Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·17 E 738/12·06.08.2012

Beschwerde gegen PkH-Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussichten bei Ungültig‑Stempel zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts durch das Verwaltungsgericht. Streitgegenstand war die Wirksamkeit der "Ungültig"‑Stempelung eines Aufenthaltstitels und die Erfolgsaussicht der Hauptsache. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück und folgte den Ausführungen des VG, wonach die Stempelung nicht ohne weiteres einen eigenständigen Verwaltungsakt zur Feststellung des Erlöschens darstellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Hauptsache voraus.

2

Die Ungültig‑Stempelung im Pass begründet nicht automatisch einen Verwaltungsakt, der das gesetzliche Erlöschen eines Aufenthaltstitels feststellt.

3

Eine pauschale Verweisung auf Rechtsprechung anderer Gerichte genügt nicht, wenn nicht dargelegt wird, inwiefern diese auf die eigene Sachlage übertragbar ist.

4

Der Unterlegene eines Beschwerdeverfahrens hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 1 Ziff. 3 AuslG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 VwGO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 946/09

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage in Bezug auf den Hauptantrag abgelehnt.

Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen der Kläger mit der Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat. Die Ungültig-Stempelung soll lediglich dokumentieren, dass der Aufenthaltstitel nach Auffassung der Behörde von Gesetzes wegen erloschen ist, vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2011 – 20 K 29.10 –, juris Rdn. 22.

Der pauschale Hinweis der Beschwerde auf „die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg“ verfängt nicht. Soweit damit der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15. Juni 1987 – 11 S 1148/87 , InfAuslR 1988, 72 ff., gemeint sein sollte, betraf diese Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz eine besondere Sachlage, aufgrund derer der VGH Baden-Württemberg die Möglichkeit in Betracht zog, dass der Eintrag „nebenstehende Aufenthalts-erlaubnis ist gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 3 AuslG erloschen“ im Zusammenhang mit der Ungültig-Stempelung der im Pass eingetragenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis als nach außen verbindliche Regelung des Inhalts anzusehen sei, hiermit werde von Seiten der zuständigen Ausländerbehörde das gesetzliche Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festgestellt. Entgegen dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26. Oktober 1988 – 11 S 2531/87 – hat das Bundesverwaltungsgericht im entsprechenden Revisionsverfahren mit Urteil vom 20. November 1990 – 1 C 8.89 –, juris Rdn. 18, ausgeführt, dass mit dem Eintrag „Ungültig“ im Pass nicht etwa ein schriftlicher Verwaltungsakt erlassen worden sei. In seinem Beschluss vom 27. Januar 1992 – 1 S 2993/91 – geht der VGH Baden-Württemberg sodann nicht von einer Verwaltungsaktqualität der Ungültigstempelung einer Regelauflage aus.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO.

Kosten werden nicht erstattet, §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.