Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·18 A 277/24·01.05.2024

Zulassung der Berufung wegen ernster Zweifel am generalpräventiven Ausweisungsinteresse

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln zur Ausweisung. Das OVG NRW gab die Zulassung, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, insbesondere an der Fortdauer eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses. Maßgeblich sind die absolute Verjährungsfrist des §78c Abs.3 StGB und bis zur Frist eingetretene tatsachenänderungen; die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ausgang: Zulassungsantrag auf Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO erfordert, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert dargelegt werden.

2

Bei der Prüfung des Fortbestands eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses ist die obere Grenze regelmäßig anhand der absoluten Verjährungsfrist des §78c Abs.3 Satz 2 StGB zu orientieren.

3

Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes (§51 BZRG) bilden eine absolute Obergrenze für die Vorhaltung von Taten im Rechtsverkehr, sind aber nicht zwingend maßgeblich für die Beurteilung des generalpräventiven Ausweisungsinteresses, wenn die BZRG-Frist länger ist als die absolute StGB-Verjährungsfrist.

4

Bei Zulassungsanträgen sind bis zur Frist zur Begründung eingetretene Tatsachenänderungen zu berücksichtigen, soweit sie nach dem materiellen Recht berücksichtigungsfähig sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 53 Abs. 1 und 2 AufenthG§ 57 Abs. 2 VwGO§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO§ 187 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 K 506/20

Tenor

Die Berufung wird wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schluss-entscheidung vorbehalten.

Gründe

2

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Mit der Begründung des Zulassungsantrags sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

3

Dabei kann offenbleiben, ob hinsichtlich der im zweitinstanzlichen Verfahren noch streitgegenständlichen Ausweisung durch Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 23. Dezember 2019 ernstliche Zweifel an einer Fortdauer eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses anzunehmen sind.

4

Jedenfalls ist eine Fortdauer eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, auf welches das Verwaltungsgericht ein Überwiegen des Ausweisungsinteresses im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG kumulativ zum spezialpräventiven Ausweisungsinteresse gestützt hat (S. 22 und 24 des Urteils), ernstlich zweifelhaft. Im Verfahren auf Zulassung der Berufung sind bis zum Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags, hier des 4. März 2024 (einem Montag) aufgrund der Zustellung des angefochtenen Urteils am 2. Januar 2024 (§ 124a Abs. 4 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), eingetretene Tatsachen(-änderungen) zu berücksichtigen, soweit sie – wie bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung – nach dem materiellen Recht berücksichtigungsfähig sind.

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 – 7 AV 3.02 –, juris, Rn. 10 f.; s. auch zu Rechtsänderungen BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 – 7 AV 2.03 –, juris, Rn. 9 f.

6

Wie das Verwaltungsgericht auf S. 19 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ist hinsichtlich der Anlasstat vom 18. Dezember 2013 die zehnjährige absolute Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB mit dem 18. Dezember 2023 abgelaufen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung orientiert sich im Rahmen des generalpräventiven Ausweisungsinteresses die obere Grenze der Berücksichtigung von Straftaten regelmäßig an dieser absoluten Verjährungsfrist, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 StGB) beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln.

7

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21.18 –, juris, Rn. 18 f.

8

Dass bei – wie hier – abgeurteilten Straftaten die Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes zudem eine absolute Obergrenze bilden, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG), führt hier nicht zum Entfallen ernstlicher Zweifel an einer Fortdauer eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses. Die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung dürfte so zu verstehen sein, dass die absolute Obergrenze des Verwertungsverbots nach § 51 BZRG in der Regel für die Bestimmung eines generalpräventiven Ausweisungs-interesses nicht relevant ist, wenn die Tilgungsfrist nach dem BZRG – wie hier – länger ist als die absolute Verjährungsfrist nach dem StGB.

9

Vgl. auch Fleuß, ZAR 2020, 14 (19): „Die obere Grenze orientiert sich grundsätzlich an der absoluten Verjährungsfrist des § 78 c III 2 StGB. Danach ist die Verfolgung spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78 a StGB bestimmten Zeitpunkt des Beginns der Verjährung das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. Bei abgeurteilten Straftaten fungieren zudem als eine absolute Obergrenze die Tilgungsfristen des § 46 BZRG, nach deren Ablauf es § 51 BZRG aus-schließt, dem Betroffenen die Tat und die Verur-teilung weiterhin im Rechtsverkehr vorzuhalten.“

10

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an einer generalpräventiven Ausweisung (jedenfalls) dann auch die der absoluten Verfolgungsverjährung unterfallenden Taten (soweit sie nicht einem registerrechtlichen Verwertungsver-bot unterliegen) berücksichtigt werden können, wenn sie in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit noch nicht absolut verjährten Taten bzw. Handlungen gestanden haben und daher geeignet sind, deren Gewicht mit zu bestimmen (juris, Rn. 20 f.). Ein solcher Fall noch nicht absolut verjährter (Tat‑)Handlungen liegt hier indes nicht vor.

11

Im Übrigen ist – wie der Kläger mit der Zulassungsbegründung rügt – dem angefochtenen Urteil die im Zeitpunkt seines Erlasses – als ein generalpräventives Ausweisungsinteresse grundsätzlich noch in Frage kam – nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung noch gebotene nähere Ermittlung eines Fortbestands des generalpräventiven Ausweisungsinteresses innerhalb der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB anhand generalpräventiver Erwägungen nicht zu entnehmen.

12

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.