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Oberverwaltungsgericht NRW·18 A 1589/02·26.08.2003

Einstellung nach Erledigung; Urteil wirkungslos, Kosten je zur Hälfte

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das OVG stellte das Verfahren ein und erklärte das Urteil des VG für wirkungslos. Zur Kostenentscheidung wandte das Gericht § 161 Abs. 2 VwGO an und verteilte die Verfahrenskosten gleichmäßig. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte auf 4.000 EUR.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigung eingestellt, Urteil des VG für wirkungslos erklärt und Kosten je zur Hälfte verteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Erklären die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären.

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Bei Erledigung der Hauptsache ist über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

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Grundsätzlich entspricht es billigem Ermessen, entsprechend § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der ohne das zur Erledigung führende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre; dies kann jedoch nach Erledigung wegen Prozesswirtschaftlichkeit entfallen.

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Fehlen eindeutige Anhaltspunkte für den wahrscheinlichen Unterlieger oder besteht eine plausible Erfolgsaussicht beider Seiten, rechtfertigt dies eine hälftige Aufteilung der Kosten.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG§ 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AuslG§ 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 4802/00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Februar 2002 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären.

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Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des Ereignisses, das zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, den Sachverhalt weiter aufzuklären und anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden.

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Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1995 - 1 C 16.95 -; Senatsbeschluss vom 1. August 2003 - 18 B 613/03 -.

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Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen entspricht es billigem Ermessen, die Kläger- und die Beklagtenseite gleichmäßig mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Vorliegend kann ohne eingehende rechtliche Überlegungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und ein dem Kläger wegen der psychischen Erkrankung seiner Tochter, der Klägerin, möglicherweise zustehendes eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, hinsichtlich derer der Gesetzesbegründung zufolge § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AuslG klarstellt, dass auch das Kindeswohl eine Erteilung des eigenständigen Aufenthaltsrechts rechtfertigen kann,

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BT-Drs. 14/2368; in diesem Sinne auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2001 - 10 ZS 01.68 -, BayVBl. 2002, 51 und VG Darmstadt, Beschluss vom 10. Januar 2001 - 8 G 1714/99 (2) -, NVwZ 2001, Beil. I S. 94,

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sowie ein etwaiges sich daran anschließendes Berufungsverfahren Erfolg gehabt hätten.

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Vgl. in diesem Zusammenhang auch Senatsbeschluss vom 20. August 2003 - 18 B 335/03 -.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.

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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.