Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Abschiebungsschutzentscheidung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Zulassung der Beschwerde gegen die Versagung von Abschiebungsschutz wegen mangelnder Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma. Das OVG hält das Zulassungsvorbringen für unbeachtlich und begründet, dass bei später geltend gemachter Volkszugehörigkeit substantiiertes, durchgängiges Vorbringen erforderlich ist. Der Antrag wird abgewiesen; Kosten- und Streitwertentscheidung getroffen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Versagung von Abschiebungsschutz als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassungsvoraussetzungen nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur erfüllt, wenn das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet.
Bei Behauptungen zur Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe ist ein durchgängiger und glaubhaftes Vorbringen erforderlich; erstmals zu einem späteren Zeitpunkt vorgebrachte Mitgliedschaftsbehauptungen bedürfen besonderer Substantiierung.
Erhebt der Ausländer die Zugehörigkeit zu einer schutzbegründenden Gruppe erst nach Inkrafttreten abschiebeschützender Regelungen, kann dies die Erfordernisse substantiierter Darlegung verschärfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die angemessene Streitwertbemessung für ein Abschiebungsschutzbegehren richtet sich nach GKG und jüngerer Rechtsprechung (Bewertung mit 2.000 DM).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 994/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. Es mag offen bleiben, ob er formell den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt.
Das Zulassungsvorbringen begründet zumindest keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Antragsvorbringen richtet sich allein gegen die die Entscheidung tragende und eingehend begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe nicht glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, Angehöriger der Volksgruppe der Roma zu sein. Gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls bei Personen, die sich - wie der Antragsteller - über Jahre hinweg nicht auf die Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe berufen haben, sondern diesen Umstand erst zu einem Zeitpunkt ins Feld führen, in dem ausländerechtliche Regelungen in Kraft getreten sind - hier: Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2000 - IB3/44.386- I14/Kosovo; IB5III 5.2/138 -, die diesen Personenkreis vor einer Abschiebung schützen, regelmäßig nichts zu erinnern. Jedenfalls hätte es dem Antragsteller oblegen, substantiiert darzulegen, dass in seinem Falle etwas anders gilt und die Auffassung des Verwaltungsgerichts deshalb ernstlich zweifelhaft ist. Dem genügt das Antragsvorbringen nicht. Der Antragsteller verkennt, dass das Verwaltungsgericht nicht von ihm verlangt hat, im "Sommer bzw. Herbst 1999 einen offensichtlich aussichtlosen Asylantrag zu stellen, um seine Volkszugehörigkeit zum Volke der Roma bzw. der Ashkali darzulegen", sondern es von einem Ausländer lediglich einen durchgängigen Vortrag zur Frage seiner Volkszugehörigkeit fordert.
Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 iVm § 146 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Das Abschiebungsschutzbegehren des Antragstellers ist nach der neueren Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2000 - 1 C 28.99 -), der sich der Senat angeschlossen hat, mit 2.000,-- DM angemessen bewertet.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.