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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1028/15·20.10.2015

Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes zur Aufenthaltserlaubnis zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; das VG Köln lehnte ab und das OVG NRW wies die Beschwerde zurück. Streitentscheidend war, dass die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG nicht überwunden ist und die Voraussetzungen der §§ 5, 27, 30 AufenthG nicht erfüllt wurden. Nachweise zu Sprachkenntnissen und Lebensunterhalt fehlten bzw. wurden verspätet vorgelegt; zudem erfolgte die Einreise ohne erforderliches nationales Visum. Eine Ermessenserleichterung nach § 27 Abs. 3 AufenthG begründet keinen strikten Rechtsanspruch.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG überwindet, besteht nur, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und der Behörde kein Ermessen mehr verbleibt.

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Fehlende Nachweise über erforderliche Sprachkenntnisse (§ 30 Abs. 1 AufenthG) und die gesicherte Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) rechtfertigen die Verneinung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

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Die Einreise ohne das nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erforderliche nationale Visum schließt einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus, sofern keine Befreiungstatbestände der AufenthV vorliegen.

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Die Behörde kann nach § 27 Abs. 3 AufenthG vom Vorliegen ausweisungsrelevanter Verfehlungen absehen; diese Ermessenserleichterung begründet jedoch keinen strikten Rechtsanspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG§ 27 AufenthG§ 30 AufenthG§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 12 L 1859/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig sei. Denn er sei jedenfalls unbegründet. Der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis stehe § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, bei dem die Sperrwirkung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht eingreife, sei nicht gegeben. Es lägen weder die besonderen noch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27, 30 AufenthG vor. Der Antragsteller habe bislang nicht nachgewiesen, dass er über die gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sprachkenntnisse verfüge. Weiterhin habe er nicht durch belastbare Unterlagen glaubhaft gemacht, dass der Lebensunterhalt im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert sei. Außerdem habe er durch die fortgesetzte Angabe von falschen Personalien auch nach Erlass der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung vom 22. März 2011 einen weiteren Ausweisungstatbestand im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht, ohne dass Gründe dafür ersichtlich seien, hiervon gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abzusehen. Ungeachtet dessen stehe der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis maßgeblich entgegen, dass der Antragsteller als algerischer Staatsangehöriger entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht mit dem erforderlichen (nationalen) Visum in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Antragsteller sei von der Durchführung des Visumsverfahrens nicht befreit, da einer der Tatbestände des § 39 AufenthV nicht vorliege. Von daher sei ein die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG überwindender Rechtsanspruch unabhängig davon zu verneinen, ob die Antragsgegnerin nach der Ermessensnorm des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Einhaltung der Visumsvorschriften hätte absehen können. Hierfür beständen im Übrigen keine Anhaltspunkte.

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Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.

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Das Beschwerdevorbringen stellt die Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein strikter Rechtsanspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG überwinde, sei nicht gegeben, nicht durchgreifend in Frage.

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Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 -, juris Rn. 19 m.w.N.

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Nach den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts besteht ein strikter Rechtsanspruch des Antragstellers auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis u.a. deshalb nicht, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Lebensunterhaltssicherung) und des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (kein Ausweisungsinteresse) nicht vorliegen. Mit dieser Argumentation setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Der mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 überreichte Arbeitsvertrag ist nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegt worden und vermag der Beschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im Übrigen kann auf dieser Grundlage eine positive prognostische Beurteilung der Lebensunterhaltssicherung des Antragstellers im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht getroffen werden, weil die ersten sechs Monate des am 1. Oktober 2015 beginnenden Beschäftigungsverhältnisses als Probezeit gelten und das Arbeitsverhältnis zudem zum 30. September 2016 befristet ist.

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Die Rüge, die erstinstanzliche Entscheidung verkenne, dass die ihm vorgeworfenen Verfehlungen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer Betracht zu bleiben hätten, übersieht, dass die Entscheidung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessen der Behörde steht und daher selbst im Fall der Ermessensreduzierung auf Null nicht auf einen strikten Rechtsanspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG führt.

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Bereits vor diesem Hintergrund kommt es auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung zum Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse und zur Frage der Zumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens nicht entscheidungserheblich an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.