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Oberverwaltungsgericht NRW·17 E 775/02·02.09.2002

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen prozessleitende Verfügung abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenhilfe/KostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für eine Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung des Berichterstatters. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und prozessleitende Verfügungen nach §146 Abs.2 VwGO unanfechtbar sind. Eine Rechtsverweigerung durch Verzögerung liegt nicht vor; eine materielle Anspruchsgrundlage (z.B. §27 AZRG) fehlt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgewiesen; Beschwerde Aussichtslos und prozessleitende Verfügung unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Prozessleitende Verfügungen sind nach §146 Abs. 2 VwGO grundsätzlich unanfechtbar und können nicht mit der Beschwerde angegriffen werden.

3

Eine außergewöhnlich lange Verfahrensdauer begründet nur ausnahmsweise einen Anspruch wegen Rechtsverweigerung; es bedarf des Nachweises, dass die Verzögerung eine effektive Rechtsausübung verhindert und die Partei sich nicht mitwirkend verzögert hat.

4

Fehlt für ein begehrtes materielles Recht eine erkennbare Anspruchsgrundlage, ist das Rechtsmittel als aussichtslos und Prozesskostenhilfe zu versagen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 121 Abs. 1 ZPO§ 146 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 27 AZRG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 12 K 2051/00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ist abzulehnen, da die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 166 VwGO, 114, 121 Abs. 1 ZPO.

3

Gegenstand der noch zu erhebenden Beschwerde soll die Verfügung des erstinstanzlichen Berichterstatters vom 15. Mai 2002 sein. Mit dieser Verfügung wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine kurzfristige Terminierung/Entscheidung aufgrund der Vielzahl älterer Verfahren noch nicht möglich sei und dass die durchschnittliche Dauer von Klageverfahren bei der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts mindestens 3 ½ Jahre betrage. Diese Verfügung hat den Charakter einer prozessleitenden Verfügung, die gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angegriffen werden kann.

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Ob eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit prozessleitender Verfügungen dann Platz greift, wenn eine Verzögerung der Entscheidungsfindung im Raume steht, die einer Rechtsverweigerung gleichkommt, kann dahinstehen. Denn ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Von einer unzumutbar langen Verfahrensdauer kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Kläger die an ihn gerichtete gerichtliche Anfrage vom 22. November 2000 trotz wiederholter Erinnerungen über die Dauer von fast 1 ½ Jahren nicht erledigt und erst unter dem Druck einer Aufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO beantwortet hat.

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Im Übrigen kommt eine Rechtsverweigerung durch Entscheidungsverzögerung auch deshalb nicht in Betracht, weil eine Rechtsgrundlage für das vom Kläger geltend gemachte Begehren offensichtlich nicht gegeben ist. Ein Anspruch auf Datenübermittlung gegen die Beklagte gemäß § 27 AZRG ist nicht gegeben, da die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Eine anderweitige Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.