Beschwerde gegen Ablehnung einer Duldung wegen fehlender Lebensgemeinschaft zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Duldung wegen familiärer Bindungen zu einem in Deutschland geborenen deutschen Kind. Das Gericht verneinte eine bestehende Lebens- und Erziehungsgemeinschaft; bloße Vaterschaftsanerkennung, Sorgeerklärung und Besuche während Haft genügen nicht. Eine Ausreise der Mutter und des Kindes in die Türkei sei zumutbar. Die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers stärkt zudem das öffentliche Interesse gegen eine Duldung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Duldung wegen fehlender Lebensgemeinschaft und strafrechtlicher Relevanz abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der grundrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 GG) und Art. 8 EMRK kann einwanderungsrechtliche Interessen zurückdrängen, wenn eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft besteht und deren Fortbestand nur in Deutschland möglich ist.
Die bloße Anerkennung der Vaterschaft und die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung (§ 1626a BGB) begründen nicht ohne weiteres eine schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft; es bedarf konkreter Anhaltspunkte tatsächlicher gemeinsamer Lebensführung.
Gelegentliche Besuche des Kindes bei einem inhaftierten Elternteil reichen nicht zur Neubegründung einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft aus.
Ist die Ausreise der sorgeberechtigten Eltern mit dem Kind in das Herkunftsland zumutbar, besteht regelmäßig keine Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung zur Wahrung familiärer Gemeinschaft in Deutschland.
Eine erhebliche strafrechtliche Verurteilung, die als Ausweisungsgrund i.S.v. § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gilt, kann ein überwiegendes öffentliches Interesse begründen, das einer Duldung entgegensteht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 943/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Ansicht des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die Schutzwirkungen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK nicht verkannt, auf die er sich mit der Begründung beruft, er habe die Vaterschaft des von seiner türkischen Verlobten am 6. Juni 2003 geborenen Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, anerkannt, und er und seine Verlobte hätten für dieses Kind die Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1626a BGB abgegeben.
Mit Blick auf Art. 6 GG und auf Art. 8 EMRK, dessen Schutzwirkungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht weiter reichen als die des Art. 6 GG, wie sie im Ausländergesetz ihren Niederschlag gefunden haben,
vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 10. November 2000 - 18 B 1273/00 -, vom 5. Juli 2001 - 18 B 4487/99 - und vom 8. Dezember 2003 - 18 B 2337/02 -, jeweils m.w.N.,
ist aufgrund der von dem Antragsteller geltend gemachten familiären Situation keine zu einem Anspruch auf Erteilung einer Duldung führende rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung im Sinne von § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - gegeben. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist eine für die Feststellung eines Anordnungsanspruchs erforderliche Ermessensreduzierung des Antragsgegners dahingehend, dass er dem Antragsteller - als Vater eines deutschen Kindes mit einer türkischen Mutter - eine Duldung zur Führung einer familiären Lebensgemeinschaft erteilen müsste, nicht ersichtlich.
Hierzu ist zwar zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
vgl. Beschlüsse vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 = DVBl. 2002, 693
die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückdrängt, wenn eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind besteht und diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehung zur seinem deutschen Elternteil das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist.
Ebenso Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 2003 - 18 B 1182/02 -, vom 24. Juni 2003 - 18 B 2465/02 -, vom 29. Juli 2003 - 18 B 1352/03 -, vom 22. Oktober 2003 - 18 B 1978/03 -, vom 8. Dezember 2003 - 18 B 2337/03 - und vom 27. Februar 2004 - 18 B 769/03 -.
Eine gleichartige oder gleichwertige Fallkonstellation ist hier nicht gegeben.
Zum einen hat eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Kind bisher nicht bestanden. Das Kind wurde geboren, als der Antragsteller seine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verbüßte, zu der das Amtsgericht M. ihn wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) verurteilt hatte und aus der er bisher nicht entlassen worden ist. Gelegentliche Besuche der Verlobten mit dem Kind in der Justizvollzugsanstalt reichen zur Neubegründung einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft nicht aus.
Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, deren erstmalige Begründung der Antragsteller nach seiner Haftentlassung anstrebt, nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann. Die Verlobte des Antragstellers ist ebenso wie er türkische Staatsangehörige. Selbst wenn sie, wie er behauptet, im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung sein sollte, folgt daraus nicht, dass ihr und dem minderjährigen Kind eine Ausreise in die Türkei nicht zuzumuten wäre, um dort in familiärer Gemeinschaft mit dem Antragsteller zu leben. Besondere berufliche oder familiäre Bindungen der Verlobten, die der Zumutbarkeit ihrer Ausreise entgegenstehen könnten, werden nicht geltend gemacht. Vielmehr hat die Verlobte in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2004 an das Gericht selbst mitgeteilt, ihre Familie habe die Kontakte zu ihr abgebrochen.
Die der Verlobten von dem Dipl.-Psych. Q. in der Bescheinigung vom 18. Mai 2004 attestierten psychosomatischen Beschwerden im Hinblick auf die bevorstehende Abschiebung des Antragstellers sind ohne Belang, da ihr - wie vorstehend ausgeführt - die Ausreise in ihr Heimatland zur Vermeidung einer Trennung von dem Antragsteller zuzumuten ist.
Gründe, aus denen dem etwa einjährigen Kind nicht zuzumuten wäre, zusammen mit seinen sorgeberechtigten Eltern in deren Heimatland auszureisen und dort zu leben, sind nicht ersichtlich.
Zum dritten geht es hier nicht nur um die vom Bundesverfassungsgericht erörterte Frage der Zurückdrängung bloßer einwanderungspolitischer, auf einem Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen beruhender Belange durch familiäre Bindungen an ein sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltendes Kind. Vielmehr ist der Antragsteller, wie bereits erwähnt, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese einen Ausweisungsgrund im Sinne des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG darstellende Straffälligkeit des Antragstellers stellt ein gewichtiges öffentliches, gegen die Duldung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland sprechendes Interesse dar, welches bei der Ermessensentscheidung des Antragsgegners über die weitere Duldung des Antragstellers berücksichtigt werden darf.
Vgl. dazu auch Senatsbeschlüsse vom 11. April 2003 - 18 B 656/03 - und vom 27. Februar 2004 - 18 B 769/03 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.