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Oberverwaltungsgericht NRW·18 A 3111/08·04.03.2010

Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gegen §72 AsylVfG abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, §72 Abs.1 Nr.1 AsylVfG verstoße gegen unionsrechtliche Vorgaben, da das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes geregelt sei. Zentral war die Frage, ob dies gegen die Qualifikations- und Asylverfahrensrichtlinie und den Anwendungsvorrang des EU-Rechts verstößt. Das Gericht lehnte den Zulassungsantrag ab, da die Frage aus Wortlaut und bestehender Rechtsprechung ohne weiteres beantwortbar sei und Art.38 Abs.4 Asylverfahrensrichtlinie die nationale Regelung erlaubt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO abgelehnt; Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) setzt eine klärungsbedürftige, für die Rechtsprechung bislang ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, die nicht allein aus Wortlaut und bestehender Rechtsprechung beantwortet werden kann.

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Eine nationale Regelung, die das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes vorsieht (z. B. §72 Abs.1 Nr.1 AsylVfG), verstößt nicht automatisch gegen den Anwendungsvorrang des Unionsrechts, wenn sie innerhalb der durch die einschlägigen Richtlinien eröffneten Entscheidungsspielräume liegt.

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Art.38 Abs.4 der Asylverfahrensrichtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft in bestimmten Fällen von Rechts wegen zu regeln; hierfür ist keine kollektive Beschlussfassung aller Mitgliedstaaten oder ein gesonderter förmlicher Einzelstaatsbeschluss erforderlich.

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Eine Vorlage an den EuGH nach Art.267 AEUV ist entbehrlich, wenn die Auslegung des Unionsrechts so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel besteht (CILFIT-Grundsatz).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG§ Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie§ Art. 38 Abs. 1 bis 3 Asylverfahrensrichtlinie§ Art. 38 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie§ Art. 36 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 5067/08

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn für die Entscheidung eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.

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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. (2006), § 124 Rdnr. 126 m. w. N.

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Der Kläger ist der Auffassung, § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG verstoße gegen Europarecht, weil er ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft unmittelbar kraft Gesetzes vorsieht. Die vor diesem Hintergrund mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage,

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verstößt die Vorschrift § 72 AsylVfG gegen Anwendungsvorrang genießendes europäisches Recht, insbesondere gegen die Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29. April 2004 – Qualifikationsrichtlinie – und die Richtlinie 2005/85/EG des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 1. Dezember 2005 – Asylverfahrensrichtlinie,

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ist nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO klärungsbedürftig. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.

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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. (2006), § 124 Rdnr. 143 m. w. N.

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So liegt es hier. Die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG nicht gegen Anwendungsvorrang genießendes europäisches Recht verstößt, lässt sich ohne weiteres durch Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln bestätigen. Es unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken, dass nach dieser Vorschrift die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes entfällt. Aus europäischem Recht ergibt sich nicht die Notwendigkeit, in jedem Einzelfall eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung über das Entfallen der Flüchtlingseigenschaft herbeizuführen.

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Nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ist nicht mehr Flüchtling, wer sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Einer solchen Person erkennen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 14 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab. Das Gemeinschaftsrecht geht damit grundsätzlich von der Notwendigkeit aus, vor Verlust der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall ein (behördliches oder gerichtliches) Verfahren durchzuführen. Die dem Betroffenen in einem solchen Verfahren zustehenden Rechte sind in Art. 38 Abs. 1 bis 3 Asylverfahrensrichtlinie geregelt.

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Die Mitgliedstaaten haben jedoch nach Art. 38 Abs. 4 der Asylverfahrensrichtlinie die Möglichkeit, Regelungen zu treffen, nach denen die Anerkennung als Flüchtling unter Anderem im Fall des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie von Rechts wegen, d.h. ohne vorherige Durchführung eines Verfahrens nach Maßgabe von Art. 38 Abs. 1 bis 3 Asylverfahrensrichtlinie, erlischt. Von dieser Befugnis hat die Bundesrepublik Deutschland durch § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, der Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie in nationales Recht umsetzt, Gebrauch gemacht.

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Entgegen der Ansicht des Klägers war die Bundesrepublik Deutschland zur Schaffung einer solchen Regelung befugt, ohne zuvor einen Beschluss sämtlicher Mitgliedstaaten herbeizuführen. Zwar lässt der Wortlaut der deutschen Fassung von Art. 38 Abs. 4 der Asylverfahrensrichtlinie („können die Mitgliedstaaten beschließen“) ein solches Verständnis zu, bereits sprachlich liegt jedoch die Auslegung näher, dass jeder Mitgliedstaat diesen Beschluss für seine Rechtsordnung selbständig treffen kann. Dies bestätigt der Wortlaut von Art. 38 Abs. 4 in weiteren Sprachfassungen.

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Zur Gleichwertigkeit aller Sprachfassungen für die Auslegung von Gemeinschaftsbestimmungen vgl. EuGH, Urteil vom 3. April 2008 ‑ C-187/07 ‑ (Endendijk), Slg. 2008 I, S. 2115.

