Wiedereinsetzung wegen versäumter Begründungsfrist infolge Anwaltsfehler abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab. Maßgeblich war, dass das Verschulden des Prozessbevollmächtigten den Klägern gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Zudem muss der Rechtsanwalt von seinem Büro gefertigte Rechtsmittelschriften vor Unterzeichnung persönlich auf Adressierung und Vollständigkeit prüfen.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung mangels Nachweises eines unverschuldeten Fristversäumnisses abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war.
Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten ist dem Mandanten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Die Anfertigung von Rechtsmittelschriften durch Büropersonal ist eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Rechtsanwalts; dieser muss die von seinem Büro gefertigte Schrift vor Unterzeichnung persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf das zuständige Rechtsmittelgericht, überprüfen.
Vertrauen des unterzeichnenden Rechtsanwalts auf die fehlerfreie Arbeit seiner Mitarbeiter enthebt ihn nicht von der Pflicht zur persönlichen Kontrolle; ein fehlendes nochmaliges Überprüfen begründet regelmäßig Verschulden bei Fristversäumnis.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 7203/18
Leitsatz
Ein Rechtsanwalt hat eine von seinem Büro gefertigte Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit, auch bezüglich des Rechtsmittelgerichts, zu überprüfen (vgl. dazu schon OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2010 - 18 B 139/10 -, juris, Rn. 5).
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Gründe
Den Klägern kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht gewährt werden.
Eine Wiedereinsetzung setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert war. Die Kläger haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten - welches sie sich nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen - verhindert waren, die zweimonatige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung einzuhalten.
Die Prozessbevollmächtigten haben zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs mit Schriftsatz vom 14. Januar 2021 vorgetragen, nach Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung sei im Fristenkalender eine Frist bezüglich der „Einlegung der Begründung beim OVG NRW“ eingetragen worden. Entsprechend sei sodann in der E-Akte die Adresszeile des Oberverwaltungsgerichts aufgenommen worden. Bei der Anfertigung des Diktats sei die zuständige Mitarbeiterin zur Erstellung des entsprechenden Diktats darauf hingewiesen worden, dass der Begründungsschriftsatz an das Oberverwaltungsgericht zu übersenden sei. Dennoch sei versehentlich in der E-Akte nicht das Oberverwaltungsgericht als Adressat angeklickt worden, sondern das Verwaltungsgericht Köln. Da die Mitarbeiterin ansonsten ohne jegliche Beanstandung zuverlässig arbeite, habe der Unterzeichner des Begründungsschriftsatzes darauf vertrauen dürfen, dass der richtige Adressat aufgenommen worden sei. Daher sei der Schriftsatz vom 4. Januar 2021 durch den Unterzeichnenden nicht nochmals auf den richtigen Adressaten hin überprüft worden.
Dieser Vortrag ist zur Darlegung fehlenden Verschuldens ungeeignet.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 1982- 9 B 14473.82 -, juris, Rn. 2,
und der Obergerichte,
vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 26. November 2020 - 3 B 323/20 -, juris, Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 9. November 2020 - 9 CS 20.2004 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 19 A 121/20 -, juris, Rn. 3, und vom 17. Dezember 2019 - 4 B 812/18 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2015 - OVG 10 N 54.14 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2010 - 18 B 139/10 -, juris, Rn. 5,
ist geklärt, dass es sich bei der Anfertigung von Rechtsmittelschriften um eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Rechtsanwalts handelt, die dem Büropersonal, mag dieses auch zuverlässig und gut geschult sein, nicht überlassen werden darf, so dass der Rechtsanwalt eine von seinem Büro gefertigte Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit, auch bezüglich des Rechtsmittelgerichts, überprüfen muss.
Nach diesen Kriterien trifft die Bevollmächtigten der Kläger ein Verschulden an der Versäumung der Begründungsfrist. Denn der unterzeichnende Bevollmächtigte hat- wie er einräumt - nicht selbst überprüft, ob die Adressierung an das richtige Gericht erfolgt ist, sondern auf die richtige Eingabe seiner Mitarbeiterin vertraut.
Der Beschluss ist unanfechtbar.