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Oberverwaltungsgericht NRW·18 A 2517/00·18.09.2001

Zulassung der Berufung gegen Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG. Das OVG verneint die Zulassungsgründe, da keine der vorgetragenen Gründe die Berufungszulassung rechtfertigt und der Kläger die alternativ tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht bestritten hat. Außerdem genügen die vorgelegten, teils unvollständigen Unterlagen nicht, um hinreichend darzulegen, dass zumutbare Bemühungen um einen Pass oder Passersatz unternommen wurden.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Ablehnung des Aufenthaltsantrags abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124a VwGO ist nur erfolgreich, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

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Stellt ein Urteil mehrere in sich selbst tragende Begründungen auf, muss der Zulassungsantrag für jeden Begründungsteil eigenständig Zulassungsgründe darlegen; fehlt dies, ist die Zulassung zu versagen.

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Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis setzt voraus, dass der Ausländer zumutbare Anstrengungen zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzes nachweist; allgemeine oder unvollständig vorgelegte Unterlagen genügen nicht.

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Der Besitz eines gültigen Passes gehört zu den Obliegenheiten eines Ausländers; kommt dieser seinen Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung eines Ausweispapiers nicht nach, hat er daraus resultierende Nachteile hinzunehmen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 30 Abs. 3 und 4 AuslG§ 4 Abs. AuslG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 3889/99

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Ungeachtet der Frage, ob der Zulassungsantrag formell den Anforderungen genügt, die § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO stellt, vermag bereits vom Ansatz her keiner der vom Kläger vorgetragenen Gründe die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.

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Der Kläger wendet sich in seinem Zulassungsantrag allein gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, seinem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG stünde bereits entgegen, dass er - nicht nachgewiesen habe, sich in zumutbarer Weise um einen neuen Pass bemüht zu haben. Diese Rechtsauffassung war für das Verwaltungsgericht jedoch nicht allein entscheidungstragend. Vielmehr hat es seine Entscheidung - auch - auf die selbstständig tragende Alternativbegründung gestützt, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auch an dem Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG scheitere. Ist aber eine Entscheidung - wie hier - in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22, vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N. und vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -; Senatsbeschluss vom 15. Juli 1999 - 18 B 1166/99 -.

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Dass ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat die vorstehend bezeichnete Alternativbegründung nicht in Zweifel gezogen.

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Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Antragsvorbringen des Klägers die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der zumutbaren Bemühungen um einen Pass oder Passersatz nicht in Frage zu stellen vermochte. Der Kläger ist trotz der konkreten Hinweise des Verwaltungsgerichts zu seinen Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzpapieres bei allgemeinen und unverbindlichen Äußerungen hierzu verblieben. Er hat nicht ansatzweise erkennen lassen, alle ihm in diesem Zusammenhang möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben. Insofern ist die im Verwaltungsverfahren erfolgte Vorlage eines - zudem noch unvollständig ausgefüllten und nicht unterschriebenen - Antragsvordruck auf Neuausstellung/Verlängerung eines "Document de Voyage/Laissez-Passer" völlig unzureichend, weil sich daraus keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Bemühungen des Klägers ergeben. Weder wird damit deutlich, ob überhaupt ein Antrag auf Ausstellung eines Ausweispapieres gestellt worden ist, noch ist erkennbar, ob und ggf. wie ein eventuell gestellter Antrag von der libanesischen Botschaft bearbeitet worden ist. Insbesondere bleibt unklar, ob der Kläger im erforderlichen Umfang im dortigen Verfahren mitgewirkt hat.

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Völlig fehl geht schließlich der Vorhalt des Klägers, der Beklagte habe den "Antrag" an die Botschaft weiterzuleiten gehabt. Ungeachtet dessen, dass der Kläger nach einem ihm bekannten Merkblatt der libanesischen Botschaft in C. dort persönlich erscheinen muss und der Antragsvordruck - wie erwähnt - unvollständig ausgefüllt ist, ist es eine ureigene Angelegenheit des Klägers, sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapieres zu bemühen. Der Kläger verkennt, dass der Besitz eines gültigen Passes zu den Obliegenheiten eines Ausländers gehört (vgl. § 4 Abs. AuslG) und zudem ein ausreisepflichtiger Ausländer - wie er - alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapieres, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten hat.

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Vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, DVBl. 1999. 1222 = AuAS 1999, 159 = EStT NW 1999, 349.

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Ein Ausländer, der - wie der Kläger - den aufgezeigten Obliegenheiten nicht nachkommt, hat die sich aus seinem Verhalten ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen und kann nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten.

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Vgl. BVerwG. Beschluss vom 30. April 1997 - 1 B 74/97 -, Juris Dokn. 524806; Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, a.a.O.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.