Zulassungsantrag zur Berufung gegen Ausweisung als unzulässig/abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen seine Ausweisung als assoziationsfreizügigkeitsberechtigter türkischer Staatsangehöriger. Streitfragen betrafen die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Sicherheit nach Richtlinie 2004/38/EG und die Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 EMRK. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da kein grundsätzlicher Klärungsbedarf dargelegt und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet wurden. Die Ausweisung wurde angesichts schwerwiegender Straffälligkeit und fehlender familiärer Bindungen als verhältnismäßig angesehen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich unbeantwortete, für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftige Frage aufwirft und diese substantiiert darzulegen ist.
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu benennen und zu begründen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist.
Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn der Antragsteller keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegt.
Bei Ausweisungen von langjährig im Inland aufgewachsenen oder der zweiten Generation angehörenden Ausländern ist die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK nicht regelmäßig gegeben; die Verhältnismäßigkeitsprüfung hängt maßgeblich von Schwere der Straftaten, familiärer Situation und Bindungen zum Herkunftsland ab.
Aus Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG lässt sich nicht ableiten, dass bei Anwendung der Richtlinie auf assoziationsberechtigte Drittstaatsangehörige Ausweisungen ausschließlich aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig wären.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW18 A 572/0605.02.2007ZustimmendSenatsbeschluss, 18 A 3084/06, 04.10.2006
- Oberverwaltungsgericht NRW18 B 2219/0630.11.2006Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW18 A 984/0612.11.2006ZustimmendSenatsbeschlüsse
- Oberverwaltungsgericht NRW18 B 738/0623.10.2006ZustimmendSenatsbeschlüsse, 4. Oktober 2006, 18 A 3084/06
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 1618/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Vorbringen des Klägers führt nicht auf den zunächst geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet.
Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2004 - 18 A 4822/03 - und vom 1. Juni 2006 - 18 A 3003/05 - m.w.N.
Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und substantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Kläger sie für grundsätzlich bedeutsam hält.
Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 29. August 2005 - 18 A 2429/05 - und vom 1. Juni 2006 - 18 A 3003/05 - m.w.N.
Die vom Kläger formulierte Frage, "welcher Begriff der öffentlichen Sicherheit anzulegen ist für die Frage, ob ein assoziations-freizügigkeitsberechtigter türkischer Staatsbürger ausgewiesen werden darf oder nicht", bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung durch den Senat in einem Berufungsverfahren. Dabei kann der Senat ebenso wie in seiner bisherigen Rechtsprechung
vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -; vgl. auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2006 - 11 LC 324/05 -, InfAuslR 2006, 350 (354)
offen lassen, ob die vom Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags als Grundlage für seinen Schutz vor Ausweisung benannte Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Amtsblatt der Europäischen Union L 158 vom 30. April 2004, S. 77 ff) - Freizügigkeitsrichtlinie - überhaupt, wie er meint, assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige in gleicher Weise erfasst wie Unionsbürger. Der Senat hat nämlich bereits grundsätzlich geklärt, dass aus Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG nicht hergeleitet werden kann, dass eine Ausweisung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen - im Falle der Anwendung der Richtlinie auf sie - nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit des Staates verfügt werden dürfe.
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 - und vom 2. März 2006 - 18 A 142/06 -, InfAuslR 2006, 257 (258).
Der Hinweis auf eine nach Ansicht des Klägers gegenläufige Rechtsprechung einer Kammer des Verwaltungsgerichts E. zur gemeinschaftsrechtlichen Auslegung des Begriffs der öffentlichen Sicherheit vermag dessen weitere Klärungsbedürftigkeit durch den Senat nicht zu begründen, zumal in der Richtlinie 2004/38/EG selbst in Art. 30 Abs. 2 ausdrücklich zwischen dem - in Art. 28 Abs. 3 verwendeten - Begriff der "Gründe der öffentlichen Sicherheit" und der "Gründe der Sicherheit des Staates" unterschieden wird.
Der Kläger hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Ansicht des Klägers, die kasuistische Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - EGMR - sei dahingehend zusammenzufassen, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Art. 8 EMRK immer dann verletzt sei, wenn ein faktischer Inländer ohne Heimatbezug, insbesondere ein Ausländer der zweiten Generation, ausgewiesen werde, trifft nicht zu. Im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - EuGRZ 2004, 317 = DVBl. 2004, 1097 = InfAuslR 2004, 280 = NVwZ 2004, 852
unter eingehender Würdigung der vom Kläger herangezogenen zugunsten der Betroffenen ergangenen Entscheidungen des EGMR vom 18. Februar 1991
- 31/1989/191/291 -, EuGRZ 1993, 552 (N. , Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten wegen Raubes und Diebstahlsdelikten)
und vom 26. September 1997
- 85/1996/704/896, InfAuslR 1997, 430 (N1. , einheimische Ehefrau und drei minderjährige Kinder)
sowie einer Vielzahl zu Lasten der Betroffenen ergangener einschlägiger Entscheidungen festgestellt, der Rechtsprechung des EGMR sei nicht zu entnehmen, dass eine Ausweisung von straffällig gewordenen Ausländern der zweiten Generation, die bereits als Kinder in den Vertragsstaat eingereist oder dort geboren und aufgewachsen sind, regelmäßig gegen Art. 8 EMRK verstößt. Wesentliche Umstände für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit seien vielmehr die Schwere der begangenen Straftaten und eine besondere familiäre Situation, aber auch der Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit.
Da der in Deutschland geborene und aufgewachsene unverheiratete und kinderlose Kläger bereits über viele Jahre hinweg eine Fülle unterschiedlicher, in sechs Fällen bereits mit Freiheitsstrafen geahndeter Straftaten begangen hatte, bevor er im Jahre 2002 wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und Betruges in zwei Fällen - also wegen sehr schwerwiegender Straffälligkeit - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, kann er aus der von ihm zitierten Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG zur Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nichts zu seinen Gunsten herleiten.
Das gilt auch hinsichtlich der von ihm noch benannten Entscheidung des EGMR vom 11. Juli 2002,
- 56811/00 - (B. ), InfAuslR 2004, 180,
die wegen mangelnder sprachlicher und religiöser Beziehungen der Ehefrau und der beiden Kinder zum Heimatland des Ausländers zu dessen Gunsten erging.
Die gegen den Kläger als Assoziationsberechtigten ergangene Ausweisung ist entgegen seiner Ansicht auch nicht unverhältnismäßig, weil sie unbefristet erfolgte. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3, 72 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).