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Oberverwaltungsgericht NRW·18 A 1126/98·07.09.1999

Zulassung der Berufung zu § 44 Abs.1a AuslG abgelehnt

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil zum Status seiner Aufenthaltserlaubnis. Streitgegenstand war, ob § 44 Abs. 1a AuslG eine bereits erloschene unbefristete Aufenthaltserlaubnis wiederbelebt. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil § 44 Abs. 1a AuslG nur das Erlöschen nach § 44 Abs.1 Nr.3 verhindert und eine zuvor erloschene Erlaubnis nicht wiederherstellt. Der Kläger kann allenfalls nach § 16 Abs.5 AuslG eine neue Erlaubnis beanspruchen; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten; Streitwert 8.000 DM festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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§ 44 Abs. 1a AuslG setzt das Bestehen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung voraus und ist als Ausnahmeregelung zu § 44 Abs.1 Nr.3 AuslG zu verstehen.

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§ 44 Abs. 1a AuslG verhindert lediglich das Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 44 Abs.1 Nr.3; sie vermag eine bereits erloschene Aufenthaltserlaubnis nicht wiederaufleben zu lassen.

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Wenn die Aufenthaltserlaubnis vor der Wiedereinreise bereits erloschen war, bleibt dem Ausländer nicht die Wiederherstellung, sondern allenfalls der Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs.5 AuslG.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs.2 VwGO ist zu versagen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage keiner grundsätzlichen Bedeutung zukommt und sich eindeutig aus dem Gesetz ergibt.

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Bei Ablehnung des Antrags trifft den Antragsteller die Kostenentscheidung gemäß § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwert ist nach GKG zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO§ 44 Abs. 1a AuslG§ 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG§ 16 Abs. 5 AuslG§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 3934/97

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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Die aufgeworfene Rechtsfrage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten läßt. Einer weiteren Klärung bedarf es daher nicht.

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Die am 1. November 1997 in Kraft getretene Norm des § 44 Abs. 1 a AuslG (Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997, BGBl. I 2584) stellt eine Ausnahmeregelung u. a. zu § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG dar und bezweckt ausweislich der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 13/4986, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht § 44 AuslG) den Erhalt der "einmal erworbenen Rechtsposition auf Dauer". Dementsprechend und nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm setzt § 44 Abs. 1 a AuslG das Bestehen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung voraus und verhindert nach Maßgabe ihrer Voraussetzungen lediglich das Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG. Im vorliegend Fall hingegen war die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach den nicht in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts vor seiner erneuten Einreise im Februar 1993 bereits erloschen. Eine bereits erloschene Aufenthaltserlaubnis kann aber nach dem eindeutigen Regelungsgehalt der Norm nicht wieder aufleben.

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In derartigen Fällen verbleibt dem Ausländer allein die Möglichkeit, nach § 16 Abs. 5 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu beanspruchen.

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Aus den vorstehenden Gründen bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses.

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Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).