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Oberverwaltungsgericht NRW·18 A 723/08·09.04.2008

Zulassungsantrag zur Berufung in Verfahren um Betretenserlaubnis als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren zur Erteilung einer Betretenserlaubnis wird als unzulässig verworfen. Das Gericht bemängelt das Fehlen einer hinreichenden Begründung des Zulassungsantrags und stellt fest, dass die zweimonatige Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 VwGO verstrichen ist. Der Kläger trägt die Kosten; der Streitwert wird je Rechtszug auf 5.000 EUR festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen fehlender Begründung und verstrichener Begründungsfrist

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, wenn er keine hinreichende Darlegung des Zulassungsgrundes enthält und die gesetzliche Begründungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 VwGO abgelaufen ist.

2

Ist die Urteilszustellung mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erfolgt und die Frist zur Nachreichung einer Begründung verstrichen, kann eine wirksame nachträgliche Begründung des Zulassungsantrags nicht mehr erfolgen.

3

Die Kostenentscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der unterliegende Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.

4

In Verfahren, die auf die Erteilung eines Aufenthalts- bzw. Betretenserlaubnisrechts gerichtet sind, ist der Streitwert regelmäßig mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

Relevante Normen
§ GKG § 52 Abs. 2§ AufenthG § 11 Abs. 2§ 52 Abs. 2 GKG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1173/07

Leitsatz

In einem auf die Erteilung einer Betretenserlaubnis gerichteten Verfahren ist der Streitwert mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 5.000, EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Der Zulassungsantrag ist bereits als unzulässig zu verwerfen, weil es mangels einer Begründung des Zulassungsantrags an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes fehlt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und eine berücksichtigungsfähige Begründung nicht mehr erfolgen kann, nachdem die zweimonatige Begründungsfrist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) infolge der bereits am 5. Februar 2008 wirksam erfolgten Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils inzwischen abgelaufen ist.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG und entspricht der Spruchpraxis des Senats in einem auf die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2 AufenthG) gerichteten Verfahren.

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Vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2008 – 18 B 210/08 -.

7

Dem liegt zugrund, dass der Senats in Verfahren, in denen um die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gestritten wird, unabhängig von dessen Dauer und rechtlichem Inhalt den gesetzlichen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzt.

8

Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 24. August 2007  18 E 99/07 -.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.