Verwerfung des Zulassungsantrags wegen nicht fristgerecht eingereichter Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eingereicht wurde. Das erstinstanzliche Urteil war dem Prozessbevollmächtigten am 26. Juni 2025 zugegangen; das fehlende elektronische Empfangsbekenntnis konnte durch ein schriftliches Bestätigungsschreiben ersetzt werden. Die Zustellungsmängel heilten nach §189 ZPO, die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht fristgerecht eingegangen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Begründungsfrist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO beträgt zwei Monate; wird die Begründung nicht fristgerecht beim zuständigen Oberverwaltungsgericht eingereicht, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig.
Bei elektronischer Zustellung mit bereitgestelltem strukturierten Datensatz ist das elektronische Empfangsbekenntnis nach §173 Abs.3 ZPO der regelhafte Nachweis; fehlt es, kann der tatsächliche Zugang und Empfangswille durch andere Beweismittel festgestellt werden.
Nach §189 ZPO heilt die Nichtbeachtung formeller Zustellungsvorschriften, wenn der Zugang des Schriftstücks und die Empfangsbereitschaft anderweitig nachgewiesen werden können; eine spätere formgerechte Zustellung hebt diese Heilung nicht auf.
Wurde die Begründung nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt, muss sie gemäß §124a Abs.4 Satz5 VwGO beim Oberverwaltungsgericht nachgereicht werden; auf diese Pflicht ist in der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 5629/24
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden ist.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2025 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. Juni 2025 nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 ZPO zugestellt worden.
Nach letzterer Vorschrift gilt ein Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist.
Vorliegend ließ sich die formgerechte Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2025 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers (zunächst) nicht nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 166 Abs. 1, 173 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 ZPO nachweisen, weil dieser das elektronische Empfangsbekenntnis, das nach § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO den Nachweis der elektronischen Zustellung erbringt und für dessen Übermittlung nach § 173 Abs. 3 Satz 2 ZPO der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden ist, trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückgesandt hatte. Auch war der Schriftsatz vom 10. Juli 2025 (erstinstanzlicher Band der Gerichtsakte, Bl. 79) mit der schriftlichen Bestätigung des Zugangs schon deshalb keine Übersendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses als elektronisches Dokument i. S. d. § 173 Abs. 3 Satz 3 ZPO, weil diese Vorschrift nur dann Geltung erlangt, wenn das Gericht bei der Zustellung keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung stellt. Dies ist bei Zustellungen durch die nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte aber grundsätzlich immer der Fall; eine Ausnahme hiervon ist vorliegend nicht erkennbar.
Der Zustellungsmangel wird gemäß § 189 ZPO bei einem nicht zurückgesandten Empfangsbekenntnis in Papierform geheilt, wenn neben dem tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks an den Zustellungsempfänger persönlich dessen erforderliche Empfangsbereitschaft anderweitig festgestellt werden kann. Sendet ein Zustellungsempfänger ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht zurück, sind grundsätzlich dieselben Rechtsfolgen wie bei einem nicht zurückgesandten Empfangsbekenntnis in Papierform maßgeblich. Der Tag der Entgegennahme des elektronischen Dokuments mit Empfangswillen kann auch in diesem Fall mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nachgewiesen werden.
Vgl. BFH, Beschluss vom 3. Juni 2025 - VIII R 16/23 -, juris, Rn. 21 f., m. w. N.
Eine Entgegennahme des Beschlusses mit Empfangsbereitschaft lässt sich vorliegend anhand des durch den Prozessbevollmächtigten erstellten, (einfach) signierten und aus seinem besonderen Anwaltspostfach versandten schriftlichen Empfangsbekenntnisses feststellen. In diesem Schriftsatz hat er auf die gerichtliche Anforderung des Empfangsbekenntnisses vom 10. Juli 2025 Bezug genommen und mitgeteilt, das Urteil am 26. Juni 2025 erhalten zu haben.
Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nachfolgend am 14. Juli 2025 ein elektronisches Empfangsbekenntnis gemäß § 173 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2022 - 9 B 2.22 -, juris, Rn. 10 ff.
an das Verwaltungsgericht sandte, wonach er das Urteil am 11. Juli 2025 erhalten habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies stellt zunächst den bestätigten Zugang am 26. Juni 2025 nebst Empfangswillen weder ausdrücklich noch konkludent in Frage. Allein die Angabe eines anderen Zustellungsdatums genügt angesichts der Eindeutigkeit der in dem Schriftsatz vom 10. Juli 2025 enthaltenen Erklärung hierzu nicht.
Schließlich hat dies auch keinen Einfluss auf die Heilung der nicht formgerechten Zustellung entsprechend den vorstehenden Ausführungen. Eine nicht formgerechte Zustellung gilt auch dann nach § 189 ZPO als erfolgt, wenn später noch eine formgerechte Zustellung bewirkt wird. Eine zweite Zustellung macht daher die Heilung des Mangels der ersten Zustellung nicht wieder rückgängig.
Vgl. BFH, Beschluss vom 26. April 2017 - X B 22/17 -, juris, Rn. 4.
Nicht anderes kann gelten, wenn die formgerechte Zustellung nicht nachweisbar war, aber das Dokument nach § 189 ZPO als zugestellt gilt und der Prozessbevollmächtigte sodann das Empfangsbekenntnis nunmehr formgerecht (hier nach § 173 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO) zurücksendet.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hätte daher nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB spätestens am 26. August 2025 begründet werden müssen. Da eine Begründung nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden war, hätte sie beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden müssen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Auf diese Erfordernisse ist der Kläger in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen worden. Eine Begründung des Antrags ist jedoch innerhalb der genannten Frist beim Oberverwaltungsgericht nicht eingegangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).