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Oberverwaltungsgericht NRW·18 A 469/01·24.10.2001

Zulassung der Berufung im Ausländerrecht: Unterhaltsleistungen nicht zum 'eigenen Vermögen'

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung mit der Frage, ob Ehegattenunterhalt dem Begriff des 'eigenen Vermögens' in § 35 Abs.1 Satz1 AuslG unterfällt. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil die Rechtsfrage klar aus dem Gesetzeswortlaut zu beantworten sei. Das AuslG differenziere die Sicherungsarten des Lebensunterhalts; nicht genannte Unterhaltsleistungen zählen nicht zum 'eigenen Vermögen'. Eine analoge Anwendung von § 25 Abs.1 AuslG komme nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gerechtfertigt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut zu beantworten ist.

2

Bei Auslegung des Ausländergesetzes ist der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG enthaltene Katalog der Sicherungsarten des Lebensunterhalts als differenziert und mit eigenständiger Bedeutung zu verstehen.

3

Nicht ausdrücklich in § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG genannte Unterhaltsleistungen gehören nicht zum Begriff des 'eigenen Vermögens' im Sinne dieser Vorschrift.

4

Eine analoge Anwendung einer in einem anderen Zusammenhang geregelten Erleichterungsvorschrift (z. B. § 25 Abs. 1 AuslG) auf § 35 Abs. 1 AuslG kommt nicht in Betracht, wenn der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes dagegen sprechen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG§ 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG§ 24 Abs. 2 AuslG§ 25 Abs. 2 AuslG§ 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 3137/99

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Antragsvorbringen führt ungeachtet der Frage nach der hinreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht auf die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die von der Klägerin sinngemäß formulierte Rechtsfrage, ob Unterhaltsleistungen des Ehegatten dem in § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG verwandten Begriff des eigenen Vermögens unterfallen, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, weil sie sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eindeutig aus dem Gesetz beantworten lässt.

4

Das AuslG differenziert in Abweichung zum zivilrechtlichen Vermögensbegriff in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nach einer Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln und verwendet diese differenzierte Begrifflichkeit auch im Weiteren (vgl. nur §§ 17 Abs. 2 Nr. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 35 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1a Satz 2 AuslG). Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass jeder der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aufgeführten Art der Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen des AuslG eine eigenständige Bedeutung zukommt und deshalb in § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht erwähnte Unterhaltsleistungen zu einer Verwirklichung des Tatbestands des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht genügen. Eine andere Betrachtungsweise liefe dem Wortlaut der Regelung zuwider.

5

Ihre Bestätigung findet diese Rechtsauffassung in einem Vergleich der Regelung des § 35 Abs. 1 AuslG mit den Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AuslG. Der Gesetzgeber knüpft den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bei nicht erwerbstätigen Ausländern im Grundsatz an die Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) bzw. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe für noch sechs Monate (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Lediglich für in ehelicher Lebensgemeinschaft lebende Ausländer, deren Integration sich unter anderem im fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis dokumentiert - über die weder die Klägerin noch ihr Ehemann verfügen -, besteht die Erleichterung, dass die erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts durch den Ehegatten erfolgen kann (§ 25 Abs. 1 AuslG). Eine der Regelung des § 25 Abs. 1 AuslG entsprechende Ausnahmevorschrift hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 35 Abs. 1 AuslG nicht formuliert. Dass dies unbewusst geschehen ist, ist nicht erkennbar. Von daher kommt auch eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 1 AuslG im Rahmen des § 35 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht.

6

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 1996 - 11 S 2211/95 -, AuAS 1996, 74 = FamRZ 1997, 751 (Ls), ferner Nr. 35.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AuslG vom 28. Juni 2000, Bundesanzeiger Nr. 188a vom 6. Oktober 2000.

7

Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

8

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).