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Oberverwaltungsgericht NRW·18 A 3105/99·03.09.2000

Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO). Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die erforderliche Darlegung nach § 124a Abs.1 Satz 4 VwGO nicht erbracht wurde. Eine grundsätzliche Bedeutung setzt eine bisher ungeklärte, für die Einheitlichkeit oder Fortentwicklung des Rechts bedeutsame oder verallgemeinerungsfähige Frage voraus; die hier aufgeworfene Frage zur Aufenthaltsbefugnis jugoslawischer Staatsangehöriger ist teils einzelfallabhängig und in der Senatsrechtsprechung bereits negativ geklärt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt die darlegungspflichtige Benennung einer für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den die grundsätzliche Bedeutung begründenden Grund gemäß § 124a Abs.1 S.4 VwGO voraus.

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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich unbeantwortete Frage aufwirft, deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts liegt oder verallgemeinerungsfähige Auswirkungen entfaltet.

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Eine behauptete grundsätzliche Rechtsfrage rechtfertigt die Zulassung nicht, wenn die Problematik von den Umständen des Einzelfalls abhängt und daher nicht generell klärungsfähig ist.

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Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach §§ 154 Abs.2, 159 S.1 VwGO i.V.m. § 100 Abs.1 ZPO; der Streitwert ist nach §§ 13, 14 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 5887/97

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens zu je 1/6.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 48.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt bzw. nicht gegeben.

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Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO verlangt in Bezug auf den geltend gemachten Zulassungsgrund die Bezeichnung einer für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.

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Vgl. hierzu zuletzt Senatsbeschluss vom 29. August 2000 - 18 A 2755/99 - .

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkungen entfaltet.

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Die von den Klägern aufgeworfene Frage,

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"ob jugoslawischen Staatsangehörigen, die als Familie vor dem 1. Juli 1990 in das Bundesgebiet eingereist sind, aufgrund des Beschlusses der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 29.3.1996 oder aufgrund anderer ausländerrechtlicher Vorschriften eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist",

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rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. In ihrer zweiten Alternative - Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aufgrund anderer ausländerrechtlicher Vorschriften - ist die Rechtsfrage einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Denn die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis "aufgrund anderer ausländerrechtlicher Vorschriften" - gemeint sind offensichtlich die allgemeinen Bestimmungen des AuslG - hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

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Die weitere (Teil-)Frage, ob jugoslawischen Staatsangehörigen nach den Erlassen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen - IM NRW - vom 3. April 1996 und vom 10. Juni 1996 - I B 3-44.40 - und dem zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz - IMK - vom 29. März 1996 eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist, ist in der Senatsrechtsprechung jedenfalls für ausreisepflichtige Staatsangehörige Jugoslawiens - wie die Kläger - selbst für die der angesprochenen Regelung nachfolgende Erlassregelung

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vgl. Erlasse des IM NRW vom 29. Dezember 1999, Ministerialblatt NRW - MBL. NRW - 2000, 103, und vom 18. April 2000 - I B 3/44.53 -, sowie die zugrunde liegenden Beschlüsse der IMK vom 19. November 1999 in der Fassung des Beschlusses vom 19. Dezember 1999 (MBL. NRW 2000, 195)

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bereits mit negativem Ergebnis geklärt.

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Vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2000 - 18 E 464/99 -, vom 8. August 2000 - 18 B 1073/00 - sowie -urteil vom 17. September 1996 - 18 A 5589/94 - .

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.

14

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).