PKH- und Zulassungsantrag abgelehnt: Übertragung auf Einzelrichter nicht zulassungsrelevant
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Streitpunkt ist, ob die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter bzw. andere behauptete Verfahrensmängel Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO bilden. Das OVG verweigert PKH und Zulassung, weil der Übertragungsbeschluss nach §6 Abs.4 VwGO unanfechtbar ist und die Klägerin keine ernstlichen Zweifel am Urteil substanziiert darlegt. Eine überraschende Gehörsverletzung liegt nicht vor.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kostenfolge zugunsten der Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mangel bei der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter begründet keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, da der Übertragungsbeschluss nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar ist.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung verlangt eine schlüssige, substanziierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Eine Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis zur Entscheidung nicht erörterten, entscheidungserheblichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 1493/06
Leitsatz
Ein Mangel bei der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter kann nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
Die von der Klägerin in den Vordergrund gestellte Rüge des Vorliegens von Verfahrensmängeln im Sinne des nur in Betracht kommenden § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO greift nicht durch.
Soweit die Klägerin einen solchen Mangel in der Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter sehen will, kann es offen bleiben, ob insoweit ein Verfahrensmangel vorliegt. Jedenfalls würde es sich nicht um einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO handeln, der der Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht unterliegt. Dies ergibt sich daraus, dass der Übertragungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2007 gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar ist.
Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. April 2001 18 B 730/99 -, OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. Oktober 1997 1 Q 12/97 , NVwZ 1998, 645, jeweils mit weiteren Nachweisen; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 6 Rn. 28.
Durch die die Zulassungsrelevanz von Verfahrensmängeln einschränkende Formulierung in § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sollte gerade sicher gestellt werden, dass "die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter... die Zulassung... nicht rechtfertigen kann".
Vgl. BT-Drucks. 13/1433 S. 14; ferner erneut Senatsbeschluss vom 4. April 2001 – 18 B 730/99 – und OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. Oktober 1997 a.a.O.
Die ferner geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, dass jene zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen gültigen Pass besessen habe, was sich als Überraschungsentscheidung darstelle. Eine solche liegt aber nur vor, wenn das Gericht einen bis zu seiner Entscheidung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2000 8 B 238/00 , NJW 2001, 1151, und vom 20. Februar 2007 – 1 B 15.07; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 – 18 A 3783/02 -.
Ein derartiger Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Die Klägerin musste davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung auf den fehlenden Pass abstellen würde. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die Passfrage Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Hinsichtlich des außerdem geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substanziierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 – 18 A 1279/02 -, InfAuslR 2005, 182 = AuAS 2005, 111.
Daran fehlt es hier. Die Klägerin wendet sich ausschließlich dagegen, dass das Gericht ihre Klage wegen des Fehlens der Regelerteilungsvoraussetzung eines Passbesitzes (§ 5 Abs. 1 AufenthG) als unbegründet abgewiesen hat und ist der Meinung, der Beklagte habe sie auf den Gültigkeitsablauf ihres Passes, den er im Besitz gehabt habe, hinweisen müssen. Damit werden, ungeachtet der Frage, ob darin eine Verletzung der sich aus § 82 Abs. 3 AufenthG für die Ausländerbehörde ergebenden Hinweispflicht liegt – wofür einiges sprechen könnte -,
- vgl. hierzu Bay. VGH, Urteil vom 11. Dezember 2006 – 24 B 06.2158 -
keine ernstlichen Zweifel am Entscheidungsergebnis dargelegt. Zwar mag es unter den hier gegebenen Umständen nicht bedenkenfrei sein, die Klage tragend allein mit dem fehlenden Passbesitz der Klägerin zu begründen; denn die Klägerin hat sich einerseits unwidersprochen dahin eingelassen, vom Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres auf Verlangen des Beklagten bei diesem hinterlegten Passes keine Kenntnis gehabt zu haben, und sie hat andererseits bereits kurze Zeit später einen gültigen Pass vorlegen können. Allein damit lassen sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen. Insoweit wäre jedenfalls angesichts des Streits zwischen den Beteiligten darüber, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, deren Vorliegen aufzuzeigen gewesen. Dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgerichts nach informatorischer Befragung der Klägerin und zweier Zeugen die Anspruchsvoraussetzungen in einem obiter dictum verneinte, sie also keineswegs als offensichtlich gegeben anzusehen sind.
Damit ist es dem Senat aus prozessualen Gründen verwehrt, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu prüfen, namentlich der Frage nachzugehen, ob zischen der Klägerin und ihrem Ehemann eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft besteht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.