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Oberverwaltungsgericht NRW·18 A 638/03·08.02.2004

Zulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) abgelehnt

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Streitfrage war, ob der Versagungsgrund des Nichtbesitzes eines erforderlichen Passes (§8 Abs.1 Nr.3 AuslG) die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §30 Abs.3,4 AuslG generell ausschließt. Das OVG verneint die grundsätzliche Bedeutung, da keine hinreichend aufgezeigte divergierende Rechtsprechung vorliegt und die angeführten Entscheidungen unterschiedliche Sachverhalte betreffen. Der Antrag wird abgelehnt; Kosten- und Streitwertentscheidung wurden getroffen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Fehlens der grundsätzlichen Bedeutung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO abgewiesen; Kosten- und Streitwertfestsetzung zuungunsten des Klägers.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine bislang obergerichtlich ungeklärte Frage aufwirft, die der Klärung zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts bedarf und für die Entscheidung erheblich ist.

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Eine vom Antragsteller behauptete divergierende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ist ein starkes Indiz für Klärungsbedarf; der Antragsteller muss jedoch die Divergenz konkret und entscheidungserheblich darstellen.

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Die bloße Benennung anderer Entscheidungen genügt nicht; maßgeblich ist die tatsächliche Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte und Rechtsfragen.

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§30 Abs.3 und 4 AuslG setzen voraus, dass der Ausländer das Abschiebungshindernis nicht zu vertreten hat bzw. sich nicht weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Hindernisses zu erfüllen; ein genereller Ausschluss allein wegen Passlosigkeit ist nicht gegeben.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG§ 30 Abs. 3 und 4 AuslG§ 30 Abs. 3 AuslG§ 30 Abs. 4 AuslG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 3058/02

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers führt nicht auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird.

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Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2001 - 18 B 1055/01 -, vom 2. Dezember 2002 - 18 B 1176/01 - und vom 11. August 2003 - 18 A 2014/03 - .

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Dabei ist ein starkes Indiz für eine Klärungsbedürftigkeit eine - vom Kläger geltend gemachte - divergierende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058, 1059/92 -, NVwZ 1993, 465; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Auflage, § 124 Rn. 78.

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Eine derartige Divergenz hat jedoch der Kläger zu der von ihm aufgeworfenen Frage, ob der Versagungsgrund des Nichtbesitzes des erforderlichen Passes (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG generell ausschließt, nicht aufzuzeigen vermocht. Er behauptet, die Frage werde vom Hamburgischen OVG

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- Beschluss vom 7. August 2001 - 3 Bf 93/99 -, InfAuslR 202, 19 -

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anders als in der Rechtsprechung des Senates

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- Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, AuAS 1999, 159 = DVBl. 1999, 1222 = EStT NRW 1999 ,349 -

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beurteilt. Das ergibt sich jedenfalls nicht aus den benannten Entscheidungen. Der Senat hat sein Urteil gerade nicht auf den Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG gestützt. Maßgeblich war für ihn vielmehr einerseits die ungeklärte Identität der Kläger jenes Verfahrens und andererseits das Fehlen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG. Lediglich im Zusammenhang mit Letzterem hat der Senat ausgeführt, die Absätze 3 und 4 setzten jeweils voraus, dass der Ausländer das Abschiebungshindernis nicht zu vertreten habe bzw. er sich nicht weigere, zumutbare Anforderungen zu dessen Beseitigung zu erfüllen. Insoweit mag klar stellend darauf hingewiesen werden, dass in der Senatsentscheidung ausschließlich die Passlosigkeit das Abschiebungshindernis bewirkte, während dem Beschluss des Hamburgischen OVG eine auf ein Abschiebungshindernis führende Erkrankung des dortigen Klägers zugrunde lag.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).