Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·18 A 3231/05·20.09.2005

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen versäumter Begründungsfrist verworfen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, legten die Zulassungsgründe jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Zweimonatsfrist nach § 124a Abs. 4 VwGO dar. Ein am Fristablauf gestellter Verlängerungsantrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die Frist gesetzlich ist und nicht verlängerbar ist. Eine Wiedereinsetzung wurde weder beantragt noch substantiiert dargelegt. Der Antrag wurde abgelehnt und die Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen Versäumens der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 VwGO; Fristverlängerung unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO ist nur zulässig, wenn die Gründe innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils dargelegt werden.

2

Die fristgerechte Darlegung der Zulassungsgründe stellt ein Zulässigkeitserfordernis dar; wird die Begründungsfrist versäumt, ist der Zulassungsantrag unzulässig.

3

Gesetzliche Fristen des § 124a Abs. 4 VwGO sind nicht verlängerbar; das Gericht kann die gesetzliche Begründungsfrist nicht verlängern.

4

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist erfordert einen gesonderten und substantiierten Antrag; ohne Vortrag hierzu bleibt Wiedereinsetzung ausgeschlossen.

5

Die Kostenentscheidung in einem Antragsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach den einschlägigen Vorschriften des GKG zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 124 a Abs. 4 VwGO§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 72 Nr. 1 GKG§ 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 4923/03

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 25.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil er nicht den formellen Voraussetzungen des § 124 a Abs. 4 VwGO entspricht.

3

Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Innerhalb dieser Frist, die angesichts der am 15. Juli 2005 wirksam erfolgten Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen erstinstanzlichen Urteils mit dem 15. September 2005 ablief, ist eine Begründung nicht eingereicht worden.

4

Zur fristgerechten Rechtsmittelbegründung als Zulässigkeitserfordernis vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 = DVBl. 1999, 95 und vom 4. Oktober 1999 - 6 C 31.98 -, BVerwGE 109, 336 = NVwZ 2000, 190.

5

Dem am 15. September 2005 - per Fax - gestellten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag kann nicht entsprochen werden, weil es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handelt, die durch das Gericht nicht verlängert werden kann.

6

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 -, NVwZ 2003, 728 = DVBl. 2003, 861; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2004 - 18 A 4503/03 -.

7

Gründe für eine - im Übrigen nicht beantragte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG in der Fassung des KostRMoG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.