Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Widerruf der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das den Widerruf ihrer Aufenthaltserlaubnis bestätigte. Das OVG lehnt den Antrag nach §124 Abs.2 VwGO ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargetan sind. Das Gericht führt aus, dass besonderer Ausweisungsschutz (§48 Abs.1 AuslG) dem Widerruf nach §43 Abs.1 Nr.4 AuslG nicht generell entgegensteht. Die Kosten trägt die Klägerin; der Streitwert wird auf 8.000 DM festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus.
Der besondere Ausweisungsschutz nach §48 Abs.1 AuslG steht nicht automatisch dem Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis nach §43 Abs.1 Nr.4 AuslG entgegen.
Widerruf der Aufenthaltserlaubnis und Ausweisung sind unterschiedliche Maßnahmen mit verschiedenen Rechtsfolgen; die strengeren Schutzvorschriften des Ausweisungsrechts gelten nicht ohne Weiteres beim Widerruf.
Bei der Ermessensentscheidung nach §43 Abs.1 Nr.4 AuslG sind die in §45 Abs.2 AuslG genannten Gesichtspunkte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Bei Streitigkeiten über den Widerruf einer bereits erteilten Aufenthaltsgenehmigung ist der Auffangstreitwert der erstmaligen Erteilung angemessen; eine Verdoppelung des Streitwerts ist regelmäßig nicht gerechtfertigt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 522/96
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 8.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keine Erfolg, denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.
Das Antragsvorbringen begründet nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Klägerin wendet sich gegen das angefochtene Urteil mit der Argumentation, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis den ihm zustehenden besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG nicht beachtet. Dem kann nicht gefolgt werden.
Angesichts der Verpflichtung der Klägerin zur Rückgabe ihres Reiseausweises spricht bereits alles dagegen, dass ihr dessen Besitz noch besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG vermitteln kann. Dies kann indes offen bleiben. Denn jedenfalls stünde ein etwaiger Ausweisungsschutz dem Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG weder von vornherein noch unter Ermessensgesichtspunkten entgegen.
Gegenüber diesem bereits aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Ergebnis greift der Einwand der Klägerin nicht durch, der Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 VwGO könne nicht in Betracht kommen, wenn wegen Bestehens besonderen Ausweisungsschutzes die Möglichkeit der Ausweisung als gegenüber dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung gravierendere Maßnahme nur eingeschränkt möglich sei. Diese Argumentation verkennt den wesensmäßigen Unterschied zwischen der Ausweisung einerseits und dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung andererseits. Der Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung hat lediglich den Verlust des widerrufenen Aufenthaltsrechts zur Folge. Abgesehen davon, dass eine Ausweisung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ebenfalls zum Erlöschen eines bestehenden Aufenthaltsrechtes führt, zeichnet sich die Ausweisung durch darüber hinausgehende Rechtswirkungen aus. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG führt sie dazu, dass der Ausländer nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Ferner darf ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung mehr erteilt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Wegen dieser gravierenden Rechtsfolgen wird der Erlass einer Ausweisungsverfügung in § 45 ff. AuslG an relativ enge Voraussetzungen geknüpft. Ferner ist die Ausweisung bei Bestehen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG nur aus schwer wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig. Die wegen der gravierenden Auswirkungen einer Ausweisung bestehenden besonderen Schutzvorschriften für den Ausländer können indes nicht auch im Falle des weniger einschneidenden Widerrufs einer Aufenthaltsgenehmigung angewandt werden. Dieses Ergebnis wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass im Rahmen der nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zu treffenden Ermessensentscheidung zu Gunsten des Ausländers die in § 45 Abs. 2 für das Ausweisungsermessen genannten Umstände zu berücksichtigen sind. Denn die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten Gesichtspunkte sind - im Gegensatz zu der Regelung in § 48 Abs. 1 AuslG - nicht allein für eine Ausweisung von Belang. Sie betreffen vielmehr all die Ermessensentscheidungen, bei denen das öffentliche Interesse an der Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes gegen das gegenläufige Interesse des Ausländers abzuwägen ist. Denn die Beachtung der in § 45 Abs. 2 AuslG genannten Umstände ist letztlich Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der bei allen Maßnahmen der Verwaltung gilt,
vgl. GK-AuslR, § 43 Rdnr. 14.
Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die Abänderungsbefugnis folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verdoppelung des Auffangstreitwertes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nicht gerechtfertigt. Die Bedeutung eines Rechtsstreits über den Widerruf einer bereits erteilten Aufenthaltsgenehmigung unterscheidet sich nicht wesentlich von der eines Verfahrens betreffend die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Dementsprechend ist es angemessen, in beiden Fällen jeweils den Auffangstreitwert anzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).