Gegenvorstellung gegen unanfechtbaren Senatsbeschluss nach § 152a VwGO unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob eine materiellrechtlich begründete Gegenvorstellung gegen einen unanfechtbaren Senatsbeschluss. Kernfrage war, ob nach Inkrafttreten des § 152a VwGO eine derartige Gegenvorstellung zulässig ist. Das OVG NRW verwirft die Gegenvorstellung als unzulässig: Seit dem 1.1.2005 ist eine materiellrechtlich begründete Gegenvorstellung gegen unanfechtbare verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ausgeschlossen. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Ausgang: Materiellrechtlich begründete Gegenvorstellung gegen unanfechtbaren Senatsbeschluss als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Seit Inkrafttreten des § 152a VwGO ist eine materiellrechtlich begründete Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare verwaltungsgerichtliche Entscheidung ausgeschlossen.
Eine Gegenvorstellung ist unzulässig, wenn sie die Rechtskraft der Entscheidung oder die gesetzlich geregelte Klarheit des Rechtsmittelwegs unterläuft.
Ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar, steht hierfür kein weitergehender materieller Prüfungsanspruch in Form der Gegenvorstellung offen.
Spezialgesetzliche Regelungen zu Rechtsbehelfen schließen regelmäßig subsidiäre oder gleichartige außerordentliche Überprüfungsformen aus, soweit der Gesetzgeber eine abschließende Regelung getroffen hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1823/04
Leitsatz
Seit dem Inkrafttreten des § 152a VwGO ist eine materiellrechtlich begründete Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare verwaltungsgerichtliche Entscheidung ausgeschlossen.
Tenor
Die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen, weil insbesondere mit Blick auf das Institut der Rechtskraft und das Gebot der Rechtsmittelklarheit jedenfalls ab dem 1. Januar 2005 neben der - abschließenden - gesetzlichen Regelung des § 152a VwGO eine - wie hier - materiellrechtlich begründete Gegenvorstellung gegen einen unanfechtbaren Senatsbeschluss ausgeschlossen ist.
- vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 15. Juni 2005 - 18 B 850/05 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2005 - 3 S 83/05 -, DÖV 2005, 349 -
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.