Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes einer abgelehnten Asylbewerberin zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die abgelehnte Asylbewerberin erhob Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im erstinstanzlichen Petitionsverfahren. Das Gericht stellte die Rechtsfrage, ob die Petition einen Anspruch auf Duldung während des Verfahrens begründet. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da eine solche Verpflichtung nicht besteht und ein erstmals im Beschwerdeverfahren eingeführtes eigenständiges Duldungsbegehren unberücksichtigt bleibt. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Petitionsverfahren einer abgelehnten Asylbewerberin abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlegung einer Petition durch eine abgelehnte Asylbewerberin begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die Dauer des Petitionsverfahrens.
Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat.
Ein im Beschwerdeverfahren erstmals vorgetragenes eigenständiges Duldungsbegehren ist unberücksichtigt zu lassen und kann das Beschwerdeverfahren nicht zur Neubeurteilung der ersten Entscheidung eröffnen.
Medizinische Atteste, die ein neues Duldungsbegehren stützen sollen, dürfen im Beschwerdeverfahren nicht verwertet werden, wenn sie erstmals ein neues rechtliches Begehren begründen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1520/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung
- vgl. nur den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2003 - 18 B 1078/03 - mit weiteren Nachweisen
dann nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. So ist es hier hinsichtlich des von der Antragstellerin weiterverfolgten erstinstanzlichen Begehrens. Denn in der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die - wie hier - von einer abgelehnten Asylbewerberin eingereichte Petition keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die Dauer des Petitionsverfahrens begründet.
Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 25. September 2001 - 18 B 1263/01 - mit weiteren Nachweisen, vom 21. Januar 2002 - 18 B 73/02 - und vom 8. Oktober 2002 - 18 B 1999/02 -.
Auch das ergänzende - und durch Vorlage von zwei ärztlichen Attesten bekräftigte -Vorbringen der Antragstellerin, wonach sie aufgrund einer aktuellen suizidalen Krise reiseunfähig sei, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dieser Vortrag kann vom Senat nicht berücksichtigt werden, weil damit erstmals ein eigenständiges Duldungsbegehren ins Beschwerdeverfahren eingeführt worden ist.
Vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2002 - 18 B 982/02 - mit weiteren Nachweisen, vom 12. März 2003 - 18 B 198/03 - und vom 8. Mai 2003 - 18 B 542/02 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.