Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO. Das OVG verweist die Antragstellung als nicht formgerecht ab, weil die innerhalb der zweimonatigen Frist nach Zustellung keine Begründung vorgelegt wurde. Eine Fristverlängerung war nicht möglich; ein Wiedereinsetzungsgrund (z. B. Erkrankung des Prozessbevollmächtigten) wurde nicht substantiiert dargelegt. Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels fristgerechter Begründung und ohne erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen; Kosten zu Lasten des Klägers.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO setzt voraus, dass die Gründe für die Zulassung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils dargelegt werden.
Gesetzliche Fristen nach der VwGO sind grundsätzlich nicht durch das Gericht verlängerbar; ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist ist unzulässig.
Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist (§ 60 VwGO) sind substantiiert darzulegende und nachweisbare Gründe erforderlich; die bloße Angabe einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten genügt regelmäßig nicht ohne weitere Darlegungen.
Dem Kläger ist das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich Fristversäumnissen zuzurechnen, sofern nicht darlegt wird, dass die Erkrankung unvorhersehbar war und organisatorische Vertretungsmaßnahmen unmöglich waren.
Bei Abweisung eines Zulassungsantrags entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 2425/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil er nicht den formellen Voraussetzungen des § 124a Abs. 4 VwGO entspricht.
Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Innerhalb dieser Frist, die angesichts der am 18. September 2003 wirksam erfolgten Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen erstinstanzlichen Urteils mit dem 18. November 2003 ablief, ist eine Begründung nicht eingereicht worden.
Zur fristgerechten Rechtsmittelbegründung als Zulässigkeitserfordernis vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 = DVBl. 1999, 95 und vom 4. Oktober 1999 - 6 C 31.98 -, BVerwGE 109, 336 = NVwZ 2000, 190.
Dem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag kann - wie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 4. Dezember 2003 mitgeteilt - nicht entsprochen werden, weil es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handelt, die durch das Gericht nicht verlängert werden kann.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 -, NVwZ 2003, 728 = DVBl. 2003, 861.
Gründe für eine - im Übrigen nicht beantragte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist (§ 60 VwGO) sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf eine Erkrankung seiner Person verwiesen hat, ist dieser Hinweis nicht ausreichend, um einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen. Der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils war ohne weiteres zu entnehmen, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen ist. Grundsätzlich muss ein Anwalt im Falle einer Erkrankung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass Fristen auch dann gewahrt werden können, wenn sein Gesundheitszustand ihn selbst dazu nicht befähigt. Dies gilt umso mehr, als ein Anwalt grundsätzlich bei einem mehrtägigen Krankheitsausfall für eine ordnungsgemäße Vertretung sorgen muss.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 8 B 156.97 -.
Das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers dies nicht möglich war, etwa weil es sich bei seiner Erkrankung um eine plötzlich auftretende, unvorhersehbare Krankheit gehandelt hat, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen.
Ein etwaiges Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Kläger insoweit zurechnen lassen.
Vgl. in diesem Zusammenhang Senatsbeschluss vom 3. September 2002 - 18 B 1426/02 - und vom 1. September 2003 - 18 B 1496/03 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 sowie 73 Abs.1 Sätze 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.