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Oberverwaltungsgericht NRW·18 A 4555/02·09.11.2003

Antrag auf Zulassung der Berufung: Kein Aufenthaltsanspruch nach Kosovo‑Erlass

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Streitpunkt war, ob er vom Kosovo‑Erlass erfasst ist und ob Zulassungsgründe vorliegen. Das OVG hält die Mindestbeschäftigungszeit des Erlasses nicht für erfüllt und sieht keine ernstlichen Zweifel oder grundsätzliche Bedeutung. Deshalb wurde der Zulassungsantrag abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel an der VG‑Entscheidung und keine grundsätzliche Bedeutung; Kläger erfüllt Voraussetzungen des Kosovo‑Erlasses nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Antrag substantiiert Gründe aufzeigt, welche ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen.

2

Eine oberste Landesbehörde kann durch Erlass den Kreis der von einer Anordnung nach § 32 AuslG begünstigten Personen bestimmen; Gerichte dürfen diesen in der Anwendung nicht zu ihren Gunsten erweitern.

3

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach einer landesrechtlichen Erlassregelung besteht nur, wenn die dort festgelegten Erteilungsvoraussetzungen (z. B. Mindestbeschäftigungszeiten) erfüllt sind.

4

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert Fragen von allgemeiner Bedeutung, die über den Einzelfall hinausgehen; rein einzelfallbezogene Problemlagen genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 30, 32 AuslG§ 32 AuslG§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2252/02

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Die Antragsbegründung ist nicht geeignet, die Gründe der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen.

4

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger aus §§ 30, 32 AuslG i.V.m. mit der in Umsetzung des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 10. Mai 2001 ergangenen Anordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2001 - I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo - (Kosovo-Erlass) keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis herleiten kann, da er nicht zu dem durch den Kosovo-Erlass begünstigten Personenkreis gehört, weil er die nach Nr. 1.1.2 des Erlasses maßgebliche Mindestbeschäftigungszeit nicht erfüllt.

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Die Festlegung des begünstigten Personenkreises in dem o.g. Erlass ist bindend. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge

6

- vgl. Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, BVerwG 112, 63 = DVBl. 201, 214 = NVwZ 2001, 210 = InfAuslR 2001, 70 -

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kann die oberste Landesbehörde den von einer Anordnung nach § 32 AuslG erfassten Personenkreis bestimmen und dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von der Regelung erfasst oder von der Anwendung eindeutig verwirklichter Ausschlusstatbestände ausgenommen zu werden, besteht nicht. Den Gerichten ist eine Erweiterung des von einer solchen Erlassregelung begünstigten Personenkreises mithin aus Rechtsgründen verwehrt.

8

Vgl. nur die Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2003 - 18 B 748/03 - und vom 21. Juli 2003 - 18 B 687/02 -, jeweils mit weiteren Nachweisen sowie vom 1. August 2003 - 18 B 1015/02 -.

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Die von dem Kläger angeführten Gründe für die Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des Erlasses sind danach unerheblich.

10

Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 16. Mai 2002 - 18 B 837/02 -.

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Wenn somit die Ausführungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen vermögen, so folgt daraus zugleich, dass die Rechtssache aus den insoweit vorgetragenen Gründen nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. Juni 2001 - 18 A 2398/99 -.

13

Der weitere geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil er voraussetzt, dass sich im Berufungsverfahren über den Einzelfall hinausweisende, allgemein bedeutsame Fragen stellen würden. Das ist - ungeachtet einer hier nicht hinreichend formulierten Grundsatzfrage - zu der aufgeworfenen Problematik schon deshalb nicht der Fall, weil sich diese nicht generell, sondern nur einzelfallbezogen lösen lässt.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).