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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1170/22·12.11.2024

OVG NRW: Keine (notwendige) Beiladung im Beschwerdeverfahren; Beschwerde erfolglos

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Beschwerdeverfahren u. a. die Beiladung des Kreises Q. sowie die Abänderung eines ablehnenden Eilbeschlusses. Das OVG NRW lehnte eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO ab und machte von einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO im Beschwerdeverfahren keinen Gebrauch. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg, weil sie die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO teilweise nicht erfüllte und die fehlende Passivlegitimation der Stadt wegen fortbestehender Wohnsitzauflage (§ 61 Abs. 1d AufenthG) nicht durchgreifend erschütterte. Eine Lebensunterhaltssicherung i. S. d. § 2 Abs. 3 AufenthG wurde nicht substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht.

Ausgang: Antrag auf Beiladung abgelehnt und Beschwerde gegen den ablehnenden Eilbeschluss zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass die begehrte Sachentscheidung ohne Beteiligung des Dritten nicht wirksam ergehen kann, weil sie dessen Rechte oder Rechtsbeziehungen unmittelbar gestaltet.

2

Die gesetzliche Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG unterfällt nicht § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, da sie kraft Gesetzes entsteht und bei gesichertem Lebensunterhalt ebenso kraft Gesetzes ohne behördliche Mitwirkung erlischt.

3

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Prüfungsumfang nach § 146 Abs. 4 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt; die Begründung muss sich geordnet und substantiiert mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen.

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Die Sicherung des Lebensunterhalts i. S. d. § 2 Abs. 3 AufenthG erfordert eine positive Prognose anhand eines Vergleichs von Bedarf und nachhaltig verfügbaren Mitteln nach Maßstäben des SGB II; der bloße Umstand, keine Sozialleistungen bezogen zu haben, ist hierfür nicht entscheidend.

5

Erwerbseinkommen kann zur Lebensunterhaltssicherung i. S. d. § 2 Abs. 3 AufenthG nur herangezogen werden, wenn es aus einer gestatteten Erwerbstätigkeit stammt.

Relevante Normen
§ 65 Abs. 2 VwGO§ 72 AufenthG§ 61 Abs. 1d AufenthG§ 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG§ 47 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 12 L 1575/22

Tenor

Der sinngemäße Antrag auf Beiladung des Kreises Q. wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der erstmals mit der Beschwerde sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers auf Beiladung des Kreises Q. hat keinen Erfolg.

2

Entgegen der vom Antragsteller vertreten Auffassung, „Die Beiladung ist notwendig“, lässt sich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO vorliegen.

3

Eine Beiladung ist notwendig im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies meint, dass die von dem Antragsteller begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann.

4

Vgl. (zum Hauptsacheverfahren) BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2013 ‑ 4 C 1.13 ‑, juris, Rn. 7 ff; zur Beiladung der zustimmungs- bzw. einvernehmenspflichtigen Behörde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vgl. Wittmann, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/ Kothe, 19. Ed., Stand: 1. Juli 2024, § 72 AufenthG, Rn. 13.3.

5

Dafür, dass die Entscheidung auch dem Kreis Q. gegenüber nur einheitlich ergehen kann, ist vorliegend nichts ersichtlich.

6

Die Notwendigkeit einer Beiladung ergibt sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die von ihm angenommene fehlende Passivlegitimation der Antragsgegnerin darauf gestützt hat, dass nach § 61 Abs. 1d AufenthG eine Wohnsitzauflage für die Stadt Q. bestehe. Zwar dürfen nach § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Die vom Verwaltungsgericht allein angenommene gesetzliche Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG unterfällt aber nicht dieser Vorschrift, weil sie nicht nur automatisch kraft Gesetzes entsteht, sondern ebenso automatisch ohne Beteiligung oder Zustimmung einer Ausländerbehörde erlischt, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers (wieder) gesichert ist.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 18 B 543/17 –, juris, Rn. 25, m. w. N.

8

Von der damit im Ermessen des Senats stehenden Möglichkeit einer Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) macht der Senat schon deshalb keinen Gebrauch, weil das Beschwerdeverfahren angesichts der in § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO getroffenen Regelung ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient und für Antragsänderungen keinen Raum lässt. Diese grundsätzliche gesetzgeberische Wertung ist auch in Bezug auf die Bescheidung eines in erster Instanz nicht gestellten und beschiedenen Beiladungsantrags zu berücksichtigen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2003 – 18 B 2336/02 –, S. 2, n. v.

