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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 104/13·27.03.2013

Beschwerde gegen Ablehnung des Ehegattennachzugs mangels Visum abgewiesen

Öffentliches RechtAufenthaltsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass sie nicht mit dem gesetzlich erforderlichen nationalen Visum eingereist ist und damit die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG fehlt. Weder § 39 Nr. 3 AufenthV noch die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG begründen hier einen Anspruch; die Ermessensentscheidung der Behörde ist nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwog.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug setzt grundsätzlich voraus, dass der Betroffene mit dem für den Daueraufenthalt erforderlichen nationalen Visum eingereist ist (§§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 3 AufenthG).

2

Die Vorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV berechtigt nicht zur Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet, wenn die Ehe bereits vor der Einreise geschlossen wurde.

3

Eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über das Absehen vom Visumverfahren ist nach § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbar; sie ist nur auf Fehler zu überprüfen, die das Ermessen missbrauchen oder pflichtwidrig ausüben.

4

Die möglichen zeitlichen Nachteile und eine vorübergehende Trennung infolge des Visumverfahrens begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Verzicht auf das ordnungsgemäße Visumverfahren; etwaige rechtliche Bedenken sind gegenüber der zuständigen Auslandsvertretung geltend zu machen.

5

Erweist sich eine angefochtene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und bestehen keine Aussicht auf den Erfolg der Hauptsache, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG§ 6 Abs. 3 AufenthG§ 39 Nr. 3 AufenthV§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG§ 114 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 7 L 672/12

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

3

Einem Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug steht entgegen, dass sie die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt, weil sie nicht mit dem für den angestrebten Daueraufenthalt erforderlichen nationalen Visum eingereist ist (§§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 3 AufenthG). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sie nicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV berechtigt ist, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen, weil die Ehe vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet geschlossen wurde. Dem ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten.

4

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Durchführung des Visumverfahrens ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die Antragsgegnerin das Bestehen eines Anspruchs im Sinne der ersten Alternative unterstellt und hilfsweise nach Ermessen entschieden. Fehler dieser gemäß § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensentscheidung zeigt auch das Beschwerdevorbringen nicht auf. Die Erwägungen der Antragsgegnerin, die Antragstellerin aus generalpräventiven Gründen auf die Nachholung des Visumverfahrens zu verweisen, um auf diese Weise dem durch ihr Verhalten bei anderen Ausländern entstehenden Eindruck entgegenzuwirken, unter gezielter Umgehung des Visumverfahrens einreisen und hierdurch vollendete Tatsachen schaffen zu können, ist nicht zu beanstanden.

5

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 ‑ 1 C 23.09 ‑, NVwZ 2011, 871.

6

Dass die Durchführung des Visumverfahrens für die Antragstellerin mit unzumutbaren Nachteilen im Sinne der zweiten Alternative der Vorschrift verbunden wäre, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Prüfung des Bestehens einer schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft ‑ die Gültigkeit der Eheschließung wird von der Antragsgegnerin entgegen der Behauptung der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen ‑ führe zu einer für mehrere Monate oder gar Jahre andauernden Trennung, so ist darauf hinzuweisen, dass das Visumverfahren gerade dem Zweck dient, die Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen.

7

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 ‑ 2 BvR 2625/10 ‑, juris.

8

Soweit die Antragsteller die für die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen veranschlagte Zeit und die damit verbundene Trennung für unverhältnismäßig erachten, führt dies weder zu einer Berechtigung der Antragstellerin, sich eigenmächtig einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschaffen, noch begründet es eine Verpflichtung der Ausländerbehörde, von dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Einreise mit dem dafür vorgesehenen Visum abzusehen. Vielmehr ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, etwaige rechtliche Bedenken gegenüber der für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zuständigen Auslandsvertretung geltend zu machen und ggf. um gerichtlichen Rechtsschutz gegen deren Entscheidung nachzusuchen.

9

Erweist sich danach die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt ‑ in aller Regel und so auch hier ‑ das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug der Verfügung das Aussetzungsinteresse des Betroffenen. Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2007 ‑ 2 BvR 2483/06 ‑ rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. Der vorliegende Fall wirft schon keine Rechtsfragen auf, die höchstrichterlich nicht entschieden und in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beantwortet worden sind. Zudem werden mit dem Vollzug der Ordnungsverfügung auch keine ‑ regelmäßig nur bei voraussichtlich offenem Ausgang des Verfahrens bestehenden ‑ Erfolgsaussichten in der Hauptsache zunichte gemacht. Weder sind nach den vorstehenden Ausführungen derartige Erfolgsaussichten gegeben, noch ist vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass durch den Vollzug Unabänderliches bewirkt würde.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar.