Antrag auf Zulassung der Berufung zu Tilgungsfristen des Bundeszentralregisters abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine Ausweisungsentscheidung mit Blick auf die Befristung der Wirkungen der Ausweisung. Strittig war, ob die Tilgungsfristen des Bundeszentralregisters als Maßstab für die Befristung herangezogen werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht verneint die Zulassungswürdigkeit, weil die Frage schon höchstrichterlich geklärt ist und die Tilgungsfristen als zulässiger Ausgangspunkt anerkannt sind. Der Antrag wird abgelehnt; Kosten und Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Befristung der Ausweisung mangels grundsätzlicher Bedeutung und bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Tilgungsfristen des Bundeszentralregisters dürfen als Ausgangspunkt bei der Ermessensentscheidung über die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung herangezogen werden.
Die Befristung nach § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG bzw. § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG ist darauf zu richten, dem Ausländer einen neuen Aufenthalt zu ermöglichen, wenn die mit der Ausweisung verfolgten ordnungsrechtlichen Zwecke, insbesondere die Wiederholungsgefahr, entfallen.
Die Festlegung der Dauer der Befristung ist im Einzelfall prognostisch zu bemessen; dabei sind das Verhalten des Ausländers nach der Ausweisung sowie eine Abwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Art. 6 Abs. 1 GG begründet für im Bundesgebiet lebende Familienangehörige keinen automatischen Anspruch auf eine bestimmte Befristung; familiäre Bindungen sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung zu berücksichtigen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 2850/05
Leitsatz
Die Tilgungsfristen des Bundeszentralregisters dürfen Ausgangspunkt im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung sein.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000, EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO nicht vorliegen.
Die Berufung ist nicht wegen einer vom Kläger allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet.
In der Begründung des Zulassungsantrags fehlt es bereits an der Formulierung einer klärungsbedürftigen Frage.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er die Frage,
ob das Bundeszentralregister ein geeigneter Maßstab für die Bemessung einer Sperrfrist ist oder ein Ermessensgebrauch, der sich nach den Fristen des Bundeszentralregistergesetzes richtet, fehlerhaft ist,
für klärungsbedürftig hält, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn sie ist bereits höchstrichterlich geklärt.
Dass die Tilgungsfristen des Bundeszentralregisters Ausgangspunkt im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung sein dürfen, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, ist aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1999
- 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176 = DÖV 2000, 427 = DVBl 2000, 429 = NVwZ 2000, 688,
dem der Senat folgt,
vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. April 2002 – 18 A 954/02 – und vom 25. Oktober 2002 – 18 A 955/02 -
zu bejahen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Urteil selbst bei seinen Überlegungen zur Befristung der Ausweisung u. a. von der Frage ausgegangen, ob die Verurteilungen im Bundeszentralregister tilgungsreif sind oder noch gegen den Kläger verwertet werden können.
Über die Zulässigkeit dieses Ausgangspunktes hinaus sind die im Rahmen der Entscheidung über den Befristungszeitraum anzuwendenden Maßstäbe in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats
- BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999, a.a.O., Beschluss vom 14. Juli 2000 1 B 40.00 , Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 18 und Urteil vom 11. August 2000 1 C 5.00 -, BVerwGE 111, 369 = DVBl. 2001, 212 = InfAuslR 2000, 483 = NVwZ 2000, 1422 = AuAS 2001, 42; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2001 18 A 2518/00 , vom 12. Dezember 2001 18 A 3991/00 , vom 19. April 2002 18 A 954/02 – und vom 25. Oktober 2002 18 A 955/02 -
bereits grundsätzlich geklärt. Danach ist es Zweck der Befristungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG und des wortgleichen § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dem Ausländer einen neuen Aufenthalt zu ermöglichen, wenn die mit der Ausweisung verfolgten ordnungsrechtlichen Zwecke erreicht sind, also insbesondere wenn nach der Ausweisung aus Anlass von Straftaten wie hier die Wiederholungsgefahr entfallen ist. Die Frist ist dann nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung im Einzelfall im Wege einer Prognose zu bemessen, wobei das Verhalten des Ausländers nach der Ausweisung zu würdigen ist und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes auch bei Ausländern mit im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen nicht generell eine bestimmte Befristungsentscheidung gebietet, sondern lediglich eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2000, a.a.O.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.