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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1129/17·25.10.2017

Beschwerde zu Duldung (§60a AufenthG) mangels Glaubhaftmachung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Ausweisungsverfügung und die Erteilung weiterer Duldung. Strittig war, ob die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist und damit ein Anspruch nach §60a Abs.2 S.1 AufenthG besteht. Das OVG sieht die Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Eine mündliche Verhandlung kommt im Vorverfahren nicht in Betracht.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung einer weiteren Duldung mangels Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit der Abschiebung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen Anordnungsanspruch im vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Eine Duldung nach § 60a Abs.2 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist; rein organisatorische oder vorübergehende Nichtvollziehungen begründen keinen Anspruch.

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Ein früher abgeschlossener Vergleich über die Erteilung einer befristeten Duldung oder nachfolgende aus organisatorischen Gründen erteilte Duldungen begründen nicht ohne Weiteres ein berechtigtes Vertrauen auf dauerhafte weitere Duldungen.

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Bei der Prüfung von Schutzrechten nach Art. 8 EMRK sind Integrationsleistungen zu berücksichtigen; langjährige Sozialleistungsbezüge, strafrechtliche Verurteilungen und wiederholte stationäre Suchtbehandlungen können das Fehlen schwerer Bindungen an das Bundesgebiet indizieren und damit ein Abweichen von Abschiebung rechtfertigen.

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Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 101 Abs. 3 VwGO ist eine mündliche Verhandlung grundsätzlich nicht vorgesehen; eine Ausnahme ist nur bei besonderen, darzulegenden Erfordernissen zu bejahen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG§ Art. 8 EMRK§ 11 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 L 2304/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.

2

Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ableiten ließe, insbesondere ist eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht ersichtlich.

3

1. Den Ausführungen des Antragstellers zur im laufenden Jahr erfolgte Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgericht Köln lässt sich kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entnehmen. Abgesehen davon geben sie für die Frage, ob dem Antragsteller der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht, nichts her. Sie führen insbesondere nicht zur Annahme, seine Abschiebung sei rechtlich oder tatsächlich unmöglich im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

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2. Der Antragsteller hat auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht.

5

a) Zwar steht der am 24. Juni 2014 im Verfahren 12 L 717/14 (VG Köln) abgeschlossene Vergleich zwischen dem Antragsgegner und dem Antragsteller der Erteilung einer weiteren Duldung nicht entgegen. In diesem Vergleich hatte sich der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller, welcher um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Ausweisungsverfügung vom 20. März 2014 nachgesucht hatte, für den Fall der Aufnahme einer Suchttherapie eine einjährige Duldung zu erteilen. Weitere Duldungen sind dem Antragsteller in dem Vergleich nicht in Aussicht gestellt worden. Dies räumt der Antragssteller sinngemäß ein, wenn er mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 (S. 10 zu 5.) ausführt, Grund für die Nicht-Vollziehung der Abschiebung im Jahr 2014 sei gewesen, ihm die Durchführung einer Suchttherapie zu ermöglichen.

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b) Soweit der Antragsteller weiter ausführt, er sei auch nach Ablauf eines Jahres zunächst weiter geduldet worden, führt auch dies nicht zur Annahme, die Voraussetzungen einer weiteren Aussetzung der Abschiebung seien gegeben. Weitere Duldungen sind dem Antragsteller erteilt worden, weil es dem Antragsgegner aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, eine Abschiebung durchzuführen. Ein berechtigtes Vertrauen des Antragstellers darauf, der Antragsgegner werde deswegen auch zukünftig trotz bestandskräftiger Ausweisungsverfügung von einer möglichen Abschiebung des Antragstellers absehen, begründet dies nicht.

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c) Anders als mit der Beschwerde vorgetragen wird, hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss nach der Haftentlassung erbrachte Integrationsleistungen des Antragstellers berücksichtigt (Bl. 6 des Beschlusses). Es ist aber insbesondere trotz zwischenzeitlich gelungener wirtschaftlicher Integration des Antragstellers zu dem Ergebnis gelangt, die Abschiebung sei nicht rechtlich unmöglich im Sinne des Art. 8 EMRK, weil gemessen an dem langjährigen Bezug von Sozialleistungen, der Verbüßung von Freiheitsstrafen und den Aufenthalten des Antragstellers in Suchtkliniken nicht von Integrationsleistungen ausgegangen werden könne, die dazu führten, dass der Antragsteller sein Privatleben nunmehr nur noch im Bundesgebiet führen könne. Dieser - zutreffenden - Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird mit der Beschwerde nicht durchgreifend entgegen getreten.

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Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht – ebenfalls zutreffend - darauf hingewiesen, dass die Integrationsleistungen weiterhin bei der Entscheidung über die im Verfahren nicht streitgegenständliche Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG zu berücksichtigen seien.

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c) Erfolglos beanstandet der Antragsteller zudem, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die nach Erlass der Ausweisungsverfügung geplante Eheschließung sei nur in geringem Maße schutzwürdig. Das Verwaltungsgericht hat mit seinen Ausführungen lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass eine in Kenntnis der Ausweisungsverfügung erfolgte Eheschließung kein berechtigtes Vertrauen der Eheleute darauf begründet, die eheliche Lebensgemeinschaft ungehindert im Bundesgebiet führen zu dürfen.

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3. Die Beschwerde hat auch nicht deshalb Erfolg, weil der Antragsteller einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat. Eine mündliche Verhandlung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 101 Abs. 3 VwGO nicht vorgesehen. Der Beschwerdebegründung bietet auch keinen Anlass zur Annahme, eine mündliche Verhandlung sei ausnahmsweise erforderlich gewesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.