Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und PKH abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes und die Versagung von Prozesskostenhilfe ein. Das OVG prüfte gemäß § 146 Abs. 4 VwGO nur die konkret vorgetragenen Beschwerdegründe und stellte mangelnde Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen fest. Eine bloße Bezugnahme auf das Vorbringen der Vorinstanz genügte nicht. Familiäre Duldungsgründe berühren gemäß § 50 Abs. 3 AuslG nicht die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes und Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 146 VwGO ist nur begründet, wenn die Beschwerdebegründung schlüssig und konkret darlegt, welche entscheidungserheblichen Gründe die angefochtene Entscheidung ändern oder aufheben sollen.
Eine bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen erfüllt nicht die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO; erforderlich ist die konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung.
Duldungsgründe oder Abschiebungshindernisse stehen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 3 AuslG nicht entgegen und machen die Androhung für sich genommen nicht rechtswidrig.
Kosten- und Streitwertentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO sowie §§ 13, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG; das Gericht kann die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegen und den Streitwert festsetzen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 1141/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht erstattet werden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung der Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.
Soweit der Antragsteller sich zur Beschwerdebegründung auf seinen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren bezieht, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen muss. Dies erfordert, dass der Antragsteller in seinem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Daran fehlt es bei der hier erfolgten Bezugnahme.
Darüber hinaus macht der Antragsteller nur Einwendungen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung mit der Begründung geltend, wegen seiner persönlichen Beziehung zu seinen in Deutschland lebenden Kindern bestehe ein Abschiebungshindernis. Etwaige Duldungsgründe bzw. Abschiebungshindernisse stehen aber - falls sie hier überhaupt vorliegen - wegen der in § 50 Abs. 3 des Ausländergesetzes getroffenen Regelung dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen und lassen ihre Rechtmäßigkeit unberührt.
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. August 1999 - 18 B 1565/98 -, vom 3. August 2001 - 18 B 410/01 - m.w.N., vom 21. Januar 2002 - 18 B 73/02 -, vom 3. September 2003 - 18 B 1849/02 - und vom 22. Oktober 2003 - 18 B 2028/03 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.