Zulassungsantrag gegen Verteilungsentscheidung im Asyl-/Aufenthaltsrecht abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.1 und 3 VwGO gegen eine Verteilungsentscheidung des Beklagten wird abgelehnt. Streitgegenstand sind Rügen zur Zuständigkeit und Hinweise auf eine frühere asylrechtliche Zuweisungsentscheidung sowie auf räumliche Beschränkungen durch Duldungen. Das Gericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, da es an konkreter Darlegung fehlte und mögliche frühere Zuweisungen erloschen bzw. durch §51 Abs.6 AufenthG aufgehoben wären. Die Kläger tragen die Kosten.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO gegen Verteilungsentscheidung abgelehnt; Kläger tragen die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO begründet nur dann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung, wenn der Antragsteller konkrete, substantiiert dargelegte Anhaltspunkte vorträgt.
Die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangen die genaue Bezeichnung der behaupteten früheren Entscheidung, damit deren Entscheidungsrelevanz geprüft werden kann.
Eine behauptete asylrechtliche Zuweisungsentscheidung aus einem früheren Verfahren ist darlegungspflichtig; bei Ausreise des Betroffenen kann eine solche Zuweisungswirkung erloschen sein.
Räumliche Beschränkungen aufgrund einer Duldung können durch eine nachfolgende Verteilungsentscheidung nach § 51 Abs. 6 AufenthG aufgehoben werden; eine allgemein formulierte Rechtsfrage zur Zuständigkeit hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie bestimmt und klärungsbedürftig ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 3431/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils werden nicht dadurch begründet, dass nach dem Vortrag der Kläger für die Klägerin zu 2. vor deren Ausreise nach G. eine „Zuweisungsentscheidung“ nach L. bestanden haben soll. Insoweit fehlt es schon an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung, um welche „Zuweisungsentscheidung“ es sich handeln soll. Abgesehen davon dürfte eine etwaige asylrechtliche Zuweisungsentscheidung aus dem Anfang der 90-er Jahre betriebenen Asylverfahren durch den Fortzug der Klägerin zu 2. im Jahre 1993 erloschen sein, falls dieser mit einer Ausreise verbunden war. Eine etwaige räumliche Beschränkung auf das Gebiet der Stadt L. aufgrund der von dieser seit 2008 erteilten Duldungen wäre jedenfalls nach § 51 Abs. 6 AufenthG durch die angefochtene Verteilungsentscheidung aufgehoben worden und stünde dieser damit nicht entgegen.
Vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2014 – 18 B 349/14 -.
Soweit die Kläger eine gleichlautende Verteilungsentscheidung anmahnen, hat der Beklagte dem durch die Verteilung der nach Roma-Ritus verheirateten Kläger nach S. -Q. (U. ) Rechnung getragen.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung wegen der von den Klägern aufgeworfenen Frage,
„ob die Zuständigkeit durch eine illegale Ausreise in ein anderes Schengenland erlischt und ein neues Verteilungsverfahren erforderlich ist“ ?
Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung bedarf es der Herausarbeitung einer bestimmten Frage und der Darlegung, dass diese Frage noch nicht hinreichend geklärt, klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Die Frage muss deshalb so bestimmt sein, dass das Vorliegen der weiteren oben genannten Kriterien vom für die Entscheidung über die Zulassung zuständigen Gericht beurteilt werden kann. Diesen Voraussetzungen wird die aufgeworfene Rechtsfrage nicht gerecht, weil offen bleibt, welche „Zuständigkeit“ gemeint ist. Sollte die Frage auf eine asylrechtliche Zuweisungsentscheidung nach L. abzielen, so fehlte es an der weiteren Darlegung, dass eine solche Zuweisungsentscheidung getroffen worden ist und damit eine Entscheidungserheblichkeit der Frage gegeben sein kann. Sollte die Frage eine räumliche Beschränkung auf das Gebiet der Stadt L. aufgrund der von dieser seit 2008 erteilten Duldungen meinen, so wäre die Frage angesichts der oben zitierten Senatsrechtsprechung nicht klärungsbedürftig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.