trifft die Kostenlast der unterliegenden Partei die Regel des § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist im Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 2546/23
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet wurde. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2023 ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 11. Oktober 2023 zugestellt worden. Die Beschwerde hätte daher nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB spätestens am 13. November 2023, einem Montag, begründet werden müssen. Da eine Begründung nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden war, hätte sie beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden müssen (§ 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Auf diese Erfordernisse ist der Antragsteller in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen worden. Eine Beschwerdebegründung ist jedoch innerhalb der genannten Frist nicht beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).