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Lediglich in der niederländischen Fassung ist ebenfalls von beschließen („beslissen“) die Rede. In der englischen („decide“), französischen („décider“), italienischen („decidere“), spanischen („decidir“) und portugiesischen („decidir“) Fassung heißt es hingegen, die Mitgliedstaaten könnten entscheiden, was die Notwendigkeit eines kollektiven Zusammenwirkens als fernliegend erscheinen lässt. Hinzu kommt, dass eine Beschlussfassung sämtlicher Mitgliedstaaten außerhalb der bestehenden Organe der Europäischen Union dem Europarecht fremd ist. Die Mitgliedstaaten wirken an Entscheidungen auf europäischer Ebene durch den Rat mit. Wenn der Beschluss nach Art. 38 Abs. 4 der Asylverfahrensrichtlinie nicht jedem einzelnen Mitgliedstaat, sondern den Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit hätte übertragen werden sollen, hätte mit dem Rat ein geeignetes Organ der Europäischen Union zur Verfügung gestanden, dem von der Asylverfahrensrichtlinie auch Aufgaben im Asyl- und Flüchtlingsrecht übertragen wurden (vgl. nur Art. 36 Abs. 3 zur Bestimmung der sicheren Drittstaaten). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass durch Art. 38 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ein neues Organ auf europäischer Ebene geschaffen oder eine Entscheidungsfindung außerhalb der bestehenden Organe etabliert werden sollte.

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Um die durch Art. 38 Abs. 4 der Asylverfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis in Anspruch zu nehmen, in Fällen der hier in Rede stehenden Art ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft von Rechts wegen vorzusehen, bedurfte es auch nicht etwa eines über das durchgeführte Gesetzgebungsverfahren hinausgehenden förmlichen einzelstaatlichen Beschlusses. Um die Qualifikationsrichtlinie, die Asylverfahrensrichtlinie sowie weitere das Ausländer- und Flüchtlingsrecht betreffender Richtlinien in deutsches Recht umzusetzen, wurde das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007,

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BGBl. 2007 I, 1970,

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erlassen. Hierdurch wurden Vorschriften des deutschen Ausländer- und Asylrechts, die zuvor nicht den Vorgaben der Richtlinien entsprachen, geändert. Insbesondere wurde in § 72 Abs. 1 AsylVfG eine neue Nr. 1a eingefügt und die Vorschrift sprachlich an die europarechtliche Begrifflichkeit angepasst. Ein Beschluss, dass durch § 72 AsylVfG von der durch Art. 38 Abs. 4 der Asylverfahrensrichtlinie eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht werden soll, wurde vom Bundestag nicht gefasst. Ein solcher Hinweis findet sich auch nicht in den Gesetzesmaterialien. Entgegen der Ansicht des Klägers war dies jedoch nicht erforderlich, um den Vorgaben des Europarechts zu genügen. Die Mitgliedstaaten sind europarechtlich verpflichtet, Richtlinien in nationales Recht umzusetzen. Eine Verpflichtung, in diesem Zusammenhang Vorschriften, die bereits den Vorgaben einer Richtlinie entsprechen, erneut zu verabschieden oder zumindest ausdrücklich darauf hinzuweisen, welche Vorschriften des nationalen Rechts sich im Rahmen der dem nationalen Recht durch die Richtlinien eröffneten Entscheidungsspielräume halten, besteht grundsätzlich nicht. Allein aus der Verwendung des Verbs „beschließen“ in Art. 38 Abs. 4 der Asylverfahrensrichtlinie ergibt sich nichts anderes. Anhaltspunkte dafür, dass über das normale Verfahren zur Umsetzung einer Richtlinie hinausgehende Anforderungen aufgestellt werden sollten, liegen insbesondere mit Blick auf die anderen Sprachfassungen nicht vor.

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Unabhängig hiervon hat der deutsche Gesetzgeber durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 hinreichend deutlich gemacht, dass er § 72 AsylVfG im Hinblick auf die bestehenden europarechtlichen Vorgaben überprüft und, um diesen zu genügen, die vorgenommenen Änderungen als ausreichend angesehen hat. Angesichts dessen ist eine bewusste Entscheidung für die Inanspruchnahme der durch Art. 38 Abs. 4 der Asylverfahrensrichtlinie eröffneten Möglichkeit erkennbar, in Abweichung von dem europarechtlich grundsätzlich vorgesehenen individuellen (Verwaltungs- oder Gerichts-) Verfahren ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes vorzusehen.

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Die Berufung ist auch nicht zuzulassen, um die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage im weiteren Rechtsmittelverfahren dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen zu können. Einer Vorlage bedarf es nicht, wenn – wie hier – die Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 ‑ 2 BvL 12/88 u.a. ‑, BVerfGE 82, 159, EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 ‑ C-283/81 ‑ (C.I.L.F.I.T.), Slg. 1982, S. 3415.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.