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Abgesehen davon sieht der Senat auch deshalb von einer Beiladung ab, weil ungeachtet der Frage, ob mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen rechtliche Interessen der Ausländerbehörde des Kreises Q. im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens überhaupt berührt sein können, mit dem Beschwerdevorbringen auch nichts für einen Zuständigkeitsstreit unterschiedlicher Ausländerbehörden dargetan ist, der unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie,

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vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 45. EL Januar 2024, § 65 VwGO, Rn. 3 und 6,

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für eine Beiladung sprechen könnte. Dass die – auch von der Antragsgegnerin für zuständig erachtete – Ausländerbehörde des Kreises Q. dem Antragsteller seinem Vorbringen zufolge weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Duldung erteilt, führt nicht zu einem solchen.

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Zudem berücksichtigt der Senat für die Entscheidung über die Beiladung, dass die Beschwerde des Antragstellers aus den nachfolgenden Gründen keinen Erfolg verspricht.

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Vgl. zur Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Ermessensentscheidung einer einfachen Beiladung: Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 45. EL Januar 2024, § 65 VwGO, Rn. 31.

15

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Dabei geht der Senat mit Rücksicht auf die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2022 zur Begründung seiner Beschwerde verbunden mit der Nennung des Aktenzeichens „12 L 1575/22.A [Hervorhebung durch den Senat]" in der Betreffzeile des Schriftsatzes zugunsten des Antragstellers davon aus, dass er Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts M. vom 13. Oktober 2022 – 12 L 1575/22 – mit der Stadt M. als Antragsgegnerin eingelegt hat und nicht gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln in dem von ihm geführten asylrechtlichen Eilverfahren mit dem Aktenzeichen 13 L 1685/22.A. gegen die Bundesrepublik Deutschland. Zweifel im Hinblick auf die Beschwerdeeinlegung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Oktober 2022 – 12 L 1575/22 – bestehen, weil es im ersten Absatz der Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2022 wie folgt heißt: „wird gegen den Beschluss des VG Köln vom 13.10.2022 (13 L 1685/22.A) fristwahrend Beschwerde eingelegt." [Hervorhebung im Original]

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Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

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Das Verwaltungsgericht hat die erstinstanzlich gestellten Anträge,

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1.              eine mögliche Abschiebung / Überstellung des Antragstellers längstens bis zur rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen bzw. die aufschiebende Wirkung der Asylklagen (Az. 13 K 5083/22.A) / die Aussetzung der Abschiebung festzustellen,

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2.              die Antragsgegnerin zu verpflichten, umgehend einen Ausweis (Duldung oder (besser) Aufenthaltserlaubnis) für den Antragsteller auszustellen,

