Beiordnung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren: OVG-Zuständigkeit und Notwendigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller bat in der Rechtsmittelinstanz um Feststellung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Zentral war, ob das Oberverwaltungsgericht hierzu zuständig ist, solange das Verfahren formell noch nicht beendet ist. Das OVG entschied, dass nach §162 Abs.2 VwGO die Beiordnung geboten war, weil sie aus Sicht einer verständigen Partei angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach §162 Abs.2 VwGO vom OVG stattgegeben; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Oberverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über einen in der Rechtsmittelinstanz erstmals gestellten Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren zuständig, solange das Verfahren formell noch nicht beendet ist.
§ 162 Abs. 2 VwGO begründet in Fällen der noch ausstehenden formellen Beendigung des Verfahrens die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz für die Entscheidung über die Beiordnung eines Bevollmächtigten.
Die Beiordnung eines Bevollmächtigten nach § 162 Abs.2 VwGO ist erforderlich, wenn sie aus der Sicht einer verständigen Partei in der Lage des Antragstellers angesichts tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erscheint.
Ein Beschluss über die Beiordnung eines Bevollmächtigten gemäß § 162 Abs.2 VwGO ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 6285/03
Leitsatz
Das Oberverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über einen bei ihm gestellten Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, solange das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz noch nicht formell beendet ist.
Tenor
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 VwGO, der insoweit wegen der noch ausstehenden formellen Beendigung des Verfahrens auch die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den erstmals in der Rechtsmittelinstanz gestellten Antrag begründet,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 12 A 4148/99 -, NVwZ-RR 2002, 785-786 und den Senatsbeschluss vom 16. November 2004 - 18 A 24/03 -
für notwendig erklärt, da sie aus der Sicht einer verständigen Partei in der Lage des Klägers mit Blick auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.