Beschwerde gegen Feststellung des Erlöschens einer Aufenthaltserlaubnis zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller, Inhaber einer 1989 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, kehrte am 13. Juni 2002 in die Türkei zurück und hielt sich dort mehr als sechs Monate auf. Das Verwaltungsgericht stellte das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach den Regelungen des damaligen Ausländergesetzes fest. Die Beschwerde, die sich auf § 51 Abs. 2 AufenthG berief, wurde zurückgewiesen, weil die Aufenthaltserlaubnis bereits kraft Gesetzes erloschen war und daher nicht als Niederlassungserlaubnis fortgelten konnte.
Ausgang: Beschwerde gegen Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine kraft des früheren Ausländergesetzes wegen mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthalts erloschene unbefristete Aufenthaltserlaubnis kann nicht gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgelten.
§ 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wirkt nur, wenn eine Niederlassungserlaubnis vorliegt oder kraft einer wirksamen Übergangsregelung als solche fortgelten kann; sie gilt nicht zugunsten bereits kraft Gesetzes erloschener Aufenthaltstitel.
Nach den zu der Zeit geltenden Vorschriften des Ausländergesetzes führt ein ununterbrochener Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten zum Erlöschen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Senat ist die Überprüfung auf die vorgebrachten Rügen beschränkt; wird die tatbestandliche Feststellung der Vorinstanz nicht bestritten, reicht die Berufung auf eine materielle Norm ohne Angriff der Tatsachengrundlage nicht aus, um die Entscheidung zu ändern.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 566/05
Leitsatz
Eine vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - gemäß § 44 Abs. 1, 1. Hs. Nr. 3 AuslG von Gesetzes wegen erloschene unbefristete Aufenthaltserlaubnis kann nicht gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgelten und somit auch die in § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Rechtsfolge nicht auslösen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat im Beschwerdeverfahren nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe sich ab dem 13. Juni 2002 für mehr als sechs Monate ununterbrochen außerhalb des Bundesgebiets in der Türkei aufgehalten, nicht in Zweifel gezogen, sondern sich allein auf die in § 51 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – getroffene Regelung berufen, wonach die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 erlischt, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist. Aus § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann der Antragsteller jedoch nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die dem Antragsteller am 1. März 1989 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist nämlich nach seiner am 13. Juni 2002 erfolgten Ausreise und seinem mehr als sechsmonatigem Aufenthalt in der Türkei mit Ablauf des 13. Dezember 2002 gemäß § 44 Abs. 1, 1. Hs. Nr. 3 des zu diesem Zeitpunkt geltenden Ausländergesetzes von Gesetzes wegen erloschen. Sie kann folglich nicht gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgelten und somit auch die in § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Rechtsfolge nicht auslösen.
Zum Fall des Erlöschens einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit dem Wirksamwerden einer nach den Vorschriften des Ausländergesetzes erlassenen Ausweisungsverfügung vor Inkrafttreten der Übergangsregelung des § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2005 – 18 B 1260/04 -, AuAS 2005, 101 = EZAR 34 Nr. 2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53, 71 Abs. 1 Satz 2, 72 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.