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abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich des Antrags zu 1. sei die Antragsgegnerin (Stadt M.) mangels sachlicher Zuständigkeit nicht passivlegitimiert. Eine mit diesem Antrag inhaltlich begehrte vorübergehende Verschonung des Antragstellers von einer Abschiebung aufgrund einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und einer den asylrechtlichen Folgeantrag ablehnenden Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) könne nur mittels eines gegen das Bundesamt gerichteten Antrags und zudem nicht gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nur nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden. Hinsichtlich des auf § 123 Abs. 1 VwGO zu stützenden Antrags zu 2. sei die Antragsgegnerin mangels sachlicher Zuständigkeit ebenfalls nicht passivlegitimiert. Insbesondere ergebe sich eine Passivlegitimation nicht aus den Gründen des Verweisungsbeschlusses des VG Aachen vom 6. September 2022 - 6 K 1687/22.A – im Asylklageverfahren des Antragstellers. Die Frage nach der gerichtlichen Zuständigkeit im Asylklageverfahren beurteile sich allein nach § 52 Nr. 3 Satz 2 und 3 VwGO, weshalb das VG Aachen auf Seite 3 oben des Verweisungsbeschlusses auch ausgeführt habe: „Auf etwaige ausländerrechtliche Wohnsitzauflagen kommt es […] nicht an." Für die Frage nach der (ausländerrechtlichen) Passivlegitimation der Antragsgegnerin sei aber entscheidend, ob der Antragsteller zur Wohnsitznahme in M. berechtigt sei. Für ihn bestehe eine Wohnsitzauflage für die Stadt Q.. Dass diese nach § 61 Abs. 1d AufenthG erloschen sei, weil der Antragsteller seinen Lebensunterhalt sichere (bzw. in der Vergangenheit nach Zuzug in den Kreis Q. gesichert habe), könne nicht angenommen werden. Ein entsprechender substantiierter Vortrag des Antragstellers liege nicht vor. Soweit in der Antragsschrift behauptet werde, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt seit 2013 sichere, lägen zwar Lohnbescheinigungen für Zeiten nach Zuzug in den Kreis Q. vor. In Ermangelung weiterer Unterlagen hinsichtlich der über einen Mietzins von 470,00 Euro inklusive Nebenkostenvorauszahlung hinausgehenden Belastungen des Antragstellers lasse sich bei einem monatlichen Nettolohn von damals zwischen ca. 945,00 und ca. 1.100,00 Euro in den Jahren 2013 und 2014 und ca. 850,00 im Jahre 2017 eine Sicherung des Lebensunterhalts nicht hinreichend sicher feststellen. Auf die mehrfachen Anforderungen des Kreises Q. zur Vorlage von Verdienstbescheinigungen im Jahre 2019 habe der Antragsteller nicht reagiert. Im vorliegenden Eilverfahren seien Lohn- bzw. Verdienstbescheinigungen ebenfalls nicht vorgelegt worden. Auch sei in keiner Weise ersichtlich, dass die Ausländerbehörde des Kreises Q. dem Antragsteller die Ausstellung einer Duldungsbescheinigung, die unabhängig vom Vorliegen sonstiger materieller Gründe auszustellen sei, bis der Ausländer abgeschoben werde, ernsthaft verweigere. Einen entsprechenden erfolglosen Antrag beim Kreis Q. habe der Antragsteller nicht behauptet. Das gesamte Vorbringen lasse vielmehr darauf schließen, dass der Antragsteller versuche, durch einen (unberechtigten) Umzug nach M. vollendete Fakten zu schaffen, um die Zuständigkeit einer neuen Ausländerbehörde für die materielle Entscheidung über seine Aufenthaltserlaubnisanträge zu begründen. Es sei Sache des Antragstellers zunächst einmal seine Lebensunterhaltssicherung i.S.d. § 2 Abs. 3 AufenthG und damit das nach § 61 Abs. 1d AufenthG eingetretene Erlöschen der Wohnsitzauflage nachzuweisen. Auf das weitere Vorbringen – insbesondere zu einer beabsichtigten Neuregelung des AufenthG („Chancen-AE") – komme es deshalb in keiner Weise an.

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Mit der Beschwerde beantragt der Antragsteller sinngemäß,

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den Beschluss des Verwaltungsgerichts M. vom 13. Oktober 2022 – 12 L 1575/22 – mit der Stadt M. als Antragsgegnerin, aufzuheben und antragsgemäß zu entscheiden, insbesondere den Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache (es sind sowohl eine Asylklage als auch ausländerrechtliche Verpflichtungsklagen im Hinblick auf Erteilung eines Aufenthaltstitels anhängig) von einer Abschiebung/Überstellung/Ausweisung zu verschonen, um vollendete Tatsachen zu vermeiden.

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Soweit der Antragsteller hiermit seinen erstinstanzlich gestellten Antrag zu 1. weiterverfolgt, rechtfertigt sein Beschwerdevorbringen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Insoweit genügt sein Vorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

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Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. „Darlegen“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es bedarf einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dergestalt, dass der Beschwerdeführer den Streitstoff rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst. Dementsprechend reicht es nicht aus, wenn in der Beschwerdebegründung nur das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt, auf dieses Bezug genommen wird oder pauschale bzw. formelhafte Rügen vorgebracht werden.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Januar 2024– 18 B 1056/23 –, S. 2 f., n. v., vom 1. Juni 2023 – 18 B 267/23 –, n. v., und vom 16. März 2016 – 1 B 1442/15 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 73 ff.

27

Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht, weil es eine Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts vermissen lässt. Vielmehr blendet der Antragsteller aus, dass er im erstinstanzlichen Verfahren mit seinem Antrag zu 1. allein das beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 13 K 5083/22.A geführte asylrechtliche Klageverfahren als Hauptsacheverfahren in Bezug genommen hat.

