Zulassungsantrag nach § 124 VwGO wegen fehlender Darlegung verworfen
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag gegen die Abweisung einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als unzulässig ab. Der Antrag erfüllt die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, weil er die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe nicht substantiiert widerlegt. Es fehlen schlüssige Gegenargumente zu den Versagungsgründen (u.a. § 104a AufenthG) und eine grundsätzliche Rechtsfrage. Der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Zulassungsantrag nach § 124 VwGO als unzulässig verworfen; Antrag abgelehnt, Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist nur zulässig, wenn der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO in substantiierter, schlüssiger Weise dargelegt und in Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz begründet wird.
Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht, um Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufzuzeigen; es sind konkrete Gegenargumente zu den rechtserheblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts erforderlich.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert die Formulierung einer über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftigen Rechtsfrage; das bloße Anführen isolierter Rechtsfragen ohne grundsätzliche Tragweite genügt nicht.
Bei Vorliegen eines gesetzlich bestimmten Versagungsgrundes (z.B. § 104a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG) muss der Antragsteller konkrete und substantielle Umstände darlegen, die ein Absehen von diesem Versagungsgrund rechtfertigen; pauschale Hinweise genügen nicht.
Die Kostenentscheidung bei erfolglosem Zulassungsantrag richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 1913/11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie eine grundsätzlich Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, weil er den gesetzlichen Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.
Die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bedarf einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise aufzuzeigen, weshalb aus Sicht des Klägers begründeter Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gegeben ist, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 18 A 418/11 - .
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis sei weder aus §§ 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthaG i.V.m. 104a AufenthG noch aus §§ 25 Abs. 5 AufenthG oder § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG oder § 36 Abs. 1 AufenthG abzuleiten. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG stehe gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG der Umstand entgegen, dass der Kläger mit Strafurteil vom 20. April 2009 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden sei. Von diesem Versagungsgrund könne nicht abgesehen werden. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne mit Blick auf die begangene Straftat ebenfalls nicht erteilt werden, da es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fehle. Der Beklagte habe ermessensfehlerfrei entschieden, von dieser Voraussetzung nicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abzusehen. Die Rechtmäßigkeit dieser Ermessensentscheidung werde nicht durch den Klägervortrag in Frage gestellt, die Straftat sei noch im Alter eines Heranwachsenden mit erkennbarer Reifeverzögerung geschehen und von einer Gruppendynamik geprägt gewesen. Der Kläger sei nämlich im Zeitpunkt der Tatbegehung fast 22 Jahre alt gewesen und das Strafurteil enthalte keinerlei Angaben zu einer etwaigen Reifeverzögerung. Die Tat sei auch nicht allein von Gruppendynamik bestimmt worden. Tatanlass sei vielmehr eine Begegnung des Klägers und des späteren Opfers gewesen, bei der die Brüder des Klägers nicht zugegen gewesen seien. Im Übrigen sei auch der Tatbestand des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht gegeben. Die Ausreise sei weder gemäß Art. 8 EMRK noch nach Art. 6 GG rechtlich unmöglich. Dies gelte auch mit Blick auf die Beziehung des Klägers zu seinen beiden leiblichen Kindern. Schließlich liege, weder der Tatbestand von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG noch der von § 36 AufenthG vor.
Mit dem pauschalen, nicht auf die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen bezogenen und nicht an der Entscheidungsstruktur des angegriffenen Urteils orientierten Zulassungsvorbringen wird das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG auch sinngemäß nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich der für alle übrigen vom Verwaltungsgericht geprüften Rechtsgrundlagen geltenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und der vom Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erschöpft sich das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen und vom Verwaltungsgericht bereits gewürdigten Vorbringens. Dies genügt nicht den Anforderungen an die in Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung zu leistende Darlegung von Richtigkeitszweifeln.
Auf die im Übrigen sinngemäß auf den Tatbestand des § 25 Abs. 5 AufenthG bezogenen Ausführungen in der Zulassungsbegründung kommt es nicht mehr an, weil das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm selbständig tragend bereits unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgelehnt hat.
Die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG erfordert die Formulierung einer über den Einzelfall hinaus grundsätzlich klärungsbedürftigen Frage. Eine dementsprechende Frage lässt sich dem Zulassungsvorbringen auch sinngemäß nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.