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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 108/07·12.02.2007

Beschwerde zur Wirkung unbefristeter Arbeitserlaubnis auf Aufenthaltsrecht zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtEuroparechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt, ihm sei beim Wirksamwerden einer Befristung wegen einer unbefristeten Arbeitserlaubnis und fortbestehendem Arbeitsverhältnis ein Aufenthaltsrecht nach Art.10 ARB 1/80 zuzubilligen. Das OVG weist die Beschwerde zurück. Art.10 ARB 1/80 und Art.37 Zusatzprotokoll begründen kein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Inhaber unbefristeter Arbeitserlaubnisse; maßgeblich bleibt die aufenthaltsrechtliche Grundlage nach deutschem Recht.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung eines Aufenthaltsrechts nach Art.10 ARB 1/80 als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 10 der Konvention ARB 1/80 und das im Wesentlichen gleichlautende Diskriminierungsverbot des Art. 37 Zusatzprotokoll räumen Inhabern unbefristeter Arbeitsgenehmigungen kein selbständiges Aufenthaltsrecht ein.

2

Eine unbefristete Arbeitserlaubnis vermittelt kein von der Aufenthaltserlaubnis unabhängiges Recht auf Fortsetzung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit oder auf weiteren Aufenthalt.

3

Internationale Nichtdiskriminierungsgebote ersetzen nicht die aufenthaltsrechtliche Ermächtigungsgrundlage nach nationalem Recht; für den Aufenthaltsstatus ist die nationale Rechtslage maßgeblich.

4

Zur Abwehr der Behauptung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts sind konkrete, substantielle Umstände vorzubringen; bloße Verweise auf den unbefristeten Arbeitsstatus genügen nicht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ ARB 1/80 Art. 10§ Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei Art. 37§ Art. 10 ARB 1/80§ Art. 37 des Zusatzprotokolls§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 2153/06

Leitsatz

Weder Art. 10 ARB 1/80 noch das im Wesentlichen gleichlautende Diskriminierungsverbot des Art. 37 des Zusatzprotokolls räumen dem Inhaber einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung ein selbständiges Aufenthaltsrecht ein.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

3

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller erfolglos geltend, ihm sei im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Befristung, d.h. am 23. Oktober 2006 ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 ARB 1/80 zuzubilligen, da er über eine unbefristete Arbeitserlaubnis verfüge und seit dem 1. August 2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis beschäftigt sei. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats

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vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. August 1999  18 B 1448/99 , AuAS 1999, 254 = EZAR 029 Nr. 11 = InfAuslR 1999, 485 = NVwZ-Beil. I 2000, 28, vom 20. Mai 2005 - 18 B 2776/04 -, vom 18. August 2005 - 18 B 364/05 -, vom 19. August 2005 – 18 B 1170/05 – und vom 9. Dezember 2005 – 18 B 2011/05 –

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ist nämlich ebenso wie in der Rechtsprechung der übrigen mit Ausländerrecht befassten Senate des erkennenden Gerichts

6

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2004  19 B 1741/03 -, InfAuslR 2005, 29 = EZAR 029 Nr. 28 und Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 17 B 1542/03 -

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geklärt, dass Art. 10 ARB 1/80 ebenso wie das im Wesentlichen gleichlautende Diskriminierungsverbot des Art. 37 des Zusatzprotokolls dem Inhaber einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung kein selbstständiges Aufenthaltsrecht einräumt. Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht

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vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006  C4/05 – (Güzeli), InfAuslR 2007, 1

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vermittelt nämlich eine unbefristete Arbeitsgenehmigung kein von der Aufenthaltserlaubnis unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit und auf weiteren Aufenthalt.

10

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 – 1 C 18.02 -, InfAuslR 2004, 50 = NVwZ 2004, 241.

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Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, davon abzuweichen oder die gerichtlicherseits bereits beantwortete Frage einer weiteren Klärung zuzuführen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.