28

Sofern der Antragsteller mit der Beschwerde durch sein pauschales Vorbringen, es seien „auch ausländerrechtliche Verpflichtungsklagen im Hinblick auf Erteilung eines Aufenthaltstitels anhängig“, seinen erstinstanzlich gestellten Antrag zu 1. nunmehr u. a. auf die Gewährung von Abschiebungsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache hinsichtlich eben dieser nicht näher bezeichneter ausländerrechtlicher Verpflichtungsklagen erweitern sollte, dringt er hiermit nicht durch. Da nicht mitgeteilt wird, welche ausländerrechtliche Klageverfahren überhaupt gemeint sein sollen, fehlt seinem Antrag schon die hinreichende Bestimmtheit. Abgesehen davon dringt der Antragsteller – sofern sein Begehren nicht schon vom erstinstanzlich wörtlich gestellten, vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag zu 2. erfasst ist – mit einem erstmalig im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auch deshalb aus prozessualen Gründen nicht durch, weil das Beschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 18 B 1183/20 –, juris, Rn. 59 f., m. w. N.

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Mit dem Beschwerdevorbringen wird vom Antragsteller auch nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel gezogen, hinsichtlich des auf § 123 Abs. 1 VwGO zu stützenden Antrags zu 2. sei die Antragsgegnerin nicht passiv legitimiert.

31

Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, aus welchen Gründen eine Passivlegitimation der Antragsgegnerin sich insbesondere nicht aus den Gründen des Verweisungsbeschlusses des VG Aachen vom 6. September 2022 – 6 K 1687/22.A – im Asylklageverfahren des Antragstellers ergebe, setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Die pauschale Behauptung, die Wohnsitzauflage gelte für den Antragsteller, dessen Asylantrag bereits im Jahr 2013 rechtskräftig „beendet“ worden sei, nicht, ist hierfür ersichtlich nicht ausreichend.

32

Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin sei nicht passiv legitimiert, weil für den Antragsteller eine Wohnsitzauflage für die Stadt Q. bestehe, deren Erlöschen nach § 61 Abs. 1d AufenthG nicht angenommen werden könne, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

33

Vom Antragsteller werden mit dem Beschwerdevorbringen keine Umstände substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, die den Schluss zulassen, dass er – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – seinen Lebensunterhalt sichere bzw. gesichert habe.

34

Im Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG gilt, wovon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeht, die Legaldefinition des § 2 Abs. 3 AufenthG.

35

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 18 B 543/17 -, juris, Rn. 29 f., m. w. N.

36

Danach ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Erforderlich ist die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, im Grundsatz nach den entsprechenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II. Unerheblich ist dabei, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 – 10 C 10.12 –, juris, Rn. 13, vom 29. November 2012 – 10 C 4.12 –, juris, Rn. 25 , und vom 26. August 2008 – 1 C 32.07 –, juris, Rn. 19 ff.

38

Dabei kann nur Erwerbseinkommen aus einer gestatteten Erwerbstätigkeit auf eine Sicherung des Lebensunterhalts i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG führen.

39

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. September 2020 – 13 ME 226/20 –, juris, Rn. 7.

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Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen nicht feststellen, dass der Antragsteller entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seinen Lebensunterhalt sichert bzw. gesichert hat.

41

Allein der Umstand, dass der Antragsteller seinem Vorbringen zufolge seit 2013 keine Sozialleistungen bezogen hat, ist nach der oben aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtlich nicht relevant.

42

Auch mit seinem pauschalen Vorbringen, „Wer als Single einen monatlichen Lohn von 1.100 € im Jahr 2013 oder 2014 hatte, hatte seinen Lebensunterhalt mehr als ausreichend gesichert,“ wird die Annahme des Verwaltungsgerichts zur nicht hinreichend sicher feststellbaren Lebensunterhaltssicherung des Antragstellers in diesen Jahren nach Zuzug in den Kreis Q. nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

43

Die Bedarfsberechnung in diesen Jahren bestimmte sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011; danach umfassten die Leistungen des Arbeitslosengelds II den Regelbedarf, die Mehrbedarfe sowie den Bedarf für Unterkunft und Heizung.

