Berufungszulassung wegen Versagung rechtlichen Gehörs bei Unwetterwarnung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Versagung rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung trotz Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten und einer amtlichen Unwetterwarnung nicht verlegte. Das OVG lässt die Berufung zu, da der Rügevortrag den Anforderungen genügt und das VG die Terminsverlegung ermessensfehlerhaft abgelehnt hat. Eine erhebliche Unwetterwarnung kann die Verlegungspflicht begründen und Leben und Gesundheit über das Beschleunigungsinteresse stellen.
Ausgang: Berufung wird wegen festgestellter Verletzung des rechtlichen Gehörs zugelassen; Terminsverlegung hätte erfolgen müssen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist geboten, wenn substantiiert dargelegt wird, dass rechtliches Gehör verletzt worden ist.
Bei der Geltendmachung einer Versagung rechtlichen Gehörs in Bezug auf eine mündliche Verhandlung genügt es, darzulegen, dass eine hinreichende Äußerung zur Sache verhindert war; eine detaillierte Vortragsbeschreibung dessen, was noch vorgetragen worden wäre, ist nicht erforderlich.
Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Verlegung eines Termins nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO pflichtgemäßes Ermessen auszuüben und das Beschleunigungsgebot gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs abzuwägen.
Eine amtliche Unwetterwarnung, die erhebliche Reisegefahren und lebensbedrohliche Risiken ankündigt, kann einen erheblichen Grund i.S.v. § 227 ZPO darstellen und die Verlegung eines Termins rechtfertigen; dabei ist der Schutz von Leben und Gesundheit vorrangig gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der Verhandlung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 7173/21
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Die Berufung ist wegen der geltend gemachten und dargelegten Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Die Darlegung des Gehörsverstoßes entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat – ohne entsprechenden prozessualen Anforderungen zu unterliegen – aufgezeigt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Macht der Verfahrensbeteiligte geltend, er habe sich in der mündlichen Verhandlung zu dem gesamten Prozessstoff nicht äußern können, ist es nicht erforderlich, Ausführungen dazu zu machen, was er noch vorgetragen hätte.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009
- 6 B 32.09 -, juris, Rn. 2 m. w. N.
Die Verfahrensrüge ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es trotz der Abwesenheit der Prozessbevollmächtigten des Klägers (und des Klägers selbst) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2022 entschieden hat. Das Verwaltungsgericht hat den mit Anruf und Schreiben vom selben Tage gestellten und auf die bestehende Unwettergefahr gestützten Terminsverlegungsantrag ermessensfehlerhaft abgelehnt.
Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen sowie eine Verhandlung vertagen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt. Dieser Anspruch schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Naturkatastrophe, wie z. B. ein schwerer Sturm, ein erheblicher Grund i. S. v. § 227 ZPO für die Terminsverlegung sein kann, wenn sie das Erscheinen eines Beteiligten verhindert oder unzumutbar erschwert.
Vgl. BFH, Beschluss vom 17. Februar 2009- VIII B 171/07 -, juris, Rn. 3; s. auch OVG Nds., Beschluss vom 19. Februar 2016 – 17 LP 2/15 –, juris, Rn. 25.
Dies zugrunde gelegt, hätte das Verwaltungsgericht dem Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung angesichts der amtlichen Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes (DWD, s. auch § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a) und b) DWDG) vom 16. Februar 2022 stattgeben müssen. Nach dieser Warnung, welche die Terminsstunde (um 9 Uhr am 17. Februar 2022) und den Terminsort (Verwaltungsgericht Düsseldorf) umfasste,
vgl. DWD, YLENIA und ZEYNEP: Orkantiefs im Doppelpack, https://www.dwd.de/DE/wetter/ thema_des_tages/2022/2/16.html; s. auch die Meldung der Feuerwehr Düsseldorf vom 17. Februar 2022 um 7:31 Uhr, https://www.presseportal.de/ blaulicht/pm/115876/ 5148651,
war mit schweren Sturmböen mit bis zu 100 km/h und sogar mit einzelnen orkanartigen Böen und Orkanböen bis 120 km zu rechnen. Angesichts dieser Unwetterwarnung bzw. des in dieser genannten Schadenspotenzials ("Größere Bäume können entwurzelt, Dächer beschädigt und Gegenstände umher gewirbelt werden") war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Anreise von Köln nach Düsseldorf (offensichtlich) nicht zuzumuten. Dies gilt zumal deshalb, weil das genannte Schadenspotenzial für Nutzer von PKW und öffentlichen Verkehrsmitteln im Einzelfall Lebensgefahr bedeuten konnte und nach der Unwetterwarnung Reisen nach Möglichkeit zu vermeiden waren.
Angesichts dieser Gefahrenlage greifen die auf die aktuelle Situation in der Umgebung des Verwaltungsgerichts beschränkten Erwägungen in dem eine Terminsverlegung ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ("Die Zuwegungen zur Gerichtsstelle sind frei, der Weg dorthin ist - wie das an Gerichtsstelle anwesende Gericht aus eigener Anschauung weiß - gefahrlos möglich") nicht durch, insbesondere treten nach der o. g. Warnung des DWD die Windböen bei einer solchen "konvektiven Wetterlage" teilweise sehr plötzlich auf.
Nach alledem musste das öffentliche Interesse an einer Durchführung der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2022 vor dem Schutz von Leben und Gesundheit der Prozessbeteiligten und ihrer Prozessbevollmächtigten (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zurücktreten.