OVG NRW: Ablehnung von PKH und Zulassung der Berufung in Abschiebungsandrohungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren sowie die Zulassung der Berufung ab. Die Klägerin konnte hinreichende Erfolgsaussichten nicht darlegen; das Verwaltungsgericht hatte u. a. das fehlende Rechtsschutzbedürfnis wegen einer bestandskräftigen Änderungsverfügung festgestellt. Der Senat stellte zudem klar, dass ein zusätzliches Einreise‑ und Aufenthaltsverbot den Streitwert nicht erhöht.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten; Streitwert auf 2.500 Euro festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein zusätzlich zu einer aufenthaltsbeendenden Verfügung erlassenes Einreise‑ und Aufenthaltsverbot wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, wenn es als weitere Entscheidung zu einer selbständigen Abschiebungsandrohung ergeht.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtverfolgung voraus.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert die substantiiert dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz.
Eine Klage gegen eine selbständige Abschiebungsandrohung ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, soweit die Abschiebungsandrohung aufgehoben und durch eine bestandskräftige Änderungsverfügung ersetzt worden ist.
Bei Verfahren gegen eine selbständige Abschiebungsandrohung bemisst sich der Streitwert in der Hauptsache regelmäßig auf die Hälfte des Auffangstreitwerts.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 320/18
Leitsatz
Ein zusätzlich zu einer aufenthaltsbeendenden Verfügung – hier: selbständige Abschiebungsandrohung – erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L. T. , E. , wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt, weil die Rechtverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der ausdrücklich allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, soweit der Klägerin in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. Dezember 2017 die Abschiebung in die Türkei angedroht worden sei, sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig geworden. Die Beklagte habe die Abschiebungsandrohung mit Änderungsverfügung vom 4. Juli 2018 aufgehoben und eine neue Abschiebungsandrohung mit einer geänderten Zielstaatsbestimmung (statt Türkei, Türkei oder Bulgarien) erlassen. Diese Änderungsverfügung sei bestandskräftig geworden. Im Übrigen sei die Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zu beanstanden.
Die Richtigkeit der vorstehenden Ausführungen stellt die Klägerin nicht mit hinreichenden Darlegungen in Frage. Der Zulassungsantrag verhält sich schon nicht zu den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach es der Klage teilweise am Rechtsschutzbedürfnis fehle und die Änderungsverfügung bestandskräftig geworden sei. Hinsichtlich der Frage des Bestehens eines Aufenthaltsrechts sui generis (Art. 20 AEUV) wird auf den im Verfahren des Vaters der Klägerin (18 A 1020/19) ergangenen Beschluss vom heutigen Tage Bezug genommen.
Von der in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit, das Verfahren der Klägerin und ihres Vaters - wie von beiden beantragt - zu verbinden (§ 93 Satz 1 VwGO), macht der Senat keinen Gebrauch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass in Hauptsacheverfahren gegen eine selbständige Abschiebungsandrohung der Streitwert die Hälfte des Auffangstreitwerts beträgt.
Vgl. zur entsprechenden Streitwertbemessung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (1/4 des Auffangstreitwerts) OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2005 - 18 B 2344/05 -, www.nrwe.de, m. w. N.
Das zusätzlich festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot sieht der Senat als nicht streitwerterhöhend an, wenn es als weitere Entscheidung zu einer aufenthaltsbeendenden Verfügung - wie hier der selbständigen Abschiebungsandrohung - ergeht.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2018- 11 S 1176/18 -, juris, Rn. 20; so (wohl) auch Hess. VGH, Beschluss vom 19. November 2019- 7 B 881/19 -, juris, Rn. 4.
Die Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.