44

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 10 C 4.12 –, juris, Rn. 28

45

Danach bestand unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ein Unterhaltsbedarf des Antragstellers in Höhe von monatlich 852 Euro. Ausgehend von den im Jahre 2013 geltenden Regelbedarfssätzen nach dem SGB II,

46

vgl. Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2013 vom 18. Oktober 2012, BGBl I Seite 2175,

47

– diejenigen im Jahre 2014 waren höher –

48

vgl. Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2014 vom 16. Oktober 2013, BGBl I Seite 3857,

49

ergab sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011 i. V. m. der genannten Bekanntmachung vom 18. Oktober 2012 für einen Alleinstehenden ein Regelbedarf von monatlich 382 Euro. Hinzuzurechnen ist der Bedarf für Unterkunft und Heizung. Der vom Verwaltungsgericht – ersichtlich mit Rücksicht auf den zum Verwaltungsvorgang gereichten Mietvertrag vom 4. November 2013 für die Wohnung in der I.-straße 41, Q. –seiner Entscheidung zugrunde gelegte Mietzins in Höhe von monatlich 470 Euro wird vom Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Seine pauschale Behauptung auf Seite 2 der am 14. November 2022 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdebegründungsschrift vom 26. Oktober 2022, er habe „überwiegend kostenfrei bei seinem Onkel“ gewohnt, ist mit Blick auf sein Vorbringen auf Seite 1 dieses Schriftsatzes, wo er lediglich geltend macht, „Im Jahr 2019 hat der Kläger kostenlos bei seinem Onkel gelebt“, schon nicht nachvollziehbar.

50

Dieser Bedarf in Höhe von insgesamt 852 Euro würde entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung durch ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.100 Euro nicht gedeckt. Der Antragsteller übersieht mit seinem pauschalen Vorbringen, dass vom Nettoeinkommen nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 21. März 2013 noch ein Betrag in Höhe von 100 Euro und darüber hinaus nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II in der Fassung vom 21. März 2013 noch ein weiterer Betrag von mindestens 190 Euro abzusetzen ist.

51

Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 – 10 C 4.12 –, juris, Rn. 27, und vom 26. August 2008 – 1 C 32.07 –, juris, Rn. 19 ff.

52

Als berücksichtigungsfähiges Einkommen stünde mithin lediglich ein – den genannten Bedarf nicht deckender – Betrag von 810 Euro zur Verfügung.

53

Erst recht lässt sich nicht feststellen, dass – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – der Lebensunterhalt des Antragstellers i. S. d. § 2 Abs. 3 AufenthG mit einem Nettogehalt von ca. 850 Euro im Jahre 2017 gesichert gewesen sein könnte. Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht nachvollziehbar, soweit er die Auffassung vertritt, sein ehemaliger Prozessbevollmächtigter hätte „im Juni 2017 den Antrag nach § 25b AufenthG“ „nicht gestellt, wenn der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht gesichert hätte“. Allein aus einer bloßen Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG kann ersichtlich nicht auf eine Lebensunterhaltssicherung geschlossen werden.

54

Auch mit Rücksicht auf das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers nebst beigefügtem Rentenversicherungsverlauf vom 22. Oktober 2022 sowie den vorgelegten Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2021 und Oktober 2022 lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass sein Lebensunterhalt gesichert bzw. gesichert gewesen wäre. Der Rentenversicherungsverlauf weist im Wesentlichen nur Bruttoeinnahmen des Antragstellers für bestimmte Zeiträume aus. Damit lassen sich ihm schon nicht die für die nach dem SGB II erfolgende Bedarfsberechnung erforderlichen monatlichen Bruttoeinnahmen, geschweige denn die nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II vom Einkommen abzusetzen Beträge (d.h. auf das Einkommen entrichtete Steuern sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung) entnehmen. Zudem lässt sich ihm schon nicht entnehmen, dass der Antragsteller in den (laut Rentenversicherungsverlauf ungeklärten) Zeiträumen 1. August 2018 bis 14. November 2018, 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2019 und 1. April 2019 bis 14. September 2019 überhaupt über Erwerbseinkommen verfügt hätte.

