Ablehnung von PKH für Berufung gegen Ausweisungsverfügung
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen eine Ausweisungsverfügung wurde abgelehnt, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Gericht stellt fest, dass die angefochtene Verfügung keine Rechtsfehler erkennen lässt und die Berufungsbegründung diese nicht substantiiert. Änderungen, die nach Erlass des Widerspruchsbescheids eingetreten sind, bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen die Ausweisungsverfügung als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsrechtszug ist zu versagen, wenn die Berufung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.
Für die Beurteilung einer Ausweisungsverfügung ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Gefahrenprognose der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids; nach diesem Zeitpunkt eingetretene Veränderungen sind grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen.
Die Berufungsbegründung muss darlegen, welche Rechtsfehler das erstinstanzliche Urteil aufweist; fehlt eine solche substantielle Darlegung, besteht keine Aussicht auf Erfolg der Berufung.
Positive Entwicklungen (z. B. während des Strafvollzugs) sind nur dann für die Gefahrenprognose heranzuziehen, wenn sie für den maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorlagen oder aus sonstigen, bereits vorhandenen rechtskräftigen Feststellungen ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 9848/95
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag, dem Kläger Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. in B. für das Berufungsverfahren zu bewilligen, ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Berufung unbegründet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Die Berufung wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.
Die angefochtene Ausweisungsverfügung läßt aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler erkennen. Solche werden auch durch die Berufungsbegründung nicht aufgezeigt. Mit Blick auf die Berufungsbegründung wird ergänzend auf folgendes hingewiesen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152,
und des Senats,
vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - 18 A 999/93 -,
ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Ausweisungsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Daraus folgt, daß nach diesem Zeitpunkt eingetretene Veränderungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Oktober 1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4 und Beschluß vom 17. November 1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150.
Die vom Kläger mit seiner Berufungsbegründung angeführten Umstände sind - worauf das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Berufsausbildung und der Einbürgerung seiner Eltern und Geschwister bereits hingewiesen hat - nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten und deshalb für die auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bezogene Gefahrenprognose nicht berücksichtigungsfähig. Dies gilt auch für die vom Kläger geltend gemachte angeblich positive Entwicklung während des Strafvollzugs. Davon kann allerdings hinsichtlich der Gefahrenprognose nach den die vorzeitige Entlassung des Klägers ablehnenden Beschlüssen des Landgerichts B. vom 4. September 1997 und des Oberlandesgerichts L. vom 21. Oktober 1997 nicht die Rede sein.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).