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Oberverwaltungsgericht NRW·18 A 5018/98·12.01.2000

Antrag mangels hinreichender Darlegung ernstlicher Zweifel abgelehnt; Aufenthaltsbefugnis vs. Aufenthaltserlaubnis

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rügte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils des Verwaltungsgerichts nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag mangels hinreichender Darlegung dieser Zweifel ab. Es stellt zusätzlich klar, dass eine Aufenthaltsbefugnis nur ein befristeter Aufenthaltstitel ist und §22 AuslG (Härtefall) vor §30 Abs.2 AuslG vorrangig zu prüfen ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.

Ausgang: Antrag des Beklagten mangels hinreichender Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller ernstliche Zweifel an der (Ergebnis‑)Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinreichend substantiiert darlegt; wird dies nicht erfüllt, ist der Antrag abzulehnen.

2

Eine Aufenthaltsbefugnis stellt nur einen befristeten Aufenthaltstitel dar und ersetzt nicht von vornherein eine Aufenthaltserlaubnis in der Art eines Daueraufenthalts.

3

Bei der Prüfung eines Härtefalls nach §22 AuslG ist diese spezielle Regelung vorrangig gegenüber der allgemeinen Regelung des §30 Abs.2 AuslG zu prüfen.

4

Die bereits erfolgte Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §30 Abs.2 AuslG begründet nicht automatisch, dass ein außergewöhnlicher Härtefall nach §22 AuslG nicht vorliegt und bedarf für sich genommen keiner gesonderten Berücksichtigung bei der Härtefallprüfung.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 22 AuslG i.V.m. § 30 Abs. 2 AuslG§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1477/96

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, weil der Beklagte die von ihm allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Er-gebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Eine Aufenthaltsbefugnis kann als (le-diglich) befristeter Aufenthaltstitel - anders als der Beklagte meint -, eine Aufenthaltsgenehmigung in der Art einer Aufenthaltserlaubnis nicht von vornherein ersetzen, da die Aufenthaltsbefugnis allenfalls die Vorstufe für einen Daueraufenthalt bilden kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35 (44).

Im übrigen steht § 22 AuslG zu § 30 Abs. 2 AuslG im Verhältnis einer (vor-rangig zu prüfenden) speziellen zu einer allgemeinen (Härtefall-)Regelung.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 19. März 1997 - 17 A 857/94 - und Urteil vom 24. Februar 1999 - 17 A 139/97 -.

Das Verwaltungsgericht hatte danach - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch keine Veranlassung , bei der Prüfung der (von ihm bejahten) Frage, ob im Falle des Klägers eine außergewöhnlichen Härte i.S. des § 22 AuslG anzunehmen ist, die Tatsache (mit) in den Blick zu nehmen, daß der Beklagte dem Kläger bereits eine Aufenthalsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG erteilt hat.

Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt (vgl. §§ 14 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).