55

Soweit der Antragsteller ferner unter Verweis auf die vorgelegten Gehaltsabrechnungen vom Dezember 2021 und Oktober 2022 geltend macht, „seit September 2020 versicherungspflichtig“ zu arbeiten, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Wie bereits oben ausgeführt, kann nur Erwerbseinkommen aus einer gestatteten Erwerbstätigkeit auf eine Sicherung des Lebensunterhalts i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG führen. Dafür, dass dem Antragsteller diese zum 1. September 2020 begonnene Erwerbstätigkeit gestattet gewesen wäre, ist nichts ersichtlich. Die dem Antragsteller mit der Nebenbestimmung „unselbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) gestattet“ versehene Duldung ist nach Aktenlage vom Kreis Q. zuletzt befristet bis zum 5. August 2020 verlängert worden. Der Antragsteller spricht im Übrigen in der Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2022 selbst von einem Beschäftigungsverbot. Fehl geht demgegenüber das Vorbringen des Antragstellers in der am 14. November 2022 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdebegründungsschrift vom 26. Oktober 2022, „Bis zum 19.09.2021 verfügte der Beschwerdeführer (Antragsteller/Kläger), anders als die H. Q. meint, jedenfalls eine Duldung, da seine Klage auf Erteilung der AE nach § 25b AufenthG erst am 19.09.2021 rechtkräftig abgewiesen wurde (vgl. Beschluss des VG Aachen vom 18.08.2022 Az. 4 K 2449/19).“ Wie sich aus dem sich daran anschließenden Satz ergibt, „Er hatte einen Anspruch darauf, selbst wenn die H. Q. dies unterlaufen wollte/will.“, war dem Antragsteller gerade keine Duldung (mit Beschäftigungserlaubnis) mehr erteilt worden.

56

Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses kommt ersichtlich schon keine rechtliche Relevanz zu, soweit es dort heißt: „Auch ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Ausländerbehörde des Kreises Q. dem Antragsteller die Ausstellung einer Duldungsbescheinigung, die unabhängig vom Vorliegen sonstiger materieller Gründe auszustellen ist, bis der Ausländer abgeschoben wird, ernsthaft verweigert. Einen entsprechenden erfolglosen Antrag beim Kreis Q. hat der Antragsteller nicht behauptet. Das gesamte Vorbringen lässt vielmehr darauf schließen, dass der Antragsteller versucht, durch einen (unberechtigten) Umzug nach M. vollendete Fakten zu schaffen, um die Zuständigkeit einer neuen Ausländerbehörde für die materielle Entscheidung über seine Aufenthaltserlaubnisanträge zu begründen.“ Insbesondere lässt sich aus diesen Ausführungen nicht schließen, dass das Verwaltungsgericht der Auffassung sein könnte, durch ein ernsthaftes Verweigern der Erteilung einer Duldung durch die Ausländerbehörde des Kreises Q. könne die Zuständigkeit der Antragsgegnerin begründet werden. Dies ergibt sich auch aus dem sich daran anschließenden Satz, dass es zunächst Sache des Antragstellers sei, zunächst einmal seine Lebensunterhaltssicherung i. S. d § 2 Abs. 3 AufenthG und damit das nach § 61 Abs. 1d) AufenthG eingetretene Erlöschen der Wohnsitzauflage nachzuweisen. Mit Rücksicht darauf vermag auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers im zweiten Absatz auf Seite 3 der am 14. November 2022 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdebegründungsschrift vom 26. Oktober 2022, das sich gegen die soeben zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts richtet, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

57

Soweit der Antragsteller beanstandet, das „VG Köln hat auch über die Rechte des Klägers was das Assoziationsrecht ARB/80 betrifft, kein Wort geschrieben“, geht sein Vorbringen an den Gründen des angefochtenen Beschlusses vorbei. Das Verwaltungsgericht ist nach den Ausführungen im zweiten Absatz auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses ersichtlich davon ausgegangen, dass es mangels Passivlegitimation der Antragsgegnerin auf materielles Vorbringen des Antragstellers zu etwaigen geltend gemachten Ansprüchen nicht ankomme.

58

Auch wenn es nach dem Vorstehenden wegen fehlender Darlegung gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO hierauf nicht mehr ankommt, weist der Senat darauf hin, dass die Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG erst zum 1. Januar 2015 in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden ist und dementsprechend auch frühestens seit diesem Zeitpunkt Geltung beanspruchen konnte.

59

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)