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Oberverwaltungsgericht NRW·18 A 5141/04·03.02.2005

Zulassung der Berufung abgelehnt: Altfallregelung 1999 nicht anwendbar

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihm eine Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung 1999 verwehrte. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ab, weil der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils substantiiert darlegte. Die einschlägigen IMK-Beschlüsse und Erlassregelungen sind bindend und dürfen von den Gerichten nicht erweitert werden. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO wegen fehlender Substantiierung ernstlicher Zweifel als unzulässig verworfen; Kosten und Streitwert festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung substantiiert darlegt; unterbleibt eine solche Substantiierung, ist der Antrag abzulehnen.

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Erlassregelungen der obersten Landesbehörde und auf IMK-Beschlüssen beruhende Festlegungen, die den Kreis der Begünstigten einer ausländerrechtlichen Regelung bestimmen, sind für die Gerichte verbindlich und dürfen nicht richterlich ausgeweitet werden.

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Die oberste Landesbehörde kann Inhalt und Umfang von Erteilungsvoraussetzungen sowie Ausschlussgründen für eine Aufenthaltsgewährung bestimmen; hieraus entsteht kein Anspruch des einzelnen Ausländers, darüber hinaus erfasst zu werden.

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Bei Anwendungsfragen der Altfallregelung sind die konkreten Tatbestandsvoraussetzungen (z. B. Einreise-Stichtage, Familienstatus zum Stichtag) maßgeblich; abweichende persönliche Umstände ersetzen nicht die fehlende Erfüllung gesetzter Kriterien.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 32 AuslG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 1741/04

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen.

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Der Kläger hat mit seinem innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für den Zulassungsantrag eingegangenen Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet.

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Die entscheidungstragende, von dem Kläger allein in Zweifel gezogene Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der sog. Altfallregelung 1999, erweist sich als zutreffend. Der Kläger zählt nicht zu dem durch die Altfallregelung 1999 begünstigten Personenkreis, der auf Grund der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 19. November 1999 und 29. Dezember 1999 - Ministerialblatt NRW (MBl. NRW) 2000, 104 und 105 - vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch die Erlasse vom 29. Dezember 1999 - MBl. NRW 2000, 103 - und vom 18. April 2000 - I B 3/44.53 - festgelegt worden ist. Die genannten Erlasse sind aufgrund des in Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes ergangenen Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 2004 - Az. 15-39.01.10 bis zum 31. Dezember 2005 weiter anzuwenden. Der Kläger räumt in der Begründung seines Zulassungsantrags selbst ein, dass er mit seiner Einreise am 18. März 1990 als alleinstehende Person den in der Erlassregelung bestimmten Stichtag der Einreise vor dem 1. Januar 1990 nicht erfüllt. Unter diesen Voraussetzungen ist es dem Gericht verwehrt, die Erlassregelung auf ihn anzuwenden. Die Festlegung des begünstigten Personenkreises in der o. g. Erlassregelung ist bindend. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge

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- vgl. Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, BVerwG 112, 63 = DVBl. 201, 214 = NVwZ 2001, 210 = InfAuslR 2001, 70 -

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kann die oberste Landesbehörde den von einer Anordnung nach § 32 AuslG erfassten Personenkreis bestimmen und dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von der Regelung erfasst oder von der Anwendung eindeutig verwirklichter Ausschlusstatbestände ausgenommen zu werden, besteht nicht. Den Gerichten ist eine Erweiterung des von einer solchen Erlassregelung begünstigten Personenkreises mithin aus Rechtsgründen verwehrt.

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Vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2003 - 18 B 748/03 - und vom 21. Juli 2003 - 18 B 687/02 -, jeweils mit weiteren Nachweisen sowie vom 1. August 2003 - 18 B 1015/02 -.

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Selbst wenn man entsprechend dem Vorbringen des Klägers die in Ziffer II.3.3.1 des IMK-Beschlusses für Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind getroffene, eine Einreise vor dem 1. Juli 1993 voraussetzende Regelung auf den Kläger angesichts seiner Minderjährigkeit bei seiner Einreise anwenden könnte, würde es in seinem Falle an der weiteren Voraussetzung dieser Familien mit minderjährigen Kindern begünstigenden Regelung fehlen, dass am 19. November 1999 mindestens ein minderjähriges Kind in der Familie leben musste (vgl. Ziffer 1 Abs. 1 des Erlasses vom 18. April 2000, a.a.O.). Der am 2. Januar 1974 geborene Kläger war aber am 19. November 1999 bereits volljährig.

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Die vom Kläger geforderte Ausweitung der Altfallregelung 1999 auf integrierte Personen mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet ist dem Senat, wie vorstehend ausgeführt, aus Rechtsgründen verwehrt.

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Vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 16. November 2001 - 18 B 1337/01 -.

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Eine Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).