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Oberverwaltungsgericht NRW·18 A 1010/09·16.06.2009

Antrag auf Berufungszulassung wegen Art. 8 EMRK mangels Darlegung verworfen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtGrundrechte (EMRK)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache unter Berufung auf Art. 8 EMRK und ihren langen Aufenthalt. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt wurden. Die gerügte Frage betraf nur die individuelle Situation der Kläger und ist nicht fallübergreifend. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 AufenthG bemisst sich stets einzelfallbezogen.

Ausgang: Zulassungsantrag wegen Nichterfüllung der Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind verbindlich; ohne substantiierte Darstellung der grundsätzlichen Bedeutung ist ein Zulassungsantrag unzulässig.

2

Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage fallübergreifender Art zu formulieren.

3

Ein auf Art. 8 EMRK gestützter Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis wegen sozialer Integration erfordert eine fallübergreifende Fragestellung; auf die bloße Darstellung individueller Umstände kommt es nicht an.

4

Ob ein langjähriger Aufenthalt eines Ausländers (z. B. etwa 17 Jahre) für sich genommen soziale Integration und damit im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise indiziert, ist zu verneinen; die Entscheidung hierüber richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ Art. 8 EMRK§ 25 Abs. 5 AufenthG§ 154 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 K 177/08

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg, denn er genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

3

Zur Darlegung der – hier allein geltend gemachten – grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bedarf es u. a. der Formulierung einerim Berufungsverfahren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Frage fallübergreifender Art. Die im Hinblick auf Art. 8 EMRK aufgeworfene Frage,

4

"ob die Kläger nicht dennoch einen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis haben oder auf Neubescheidung im Sinne einer Ermessensentscheidung, weil schon der lange Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet eine soziale Integration indiziert",

5

bezieht sich jedoch ausdrücklich allein auf die Situation der Kläger und ist deshalb nicht fallübergreifender Art. Wollte man die Frage – zu Gunsten der Kläger – dahin fassen, ob schon ein gut 17-jähriger Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland eine soziale Integration und auf Grund von Art. 8 EMRK eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG indiziert, so wäre diese Frage – ohne dass es dafür eines Berufungsverfahrens bedürfte – zu verneinen. Ob eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im vorgenannten Sinne anzunehmen ist, beurteilt sich nämlich stets nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.