Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·18 A 3662/06·27.03.2007

Einstellung des Berufungsverfahrens nach Erledigung im Aufenthaltsrecht und Kostenaufteilung

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache in der Berufungsinstanz für erledigt. Das OVG stellte das Verfahren ein und erklärte das Urteil des VG insoweit für unwirksam. Zur Kostenentscheidung änderte es die erstinstanzliche Verteilung und legte die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren hälftig fest, gestützt auf § 161 VwGO.

Ausgang: Berufungsverfahren wegen Erledigung eingestellt; Urteil des VG insoweit für unwirksam erklärt und Kosten hälftig verteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Hauptsache im Berufungsverfahren durch Parteienerklärung erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das erstinstanzliche Urteil kann insoweit nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für unwirksam erklärt werden.

2

Bei Erledigung des Rechtsstreits entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) und kann die erstinstanzliche Kostenverteilung ändern.

3

Für die Kostenverteilung ist maßgeblich, welche Gründe zur Erledigung geführt haben; die bloße spätere Erfüllung eines Anspruchs (etwa durch Zeitablauf) ist nicht ohne Weiteres allein maßgeblich.

4

Die Beurteilung der Angemessenheit der Rechtsmitteleinlegung richtet sich danach, ob zum Zeitpunkt der Einlegung eine entscheidungserhebliche und streitige Frage von grundsätzlicher Bedeutung bestand, sodass das Rechtsmittel angesichts der Unsicherheit über den Verfahrensausgang vertretbar war.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 87a Abs. 1 und 3 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 4097/05

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. August 2006 ist unwirksam, soweit der Beklagte darin zur Bescheidung des Antrags des Klägers vom 17. Januar 2005 verpflichtet wurde und ihm zwei Drittel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt der Beklagte ein Drittel und der Kläger ein weiteres Drittel. Die Kosten des Zulassungs- und Berufungsverfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Hauptbeteiligten das Verfahren, soweit es in zweiter Instanz anhängig war, übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts diesbezüglich für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

3

Über die Kosten des Verfahrens hat das Gericht (gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin) gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens, soweit es auf die Rechtsmitteleinlegung seitens des Beklagten in zweiter Instanz anhängig war, dem Kläger und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen und dementsprechend auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu ändern.

4

Dabei stellt der Senat maßgeblich darauf ab, dass er bei Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Beklagten wegen einer zu diesem Zeitpunkt entscheidungserheblichen und zwischen den Beteiligten strittigen Frage von grundsätzlicher Bedeutung

5

vgl. dazu Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2006 - 18 A 3662/06 -

6

ohne eingehende Prüfung der Rechtslage, die sich im Rahmen einer solchen Kostenentscheidung jedoch verbietet,

7

vgl. hierzu nur den Senatsbeschluss vom 22. April 2005 - 18 A 3465/03 - mit weiteren Nachweisen,

8

nicht hinreichend verlässlich beurteilen konnte, welchen Ausgang das Verfahren im Falle einer streitigen Entscheidung letztlich genommen hätte.

9

Der Umstand, dass der Beklagte nunmehr letztlich dem Begehren der Kläger entsprochen hat, fällt demgegenüber vorliegend nicht als allein maßgeblich ins Gewicht. Denn eine derartige Tatsache ist als solche nicht etwa abstrakt zu werten. Entscheidend sind vielmehr die Gründe, die zur Klaglosstellung geführt haben.

10

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1988 - 3 C 62.86 -, Buchholz 427.6 § 4 BFG Nr. 45 = BayVBl. 1989, 316 = NVwZ-RR 1989, 218 (nur LS); Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2002 - 18 B 1563/01 -, vom 10. Februar 2005 - 18 A 3780/04 - und vom 24. August 2006 - 18 A 2801/05 -.

11

Das war hier der Umstand, dass der Beklagte wegen Zeitablaufs während des Rechtsmittelverfahrens die Erfüllung der Sieben-Jahres-Frist des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG durch den Kläger nicht mehr bestritten und sich dementsprechend - dem Hinwirken der Berichterstatterin auf eine unstreitige Beilegung des Rechtsstreits folgend - zur Bescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bereiterklärt hat.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.

13

Dieser Beschluss unanfechtbar.