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Oberverwaltungsgericht NRW·18 A 3675/06·14.05.2008

Antrag auf PKH und Zulassung der Berufung abgelehnt – Jahresfrist für Widerruf beginnt erst nach Anhörung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung und die Zulassung der Berufung gegen einen Widerrufsbescheid. Streitfrage war, ob die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG bereits vor einer Anhörung zu laufen beginnt. Das OVG schließt sich der ständigen Rechtsprechung des BVerwG an und entscheidet, dass die Jahresfrist frühestens nach einer Anhörung mit angemessener Frist zur Stellungnahme beginnt. Deshalb wird PKH mangels Erfolgsaussicht und die Zulassung der Berufung abgelehnt.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt; PKH mangels Erfolgsaussicht, Zulassung nicht erteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG beginnt frühestens nach einer Anhörung des Betroffenen mit angemessener Frist zur Stellungnahme.

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Alleinige Kenntnis von Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts belegen, löst den Fristenlauf nicht aus; maßgeblich ist die vollständige Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts einschließlich der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten.

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Bei Ermessenentscheidungen gehört das Anhörungsverfahren regelmäßig zur Herstellung der Entscheidungsreife; die Behörde muss die Entscheidung bis zum Abschluss der Anhörung offenhalten.

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Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO begründet Zulassung nur, wenn durch substantiierte Gegenargumente ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden; bloßes Angreifen der Erwägungen genügt nicht.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ VwVfG § 48 Abs. 4 Satz 1§ VwVfG § 49 Abs. 2 Satz 2§ 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 K 2549/04

Leitsatz

Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu laufen. (Im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BVerwG)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.

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Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

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Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 - 18 A 1279/02 -, InfAuslR 2005, 182 = AuAS 2005, 111.

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Solche Zweifel begründet der Zulassungsantrag nicht, mit dem allein die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu angegriffen werden, dass der Beklagte die gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für den Widerruf geltende Jahresfrist eingehalten habe, die angesichts der hier erforderlichen Ermessensausübung erst nach der – mit Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 18. Februar 2003 eingeleiteten – Anhörung zu laufen begonnen habe. Die gegen diese Rechtsauffassung gerichteten Angriffe des Klägers greifen nicht durch. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

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vgl. Urteile vom 20. September 2001 – 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103, vom 8. Mai 2003 – 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174 (179), vom 1. November 2005 – 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276 (292), vom 18. Juli 2006 – 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243 (246) und vom 20. März 2007 – 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199 (207)

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ist nämlich grundsätzlich geklärt, dass die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt. Dem schließt der erkennende Senat sich an.

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Dies gilt entgegen der Ansicht des Klägers auch dann, wenn die Tatsachen, auf deren Grundlage die Behörde sich zum Tätigwerden entschließt, d.h. die die Rechtswidrigkeit des zu wiederrufenden Verwaltungsaktes begründenden Tatsachen wie hier schon lange Zeit vor Durchführung der Anhörung bekannt waren. Diese Erkenntnis der Rechtswidrigkeit vermag für sich allein den Fristenlauf noch nicht auszulösen, sondern erst die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über den Widerruf bzw. die Rücknahme des Verwaltungsaktes erheblichen Sachverhalts, zu dem auch die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsaktes und sonstige für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände zählen.

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Vgl. BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – Gr.Sen. 1 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356 (362 f).

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In der Regel wird die Behörde dem Betroffenen dazu das zur Wahrung eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens gebotene rechtliche Gehör zu gewähren haben. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessenentscheidung handelt, bei der – wie hier – zudem die für die Ermessensbestätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 – 7 C 6.01 – NVwZ 2002, 485 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103.

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Demgemäß hat der Beklagte, der den Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2003 zu dem beabsichtigten Widerruf angehört hat, mit dem Erlass des Bescheides vom 26. März 2003 die Widerrufsfrist nicht versäumt.

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Der ferner benannte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im vorstehenden Sinne hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet.

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Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1984  1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Kläger nicht formulierte, sondern allenfalls sinngemäß gestellte Frage, ob die Jahresfrist bei Ermessenentscheidungen dann zu laufen beginnt, wenn die Behörde hinreichende Kenntnis über solche Tatsachen hat, die es ihr erlauben, von einem Widerruf ganz abzusehen, was ohne Durchführung eines Anhörungsverfahrens möglich sei, ist einzelfallbezogen und nicht grundsätzlich klärungsfähig, soweit es um die Frage geht, in welchen Fällen eine Entscheidung – eher ausnahmsweise – ohne Anhörung möglich ist. Sie ist vom Bundesverwaltungsgericht verneint und damit höchstrichterlich geklärt worden, soweit es um Fälle geht, in denen die Behörde – wie hier – eine Anhörung zur Gewinnung der vollständigen Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts für erforderlich hält.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.