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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1077/06·05.07.2006

Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung im vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine im selbständigen Vollstreckungsverfahren ergangene Zwangsgeldfestsetzung nebst Androhung weiteren Zwangsgeldes. Zentral war die Zulässigkeit der Beschwerdebegründung nach §146 Abs.4 VwGO. Das Gericht verwies die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung die entscheidungstragenden Gründe nicht substantiiert angreift. Kosten trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 250 EUR festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung als unzulässig verworfen; Kosten der Antragstellerin auferlegt, Streitwert auf 250 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO ist unzulässig, wenn die Begründung nicht darlegt, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sei.

2

Die Beschwerdebegründung muss sich mit schlüssigen Gegenargumenten konkret und substantiiert auf die entscheidungstragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses beziehen; bloße Angriffe auf eine nicht streitige Grundverfügung genügen nicht.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet das Gericht nach §154 Abs.2 VwGO dem unterliegenden Antragsteller auf.

4

Im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Zwangsgeldfestsetzung setzt das Gericht den Streitwert gemäß Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf ein Viertel des festgesetzten und ein Achtel des angedrohten Zwangsgeldes.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ GKG § 47 Abs. 1§ GKG § 52 Abs. 2§ GKG § 52 Abs. 3§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 558/06

Leitsatz

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine im selbständigen Vollstreckungsverfahren ergangene Zwangsgeldfestsetzung mit gleichzeitiger Androhung eines weiteren Zwangsgeldes setzt der Senat den Streitwert auf ein Viertel des festgesetzten zuzüglich ein Achtel des angedrohten Betrages fest.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einem der in § 146 Abs. 4 VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernisse mangelt.

3

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass die Antragstellerin in ihrem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Das ist vorliegend nicht der Fall, denn die Beschwerdebegründung betrifft nur die im vorliegenden Verfahren nicht im Streit stehende Grundverfügung und lässt jegliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses vermissen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.

6

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine im selbständigen Vollstreckungsverfahren ergangene auf eine bezifferte Geldleistung gerichtete Zwangsgeldfestsetzung mit gleichzeitiger Androhung eines weiteren Zwangsgeldes setzt der Senat den Streitwert auf ein Viertel des festgesetzten zuzüglich ein Achtel des angedrohten Betrages fest (Ziffer 1.5. in Verbindung mit Ziffer 1.6.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004, NVwZ 2004, S. 1327).

7

Vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2004 – 18 E 383/04 -.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.